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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen den Angeklagten A wird 30 Tage lang vor der großen Strafkammer verhandelt. Nach dem 10. Verhandlungstag scheidet die Beisitzerin R aus, weil sie bei Hengeler Meier das große Geld machen will. Sie wird durch eine andere erfahrene Richterin ersetzt. Außerdem schläft der müde Schöffe S am 20. Verhandlungstag für 40 Minuten ein. Staatsanwältin S wird nach 25 Tagen gegen Staatsanwalt Z ausgetauscht.

Einordnung des Falls

Anwesenheitspflichten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Während der Hauptverhandlung herrschen Anwesenheitspflichten.

Ja, in der Tat!

Richter und Staatsanwaltschaft müssen während der Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 StPO). Auch der Angeklagte ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, bei der Hauptverhandlung in verhandlungsfähigem Zustand anwesend zu sein (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1, 231a Abs. 1 StPO). Im Falle notwendiger Verteidigung muss auch der Verteidiger bei der Hauptverhandlung anwesend sein.

2. Richterin R konnte ersetzt werden.

Nein!

Die zur Urteilsfindung berufenen Personen (Berufsrichter und Schöffen) müssen ausnahmslos während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 Abs. 1 StPO). Sie dürfen nicht wechseln. Vorbeugend können bei längeren Verfahren aber Ergänzungsrichter, die der Verhandlung beiwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn eintreten, bestimmt werden (§ 192 Abs. 2, 3 GVG). R musste während der gesamten Verhandlung anwesend sein, sie konnte nicht ersetzt werden. Der Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht der Richterin (§ 226 StPO) stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO dar.

3. Schöffe S war durchgehend anwesend.

Nein, das ist nicht der Fall!

Anwesenheit meint nicht nur körperliche, sondern auch geistige Präsenz. Richter müssen die Hauptverhandlung auch geistig verfolgen. Dies folgt auch aus § 261 StPO, wonach die Richter ihre Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen müssen. Ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht liegt jedoch nicht bei jeder Unaufmerksamkeit vor. Der Richter muss über einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen haben. 40 Minuten Schlaf sind erheblich. Der Verstoß gegen § 261 StPO führt hier dazu, dass das Gericht nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt ist. Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO dar.

4. Staatsanwältin S konnte ausgetauscht werden.

Ja, in der Tat!

Die Staatsanwaltschaft muss während der gesamten Hauptverhandlung durch einen Staatsanwalt, den sog. Sitzungsvertreter, vertreten sein (§ 226 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zu den Richtern braucht die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nur als Institution teilzunehmen; sie kann daher wechselnde Vertreter zur Hauptverhandlung entsenden (§ 227 StPO). Das gleiche gilt für Verteidiger. Da insoweit keine Verletzung der Anwesenheitspflicht (§ 226 Abs. 1 StPO) vorliegt, begründet der Wechsel auch nicht den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

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Helena

Helena

3.4.2022, 19:30:10

Wie genau Ergibt sich, ob eine Unaufmerksamkeit erheblich war? Wenn die selben 40 Minuten, Z. B. Während einer Sehr unbedeutende Zeit für das Urteil Vorlagen, gilt es dann immer noch als erheblich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2022, 13:38:57

Hallo Helena, die "Erheblichkeit" ist letztlich immer anhand des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. In der Tat können hierbei sowohl der Zeitpunkt des Schlafes (zB während der Aufnahme der Personalien eher unerheblich, während der Zeugenaussagen eher erheblich ) als auch die Länge bedeutend sein. 40 min dürften indes regelmäßig auf jeden Fall ausreichen. Denn es ist nur schwer vorstellbar, dass in dieser Zeit nichts Relevantes passiert. Selbst wenn sich das Gericht letztlich nicht darauf stützt, was in dieser Zeit passiert (zB Angeklagte lügt das Blaue vom Himmel herunter), so muss das Geschehen überhaupt zur Kenntnis genommen worden sein, damit man es bewerten und ablehnen kann. Da letztlich auch nur das Inhalt des Urteils sein kann, was zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, genügt auch nicht der Verweis auf die Akten. Dass der schlafende Schöffe kein theoretisches Problem ist, sondern durchaus regelmäßig Thema von Revisionsentscheidungen ist, zeigt auch ein Fall aus der jüngeren Zeit. Dort konnte letztlich allerdings nicht ermittelt werden, ob - und wenn ja wie lange - der Schöffe geschlafen hatte (vgl. BGH NStZ 2019, 106). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

4.4.2022, 15:23:25

Es kann in der Regel nie mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei aktiver Wahrnehmung dieser Zeit eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.


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