Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von €6.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.
Einordnung des Falls
Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu €5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab €5.000,01 die Landgerichte.
Genau, so ist das!
2. V verlangt von seinem ehemaligen Mieter M €6.000. Sachlich zuständig ist das Landgericht.
Nein, das trifft nicht zu!