Anwesenheitspflichten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen den Angeklagten A wird 30 Tage lang vor der großen Strafkammer verhandelt. Nach dem 10. Verhandlungstag scheidet die Beisitzerin R aus, weil sie bei Hengeler Meier das große Geld machen will. Sie wird durch eine andere erfahrene Richterin ersetzt. Außerdem schläft der müde Schöffe S am 20. Verhandlungstag für 40 Minuten ein. Staatsanwältin S wird nach 25 Tagen gegen Staatsanwalt Z ausgetauscht.
Einordnung des Falls
Anwesenheitspflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Während der Hauptverhandlung herrschen Anwesenheitspflichten.
Ja, in der Tat!
2. Richterin R konnte ersetzt werden.
Nein!
3. Schöffe S war durchgehend anwesend.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Staatsanwältin S konnte ausgetauscht werden.
Ja, in der Tat!
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![Helena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__o3bpjc725myleqircvsieoskr.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Helena
3.4.2022, 19:30:10
Wie genau Ergibt sich, ob eine Unaufmerksamkeit erheblich war? Wenn die selben 40 Minuten, Z. B. Während einer Sehr unbedeutende Zeit für das Urteil Vorlagen, gilt es dann immer noch als erheblich?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
4.4.2022, 13:38:57
Hallo Helena, die "Erheblichkeit" ist letztlich immer anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. In der Tat können hierbei sowohl der Zeitpunkt des Schlafes (zB während der Aufnahme der Personalien eher unerheblich, während der Zeugenaussagen eher erheblich ) als auch die Länge bedeutend sein. 40 min dürften indes regelmäßig auf jeden Fall ausreichen. Denn es ist nur schwer vorstellbar, dass in dieser Zeit nichts Relevantes passiert. Selbst wenn sich das Gericht letztlich nicht darauf stützt, was in dieser Zeit passiert (zB Angeklagte lügt das Blaue vom Himmel herunter), so muss das Geschehen überhaupt zur Kenntnis genommen worden sein, damit man es bewerten und ablehnen kann. Da letztlich auch nur das Inhalt des Urteils sein kann, was zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, genügt auch nicht der Verweis auf die Akten. Dass der schlafende Schöffe kein theoretisches Problem ist, sondern durchaus regelmäßig Thema von Revisionsentscheidungen ist, zeigt auch ein Fall aus der jüngeren Zeit. Dort konnte letztlich allerdings nicht ermittelt werden, ob - und wenn ja wie lange - der Schöffe geschlafen hatte (vgl. BGH NStZ 2019, 106). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
4.4.2022, 15:23:25
Es kann in der Regel nie mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei aktiver Wahrnehmung dieser Zeit eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.