Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Beleidigung, § 185 StGB

„ACAB“-Aufnäher als strafbare Beleidigung?

„ACAB“-Aufnäher als strafbare Beleidigung?

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Demonstrantin D demonstriert in Hamburg gegen den G20-Gipfel. Dabei verstaut sie Portemonnaie, Handy und Schlüssel wie immer in ihrem Lieblingsrucksack, der mit einem ACAB-Aufnäher versehen ist ("All Cops Are Bastards"). Als Polizist P die D mit dem Rucksack an sich vorbeigehen sieht, zieht er D raus und sagt ihr, er fühle sich beleidigt.

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Einordnung des Falls

„ACAB“-Aufnäher als strafbare Beleidigung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 185 StGB setzt ein taugliches Tatobjekt, also die Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen voraus.

Genau, so ist das!

Die Beleidigung (§ 185 StGB) setzt die passive Beleidigungsfähigkeit des Tatobjekts voraus. Beleidigungsfähig sind insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger. Besondere Fallgruppen sind die Beleidigung eines Kollektivs als Kollektiv und die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung.
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2. Die Polizei ist als Kollektiv beleidigungsfähig.

Nein, das trifft nicht zu!

Personengemeinschaften können als Kollektiv beleidigungsfähig sein. Für bestimmte Personengemeinschaften ergibt sich dies aus dem Gesetz (§ 194 Abs. 3 S. 2 und 3 StGB). Im Übrigen genießen Personengesamtheiten nach h.M. dann einen strafrechtlichen Ehrenschutz, wenn sie (1) eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen und (2) einen einheitlichen Willen bilden können. Die Polizei als solche stellt wegen der aufgrund der Vielzahl von Einrichtungen in Bund und Ländern fehlenden Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung kein beleidigungsfähiges Kollektiv dar.

3. D beleidigt alle Polizisten unter einer Kollektivbezeichnung.

Nein!

Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung sind strafrechtlich nur relevant, wenn (1) sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, (2) der klar abgrenzbar und überschaubar ist und (3) dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Äußerung so allgemein gehalten ist, dass sie nicht in der Lage ist, Einzelne in ihrer Ehre zu kränken. Polizisten sind als Menschen individuell beleidigungsfähig. Der Adressatenkreis der "Polizisten" ist so weit ist, dass er sich in der Allgemeinheit verliert. Es genügt nicht, dass die bei der Gegendemonstration anwesenden Einsatzkräfte der Polizei eine Teilgruppe Polizisten sind. Ebenso wenig kann ein Mitglied des Kollektivs die Individualisierung dadurch herbeiführen, dass der Äußernde zur Unterlassung aufgefordert wird.

4. D beleidigt den P individuell.

Nein, das ist nicht der Fall!

P ist zwar beleidigungsfähig. D stellt durch das bloße Tragen des Rucksacks jedoch keinen Bezug zu einem bestimmten Polizeibeamten, also keinen konkreten Bezug zu P her. BVerfG: Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der D den Rucksack "ostentativ" und "nachgerade paradierend" vor bestimmten Polizeibeamten bzw. P zur Schau gestellt habe (RdNr. 6).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

7.6.2022, 08:18:33

Mir ist ich ganz klar, wo der Unterschied zwischen der Bundeswehr under Polizei ist. Mit den eben genannten Kriterien vom abgrenzbarer Personenkreis und der Funktion innerhalb der Gesellschaft hätte ich beide als ein beleidigungsfähiges Kollektiv angenommen. Wie wäre es denn, wenn sich die Demonstrantin vor eine Polizeiwache stellt und Parolen ruft?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.6.2022, 08:39:44

Hallo frausummer, nach der Rechtsprechung muss differenziert werden, da es lediglich "die eine" Bundeswehr in Deutschland gibt, allerdings unterschiedlichste Polizeiverbände - sprich Bundespolizei, Landespolizei etc. Ob das konkrete Verhalten gegenüber einem Polizisten oder einer Polizeiwache unter den Tatbestand des § 185 StGB fällt, ist dann nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Rechtsprechung unternimmt hier bisweilen umfangreiche Auslegungen dazu, ob eine Äußerung der Arbeit der Polizei allgemein oder diesem konkreten Polizisten gegolten haben soll. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchsteam.

BL

Blotgrim

10.7.2022, 10:39:24

Kann man bezüglich der Polizei als Kollektiv in Klausuren auch etwas anderes vertreten. Schließlich hat die Polizei Sprecher die ihren Willen nach außen vertreten

Dogu

Dogu

17.9.2023, 15:40:07

@[Blotgrim](167544) das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es eine Vielzahl an Polizei

behörde

n in Deutschland gibt, die nicht einheitlich in einem Verband zusammengefasst ist.


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