Anfechtungsklage – Entbehrlichkeit des Vorverfahrens


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Klassisches Klausurproblem

Eigentümer E erhält von der Gemeinde G einen Abrissbescheid für seinen Balkon und seine Garage. E erhebt gegen diesen Bescheid insgesamt Widerspruch, worauf G den Bescheid zurücknimmt. G erlässt daraufhin einen neuen Abrissbescheid, welcher nur noch Es Garage betrifft.

Einordnung des Falls

Anfechtungsklage – Entbehrlichkeit des Vorverfahrens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Klagebegehren des E richtet sich gegen den Abrissbescheid. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Als Adressat der Verfügung ist E klagebefugt.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). E begehrt die Aufhebung des Abrissbescheids, der ein Verwaltungsakt ist. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

2. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt grundsätzlich voraus, dass E den Abrissbescheid in einem Vorverfahren noch einmal überprüfen lässt.

Genau, so ist das!

Vor Erhebung der Anfechtungsklage muss ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit nicht eine Ausnahme vorliegt (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Es beginnt mit Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden (Widerspruchsfrist) (§ 70 Abs. 1 VwGO). Andernfalls ist die Klage unzulässig.

3. E muss hier vor Klageerhebung erneut ein Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) erfolglos durchführen, da es sich bei dem Abrissbescheid für seine Garage um einen neuen Verwaltungsakt handelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Wird einem Widerspruch in der Weise abgeholfen, dass der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid zunächst insgesamt aufgehoben und sodann teilweise neu erlassen wird, so liegt jedenfalls dann kein eigenständiger Verwaltungsakt (Zweitbescheid) vor, wenn die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Erlass des Ursprungsbescheides unverändert war. Ein solcher Änderungsbescheid wird automatisch Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Eines erneuten Widerspruchs bedarf es nicht. Andernfalls hätte die Behörde es durch die vollständige Aufhebung der ursprünglichen Verfügung und ihren teilweisen Neuerlass in der Hand, das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens endlos aufrechtzuerhalten.

4. E kann geltend machen, durch den Abrissbescheid in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein. Er ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Ja, in der Tat!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Als Adressat des an ihn gerichteten Abrissbescheids ist E klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

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