Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V aus Hamburg vermietet M eine Wohnung in Bremen. Als M aus der Wohnung auszieht, entdeckt V schwere Schäden. M weigert sich, die Reparaturkosten in Höhe von €6.000 zu ersetzen. V will Klage erheben.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen nach § 23 Nr. 2a GVG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu €5.000,00 sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, ab €5.000,01 die Landgerichte.

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Genau, so ist das!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche €5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG).

2. V verlangt von seinem ehemaligen Mieter M €6.000. Sachlich zuständig ist das Landgericht.

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Nein, das trifft nicht zu!

Für Wohnraummietsachen sind in sachlicher Hinsicht ausschließlich die Amtsgerichte zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG). Der Streitwert ist unerheblich. Dies soll zum einen dem Schutz der Mieter dienen, die den Prozess am Standort ihrer Wohnung führen können. Die Ortsnähe der Amtsgerichte, da es deutlich mehr Amts- als Landgerichte gibt, ist zudem auch etwa bei Beweisaufnahmen hilfreich und damit prozessökonomisch (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 29a RdNr. 1).V macht einen Anspruch aus einem Wohnraummietvertrag geltend. Es handelt sich somit um eine Wohnraummietsache, für die unabhängig vom Streitwert die Amtsgerichte sachlich zuständig sind.

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JEN

Jennyly

15.12.2019, 08:39:56

Ups, falsch beantwortet... Wohnraummiete übersehen.

RIE

Rielke

15.12.2019, 08:42:17

Krass, ist mir auch so gegangen!

UL

ultimaratio

16.12.2019, 11:27:14

OH MEIN GOTT! Ging mir auch so

Isabell

Isabell

8.1.2022, 18:41:35

Sind nach dem Wortlaut nicht eigentlich grundsätzlich die Landgerichte und nur ausnahmsweise die Amtsgerichte zuständig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.1.2022, 11:12:38

Hallo Isabell, in der Tat normiert § 71 Abs. 1 GVG die grundsätzliche Zuständigkeit des Landgerichts für alle bürgerlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen ist. Die gesamte Prozessordnung ist insofern zunächst auf den Gericht am LG ausgerichtet. Das zeigt sich auch an § 495 ZPO, wonach die Vorschriften für das Verfahren am LG entsprechend anzuwenden sind. Der Wortlaut des § 23 Nr. 1 GVG normiert als Regel aber, dass alle in § 23 genannten Streitigkeiten dem AG unterliegen, sofern sie nicht streitwertunabhänig dem LG zugewiesen sind. Daraus ergibt sich die folgende Reihenfolge: 1. Grundsatz: LG (§ 71 Abs. 1 GVG) 2. Abweichend: AG (§ 23 GVG) 3. Abweichend: LG (§ § 71 Abs. 2 GVG) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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