+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück vor einem Notar. Dabei befindet sich K in einem Inhaltsirrtum über das Grundstück. Obwohl K dies am nächsten Tag erkennt, verlangt er die Auflassung (§ 925 BGB) des Grundstücks. Eine Woche später möchte K doch anfechten.
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Einordnung des Falls
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB) Verlangen nach Auflassung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts schließt dessen Anfechtbarkeit aus (§ 144 BGB).
Ja, in der Tat!
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird (§
144 BGB). Die Bestätigungserklärung muss den Willen des Anfechtungsberechtigten eindeutig zum Ausdruck bringen, das Geschäft trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit endgültig als wirksam gelten zu lassen. Die Parteien können ein Interesse hieran haben, wenn der Anfechtungsberechtigte das Geschäft wegen seiner Vorteilhaftigkeit trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will und die Rechtsunsicherheit bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist beseitigt werden soll.
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2. Indem K die Auflassung verlangt hat, hat er den Kaufvertrag bestätigt (§ 144 BGB).
Ja!
Die Bestätigung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit muss bei der Auslegung der wahre Wille des Erklärenden ermittelt werden (§ 133 BGB). Die Bestätigungserklärung muss den Willen des Anfechtungsberechtigten eindeutig zum Ausdruck bringen, das Geschäft trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit endgültig als wirksam gelten zu lassen. Mit dem Auflassungsverlangen bringt K zum Ausdruck, dass er weiterhin auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des V besteht. Damit ist die Erklärung als Bestätigung des Kaufvertrages auszulegen. Unerheblich ist, dass K später seine Meinung ändert.
3. Die Bestätigung muss in der gleichen Form erfolgen wie das anfechtbare Rechtsgeschäft (hier: notarielle Beurkundung).
Nein, das ist nicht der Fall!
Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 144 Abs. 2 BGB). Sie ist damit von der Neuvornahme des Rechtsgeschäfts i.S.d. § 141 Abs. 1 BGB zu unterscheiden, die die Einhaltung der Form erfordern würde. Dementsprechend ist auch eine konkludente Bestätigung eines Rechtsgeschäfts möglich. An die konkludente Bestätigung eines Rechtsgeschäfts sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da Teilnehmer am Rechtsverkehr in der Regel nicht auf Gestaltungsrechte (über deren Ausübung sie einseitig entscheiden können) verzichten.
4. K kann den Kaufvertrag wegen Inhaltsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (Inhaltsirrtum). K befand sich in einem Inhaltsirrtum. Allerdings hat K den Kaufvertrag wirksam bestätigt. Damit ist die Anfechtung des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen (§ 144 Abs. 1 BGB).
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