Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Übergießen mit Brennspiritus
Übergießen mit Brennspiritus
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T soll ihre Wohnung räumen. Als die Polizei anrückt, schüttet sie Brennspiritus über die Polizistin O, um sie fernzuhalten. Os Haare und Kleidung werden durchtränkt. O, die annimmt, sie werde gleich angezündet, leidet Todesangst. Sie hat Atemnot und muss sich übergeben.
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Einordnung des Falls
Übergießen mit Brennspiritus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O mit Brennspiritus überschüttet hat, hat sie die O "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die psychischen Auswirkungen bei O haben sich auch körperlich manifestiert und stellen somit eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar (§ 223 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jotus
22.11.2024, 16:29:20
Demnach stellt diese Situation einen klassischen Fall einer psychosomatischen Reaktion dar?
DeliktusMaximus
6.12.2024, 17:30:07
Nach der
Erheblichkeitsschwelleließe sich auch sagen, dass die P sich nicht so anstellen soll, schließlich ist sie (noch) nicht angezündet worden.