Vertiefung: Anscheinsgefahr (Fall)

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei hat Hinweise, dass eine Bombe in einem Club detoniert werden soll. Die Hinweise stammen aus einer Quelle, die in der Vergangenheit zuverlässig war. Tatsächlich konnte die Polizei keine Bombe finden.

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Einordnung des Falls

Vertiefung: Anscheinsgefahr (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Gefahr kann nur dann vorliegen, wenn es tatsächlich zu einem Schaden an polizeilichen Schutzgütern kommen wird.

Nein!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Polizeiliche Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr dienen dem präventiven Schutz der polizeilichen Schutzgüter. Daraus folgt, dass es unerheblich ist, ob tatsächlich ein Schaden eintreten wird. Entscheidend ist die ex ante-Perspektive. Eine Gefahr kann auch dann vorliegen, wenn es tatsächlich nicht zu einem Schaden kommen würde.
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2. Eine Gefahr kann umso eher angenommen werden, wenn bedeutende Rechtsgüter bedroht sind.

Genau, so ist das!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hierbei gilt nach hM, dass je höherrangiger ein Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind. Eine Gefahr kann somit umso eher angenommen werden, wenn bedeutende Rechtsgüter bedroht sind.

3. Es besteht eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne.

Ja, in der Tat!

Eine Gefahr meint eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf aus dem Blickwinkel eines objektiven Beobachters ex ante (hM) in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Aufgrund der enormen Bedeutung der von einer Bombe potentiell bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben der Club-Besucher) und des großen Schädigungspotentials einer Bombe in einem vollen Club sind geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Die Information des grundsätzlich zuverlässigen Informanten genügt diesem Maßstab. Somit besteht eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Man spricht in einem solchen Fall von einer Anscheinsgefahr. Abgrenzungsschwierigkeiten können sich zur Putativ- oder Scheingefahr sowie zum Gefahrenverdacht ergeben.
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