Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG
Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von €6.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.
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Einordnung des Falls
Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu €5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab €5.000,01 die Landgerichte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V verlangt von seinem ehemaligen Mieter M €6.000. Sachlich zuständig ist das Landgericht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jennyly
15.12.2019, 08:39:56
Ups, falsch beantwortet... Wohnraummiete übersehen.
Rielke
15.12.2019, 08:42:17
Krass, ist mir auch so gegangen!
ultimaratio
16.12.2019, 11:27:14
OH MEIN GOTT! Ging mir auch so
Isabell
8.1.2022, 18:41:35
Sind nach dem Wortlaut nicht eigentlich grundsätzlich die Landgerichte und nur ausnahmsweise die Amtsgerichte zuständig?
Lukas_Mengestu
10.1.2022, 11:12:38
Hallo Isabell, in der Tat normiert § 71 Abs. 1 GVG die grundsätzliche Zuständigkeit des Landgerichts für alle bürgerlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen ist. Die gesamte Prozessordnung ist insofern zunächst auf den Gericht am LG ausgerichtet. Das zeigt sich auch an § 495 ZPO, wonach die Vorschriften für das Verfahren am LG entsprechend anzuwenden sind. Der Wortlaut des § 23 Nr. 1 GVG normiert als Regel aber, dass alle in § 23 genannten Streitigkeiten dem AG unterliegen, sofern sie nicht streitwertunabhänig dem LG zugewiesen sind. Daraus ergibt sich die folgende Reihenfolge: 1. Grundsatz: LG (§ 71 Abs. 1 GVG) 2. Abweichend: AG (§ 23 GVG) 3. Abweichend: LG (§ § 71 Abs. 2 GVG) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team