Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Erpressung nach § 253 StGB – Drohung durch Unterlassen
Erpressung nach § 253 StGB – Drohung durch Unterlassen
4. April 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (4.773 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T erwischt ihren Ehemann beim Geschlechtsakt mit einer anderen Frau O. T äußert gegenüber O wütend, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lasse und in dem Prozess auch das Fremdgehen erwähnen werde. O bietet T €1.000, damit diese ihren Namen nicht erwähnt, um ihre berufliche Stellung als Geschäftsführerin nicht zu gefährden. T nimmt an.
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Einordnung des Falls
Erpressung nach § 253 StGB – Drohung durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht (§ 253 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat sich T nach dem BGH somit der Erpressung strafbar gemacht (§ 253 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Niklas3461
13.3.2025, 17:29:00
Kann man, das Thema, dass der Ehebruch sozial stigmatisiert wird nicht zumindest diskutieren, würde das als heute nicht mehr so eindeutig, wie in den 50ern sehen....