Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 6


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D verdient seinen Lebensunterhalt damit, Drogen anzukaufen und an Kunden zu verkaufen. Für ihn arbeiten mehrere „Angestellte“, darunter ein Buchhalter, der den Warenverkehr und die Finanzen im Auge behält.

Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D’s Drogenhandel ist eine offene Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit. D‘s Drogenhandel tritt zumindest auf dem Schwarzmarkt für Lieferanten und Nachfrager in Erscheinung.

2. D betreibt den Drogenhandel planmäßig (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Eine planmäßige Tätigkeit ist während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet und wird nicht nur gelegentlich ausgeübt. D handelt nicht nur bei Gelegenheit mit Drogen, sondern hauptberuflich. Er beabsichtigt, weiterhin regelmäßig eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften abzuschließen, die den Kauf oder Verkauf von Drogen zum Gegenstand haben.

3. D betreibt den Drogenhandel als Selbstständiger (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Rechtlich selbstständig (§ 1 Abs. 1 HGB) ist, wer über Gestaltung, Einteilung und Dauer der Tätigkeit ohne rechtliche Einschränkungen frei entscheidet (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Abgrenzung erfolgt anhand der Vertragsgestaltung und Handhabung im Einzelfall. D bestimmt selbst über Ablauf und Gestaltung des Drogenhandels. Er ist in keinem rechtlichen Abhängigkeits- oder Weisungsverhältnis, das seine Entscheidungsfreiheit einschränkt.

4. Indem D mit Drogen handelt, übt er eine erlaubte Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach herrschender Meinung können verbotene oder sittenwidrige Tätigkeiten (§§ 134, 138 BGB) kein Gewerbe sein. Den Betreibern sollen nicht die privilegierenden Rechte eines Kaufmanns zustehen. Handelsrechtliche Pflichten können ihn nach den Grundsätzen zum Scheinkaufmann trotzdem treffen, sodass auch keine Benachteiligung der Geschäftspartner entsteht. Die Geschäfte, die D‘s Drogenhandel hauptsächlich ausmachen, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 29 ff. BtMG i. V. m. § 134 BGB). D ist daher kein Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).

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