Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
„Geldzauberei“: Betrug oder Diebstahl? Unmittelbares Ansetzen?(OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2023 - 4 ORs 111/23)
„Geldzauberei“: Betrug oder Diebstahl? Unmittelbares Ansetzen?(OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2023 - 4 ORs 111/23)
8. Juli 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (54.283 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O wollen einen Kaufvertrag abwickeln. T sagt O, er habe die hierfür mitgebrachten Geldscheine chemisch behandelt, um nicht mit dieser Menge Bargeld aufzufallen. T zeigt O schwarzes Papier. T tröpfelt Flüssigkeit auf ein Papier, das scheinbar zu €50 wird. In echt tauscht T das Papier gegen einen Geldschein.
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Einordnung des Falls
„Geldzauberei“: Betrug oder Diebstahl? Unmittelbares Ansetzen?(OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2023 - 4 ORs 111/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 22 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T sagt zu O, er brauche €500, um das restliche Geld „umzuwandeln“. O gibt T das Geld, T verschwindet (wie geplant) damit. Könnte sich T wegen Diebstahl strafbar gemacht haben (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
2. O hat die €500 in bar bei dem Treffen dabei. Handelt es sich bei den Geldscheinen um für T fremde bewegliche Sachen i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB?
Ja!
3. T hat den O durch eine Lüge dazu bewegt, ihm die €500 zu geben, um dann damit zu verschwinden. Könnte hierin eine Wegnahme durch T liegen?
Genau, so ist das!
4. Die Abgrenzung von (Sach-)Betrug und (Trick-)Diebstahl nimmst Du entweder beim Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“ i.R.d. Diebstahl oder bei der „Vermögensverfügung“ i.R.d. Betruges vor.
Ja, in der Tat!
5. O gibt dem T seine €500 zur Umwandlung des eingefärbten Geldes. Ist eine Wegnahme durch T damit von vornherein ausgeschlossen?
Nein!
6. Nachdem O dem T seine Geldscheine gegeben hat, schlagen beide ein, verabschieden sich und T geht. Liegt hier lediglich eine Gewahrsamslockerung vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Da ein Diebstahl ausscheidet, muss Du prüfen, ob T sich wegen Betruges gegenüber und zulasten des O strafbar gemacht hat (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
8. Hat T den O über Tatsachen getäuscht, indem er O sagte, er könne das schwarze Papier in Geld umwandeln?
Ja!
9. Unterlag der O durch Ts Täuschung auch einem Irrtum?
Genau, so ist das!
10. Hat O infolge seines Irrtums über sein Vermögen verfügt, als er dem T seine Geldscheine im Wert von €500 gab?
Ja, in der Tat!
11. Ist bei O infolge seiner Vermögensverfügung (nach einer Gesamtsaldierung) ein Vermögensschaden eingetreten?
Ja!
12. Subjektiv handelte T aber eindeutig ohne Bereicherungsabsicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
13. Angenommen, das Gericht kann nicht sicher feststellen, ob T das Geld weggenommen oder durch Os Vermögensverfügung erlangt hat – sicher ist aber, dass T eins von beiden getan hat. Kann das Gericht den T in diesem Fall nur freisprechen?
Nein!
14. Es kommt Ts Verurteilung nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung in Betracht. Muss man zwischen der echten und der unechten Wahlfeststellung unterscheiden?
Genau, so ist das!
15. Hier liegt ein Fall der echten Wahlfeststellung vor. Muss das Gericht noch weitere Voraussetzungen des Instituts der Wahlfeststellung prüfen?
Ja, in der Tat!
16. Der Betrug schützt nach Ansicht des BGH andere Rechtsgüter als der Diebstahl. Spricht dies für die rechtsethische Gleichwertigkeit der beiden Delikte?
Nein!
17. Abwandlung: Im Originalfall wurde O misstrauisch und informierte frühzeitig die Polizei. Bei T und Os Treffen zur Geldübergabe redeten sie bis zum Eingreifen der Polizei über Alltägliches. Liegt unproblematisch eine Versuchsstrafbarkeit vor (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
18. Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch ist das Vorstellungsbild des Opfers maßgeblich.
Nein, das trifft nicht zu!
19. Der Versuchstäter muss unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals angesetzt haben. Reicht es dafür aus, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat?
Nein!
20. T täuschte O schon im ersten Gespräch, das Geld sollte O aber erst in einem zweiten Treffen übergeben. Reicht die Täuschung im ersten Gespräch unproblematisch für Ts unmittelbares Ansetzen aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
21. Wenn wir tatbestandlich von einem Betrug ausgehen, könnte das unmittelbare Ansetzen darin liegen, dass T den O schon dahingehend täuschte, er könne aus den schwarzen Scheinen Geld machen.
Ja, in der Tat!
22. Wenn wir tatbestandlich von einem Diebstahl ausgehen, wäre ein unmittelbares Ansetzen erst dann gegeben, wenn T zur Wegnahme unmittelbar angesetzt hätte. Ist dies hier der Fall?
Nein!
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