Übergießen mit Brennspiritus
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T soll ihre Wohnung räumen. Als die Polizei anrückt, schüttet sie Brennspiritus über die Polizistin O, um sie fernzuhalten. Os Haare und Kleidung werden durchtränkt. O, die annimmt, sie werde gleich angezündet, leidet Todesangst. Sie hat Atemnot und muss sich übergeben.
Einordnung des Falls
Übergießen mit Brennspiritus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O mit Brennspiritus überschüttet hat, hat sie die O "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die psychischen Auswirkungen bei O haben sich auch körperlich manifestiert und stellen somit eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar (§ 223 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!