Besetzungseinwand / Rügepräklusion
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wird dem Angeklagten A die Besetzung des Spruchkörpers ordnungsgemäß mitgeteilt. Die Besetzung ist aber fehlerhaft, weil sie auf einem fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan beruht. A will zunächst das Urteil abwarten und – je nachdem wie es ausfällt – dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Besetzungseinwand / Rügepräklusion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Mitteilung der Gerichtsbesetzung gehört zum Hauptverfahren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann grundsätzlich die fehlerhafte Gerichtsbesetzung rügen.
Ja!
3. A kann die fehlerhafte Besetzung auch noch nach Ergehen des Urteils rügen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier junior
8.1.2021, 09:55:12
Hier wäre ggfs noch der Hinweis wichtig, dass sich §222a Abs 1 nur auf Verhandlungen vor dem LG oder OLG bezieht. Bei fehlerhafter Besetzung der Schöffen am AG gibt es insofern meines Wissens nach keine
Rügepräklusion.
Lukas_Mengestu
29.11.2021, 15:33:02
Danke Dir, das haben wir nun ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
flari0n
22.4.2024, 12:11:56
Mir erschließt sich nicht wirklich, woraus sich ergeben soll, dass die Besetzungsrüge bis zum Beginn der Vernehmung der Angeklagten erhoben werden kann. § 222b Abs. 1 S. 1 StPO ordnet doch ziemlich eindeutig eine Wochenfrist ab Zustellung der Besetzungsmitteilung an. Wenn die jetzt schon vor dem Beginn der ersten Vernehmung abgelaufen ist, dürfte eine Besetzungsrüge nicht mehr zulässig sein, oder?
Nora Mommsen
22.4.2024, 17:18:21
Hallo flari0n, danke für deine Frage! Das kann sich dir auch unmöglich erschließen. Das Gesetz wurde umformuliert, in § 222b a.F. hieß es "Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden." Es hat eine Neuregelung stattgefunden, sodass mittlerweile ein "härterer Maßstab" anzulegen ist, auch wenn man in der Kommentarliteratur vereinzelt noch die alte Frist findet. Ist die Frist früher als eine Woche vor Beginn der Vernehmung abgelaufen, ist eine Besetzungsrüge daher nicht mehr zulässig und auch der entsprechende Revisionsgrund aus § 338 StPO
präkludiert. Wir überarbeiten die Aufgabe! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
flari0n
22.4.2024, 18:47:48
Ich verstehe, danke für die besonders schnelle Antwort! :)