Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
12. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (5.831 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T postet auf Facebook, dass alle Beamten des Bauamts der Stadt Coesfeld bestechlich seien. Das Bauamt hat dort fünf Beamte.
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Einordnung des Falls
Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 185 StGB setzt ein taugliches Tatobjekt, also die Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T beleidigt durch die Formulierung jeden einzelnen Beamten des Bauamts.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jc1909
10.9.2024, 07:37:51
Timurso
10.9.2024, 08:13:01
Ist imo ein Grenzfall "Die Beamten haben sich in der Vergangenheit der Bestechlichkeit strafbar gemacht" wäre auf jeden Fall eine Tatsache. "sind bestechlich" ist dagegen deutlich weicher, es ist nicht ganz klar, was "bestechlich sein" jetzt genau ausmacht, zumal es sich um eine nicht wirklich beweisbare innere Einstellung der Beamten handelt. Man könnte daher meiner Meinung durchaus vertreten, dass es ein
Werturteilist. Vergleichbar halte ich das mit der Aussage "
Soldaten sind Mörder", die trotz einem sehr objektiven Anschein von den Gerichten als
Werturteileingeordnet wurde. Allerdings sprechen durchaus auch gewichtige Gründe dafür, es als
Tatsachenbehauptung einzuordnen. Einerseits gibt es eben auch innere
Tatsachen, andererseits führt die schwierige Beweisbarkeit ja nicht dazu, dass es keine Tatsache mehr ist, sondern im Zweifel eben zur Strafbarkeit nach § 186 StGB. Im Endeffekt ist das ganze auch nicht so relevant, da § 185 StGB sowohl bei
Tatsachenäußerungen als auch bei
Werturteilen greift und die Frage ja nur auf die
Beleidigungsfähigkeit von Kollektiven abzielt, für die bei § 185 und § 186 StGB das gleiche gilt. § 186 wäre nur neben § 185 einschlägig.
Fuchsfrauchen
6.3.2025, 15:00:59
Ist das Posten auf Facebook etc. eine Kundgabe ggü. dem Opfer/dem Kollektiv oder ggü. anderen/den Nutzern im Internet? Oder ggü. beiden?
Rechtsanwalt B. Trüger
19.3.2025, 12:37:02
Es kommt drauf an :) Ich würde sagen, dass wenn der „Beleidigte“ den Post sieht, liegt eine Kundgabe gegenüber ihm und Dritten vor. Liest der Beleidigte den Post nicht, dürfte nur die Kundgabe gegenüber Dritten vorliegen