Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 6
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 6
4. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (22.827 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verdient seinen Lebensunterhalt damit, Drogen anzukaufen und an Kunden zu verkaufen. Für ihn arbeiten mehrere „Angestellte“, darunter ein Buchhalter, der den Warenverkehr und die Finanzen im Auge behält.
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Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 6
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D’s Drogenhandel ist eine offene Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D betreibt den Drogenhandel planmäßig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. D betreibt den Drogenhandel als Selbstständiger (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Indem D mit Drogen handelt, übt er eine erlaubte Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
leon.
5.3.2025, 19:33:34
In der Vorlesung und im Rep habe ich genau das Gegenteil gelernt: Demnach sei exakt die andere Ansicht die "überwiegend" vertretene, worauf auch der hier zitierte BeckOK HGB/Schwartze, 45. Ed. 1.1.2025, HGB § 1 Rn. 22 hinweist: "Eine derartig pauschale Beschränkung wird mittlerweile jedoch nahezu einhellig abgelehnt. [...] In diesem Zusammenhang wird auch auf § 7 HGB verwiesen, nach dem der Status als Kaufmann nicht von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen abhängt. Daher steht der Abschluss von einzelnen gesetzes- oder sittenwidrigen Verträgen einem Gewerbe nicht entgegen." So auch b
esipielsweise MüKoHGB/Karsten Schmidt/Fleischer, 6. Aufl. 2025, HGB § 1 Rn. 29; Hopt/Merkt, 44. Aufl. 2025, HGB § 1 Rn. 21; Oetker/Körber, 8. Aufl. 2024, HGB § 1 Rn. 27. Oder habe ich etwas übersehen? Einen Hinweis auf § 7 HGB (insbs. in der darauffolgenden Aufgabe), worauf sich insbs. die h.L. bei ihrer Arguementation stützt, wäre gegebenfalls auch ergänzenswert.
okalinkk
22.3.2025, 10:00:43
@[leon.](189039) Sehe ich auch so. Wäre schön, wenn das korrigiert wird

Tim Gottschalk
24.3.2025, 13:49:23
Hallo @[leon.](189039), wir sprechen hier von der "herrschenden Meinung", nicht der "überwiegend vertretenen Auffassung". Das sind Unterschiede, herrschende Meinung ist immer die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung. Dort sehe ich in den von dir zitierten Fundstellen nur Urteile für die Voraussetzung der Erlaubtheit. Du hast aber Recht, dass der Großteil der Literatur anderer Meinung ist. Wir haben das jetzt in einem Vertiefungshinweis ergänzt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team