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Klassisches Klausurproblem

T postet auf Facebook, dass alle Beamten des Bauamts der Stadt Coesfeld bestechlich seien. Das Bauamt hat dort fünf Beamte.

Einordnung des Falls

Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 185 StGB setzt ein taugliches Tatobjekt, also die Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen voraus.

Ja, in der Tat!

Die Beleidigung (§ 185 StGB) setzt die passive Beleidigungsfähigkeit des Tatobjekts voraus. Beleidigungsfähig sind insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger. Besondere Fallgruppen sind die Beleidigung eines Kollektivs als Kollektiv und die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung.

2. T beleidigt durch die Formulierung jeden einzelnen Beamten des Bauamts.

Ja!

Eine Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnung liegt vor, wenn sich der Täter in ehrverletzender Weise über eine Personengemeinschaft äußert, wobei seine Aussage nicht den Geltungswert der Personengemeinschaft als solcher in Frage stellt, sondern die Ehre aller darin versammelten Individuen. Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung sind strafrechtlich nur relevant, wenn (1) sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, (2) der klar abgrenzbar und überschaubar ist und (3) dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen. Ansonsten verliert sich die Beleidigung in der Anonymität. Die Beleidigung bezieht sich nur auf die Beamten des Bauamts. Dieser Personenkreis besteht aus fünf Personen und ist somit überschaubar. Die einzelnen Beamten lassen sich auch zweifelsfrei bestimmen.

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