Übergießen mit Brennspiritus

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T soll ihre Wohnung räumen. Als die Polizei anrückt, schüttet sie Brennspiritus über die Polizistin O, um sie fernzuhalten. Os Haare und Kleidung werden durchtränkt. O, die annimmt, sie werde gleich angezündet, leidet Todesangst. Sie hat Atemnot und muss sich übergeben.

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Einordnung des Falls

Übergießen mit Brennspiritus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O mit Brennspiritus überschüttet hat, hat sie die O "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich. Der BGH nimmt eine üble und unangemessene Behandlung bereits wegen der durchnässten Haare und Kleidung der O mit Brennspiritus an.
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2. Die psychischen Auswirkungen bei O haben sich auch körperlich manifestiert und stellen somit eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar (§ 223 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Psychische Auswirkungen werden grundsätzlich nicht vom Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfasst. Etwas anderes gilt, wenn die psychischen Empfindungen körperliche Auswirkungen haben. Hierzu zählen zum Beispiel Erbrechen oder Atemnot. O hat Atemnot und muss sich übergeben.
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