Erpressung nach § 253 StGB – Drohung durch Unterlassen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erwischt ihren Ehemann beim Geschlechtsakt mit einer anderen Frau O. T äußert gegenüber O wütend, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lasse und in dem Prozess auch das Fremdgehen erwähnen werde. O bietet T €1.000, damit diese ihren Namen nicht erwähnt, um ihre berufliche Stellung als Geschäftsführerin nicht zu gefährden. T nimmt an.

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Einordnung des Falls

Erpressung nach § 253 StGB – Drohung durch Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht (§ 253 StGB).

Genau, so ist das!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Das Veröffentlichen des Ehebruches stellt ein empfindliches Übel dar, da es geeignet ist, das Ansehen von O zu schädigen. Die Übergabe der €1000 stellt zudem einen Vermögensnachteil dar.
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2. Hat sich T nach dem BGH somit der Erpressung strafbar gemacht (§ 253 StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Im subjektiven Tatbestand setzt die Erpressung Vorsatz und die Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung voraus. Der Vorsatz muss dabei bei Tatbegehung vorliegen (§ 16 Abs. 1 StGB).Zum Zeitpunkt der Ankündigung der Veröffentlichung des Ehebruches hatte T die Veröffentlichung allein aus Wut über den Ehebruch angedroht, nicht um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Erst im Anschluss erkennt sie, dass sich durch die ausgesprochene Ankündigung des Scheidungsverfahrens wirtschaftliche Vorteile erlangen lassen. Damit hat sie letztlich zwar Os innere Unfreiheit ausgenutzt. Nicht ersichtlich ist aber, dass sie die Drohung nur deshalb aufrechterhielt, um Druck auf Os Willensentschließungsfreiheit zu nehmen. Damit liegt auch zu diesem Zeitpunkt nicht der erforderliche Nötigungswillen vor.
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