Strafrecht
Strafprozessrecht
Vorverfahren / Ermittlungsverfahren
Wann ist ein Strafantrag erforderlich? (Einführung)
Wann ist ein Strafantrag erforderlich? (Einführung)
14. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schlägt O im Wiesn-Zelt mit einem Bierkrug nieder (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Als der G hinzukommt, um O zu helfen, beleidigt A den G als „Bratwurst“ (§ 185 S. 1 StGB). G sucht die Wiesn-Wache auf und schildert der Polizei den Sachverhalt. Ob A bestraft wird, sei ihm (G) egal.
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Einordnung des Falls
Wann ist ein Strafantrag erforderlich? (Einführung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines aus Sicht des Erklärenden strafrechtlich relevanten Sachverhalts an die Polizei (§ 158 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StPO).
Ja!
2. G hat vorliegend eine Strafanzeige gestellt (§ 158 Abs. 1 Alt. 1 StPO).
Genau, so ist das!
3. Von der Strafanzeige zu unterscheiden, ist der Strafantrag als Verlangen des Erklärenden nach Strafverfolgung.
Ja, in der Tat!
4. Der Strafantrag ist bei allen Delikten eine Verfahrensvoraussetzung, deren Fehlen zur Einstellung des Strafverfahrens führt.
Nein!
5. Bei der Beleidigung nach § 185 S. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
Genau, so ist das!
6. G ist hinsichtlich der Beleidigung Antragsberechtigter (§ 77 Abs. 1 S. 1 StGB). Hat er hier den nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen Strafantrag gestellt?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) liegt auch kein Strafantrag vor (§ 230 StGB). Muss die Staatsanwaltschaft deshalb auch dieses Verfahren einstellen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
julieclara_ti
11.2.2025, 15:38:13
Die Aufgabe muss aktualisiert werde, da der dritte Abschnitt (§§ 178 bis 197 StPO) weggefallen ist.

Lilly
8.5.2025, 17:01:25
Soweit ich es richtig verstanden habe ging es hier doch um § 194 I StGB oder?
Blackbird
27.5.2025, 09:26:46
Genau wie @[Lilly](179796) sagt, geht es um § 194 StGB. Die Frage bezieht sich darauf, ob die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt wird. Die Antwort findet sich in § 194 I 1 StGB