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Betätigungsfreiheit als Teil der äußeren Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)
Sachverhalt
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Verhalten muss plausibel glaubensgeleitet erscheinen – Extrembeispiel: Rauchen von Aluhüten
M ist Mitglied der Gemeinschaft der Aluhüte. Er praktiziert als Einziger das Rauchen von Aluhüten zu Ehren des Alu-Gottes. Als Polizist P den M im Naturschutzgebiet erwischt, untersagt er ihm das Aluhut-Rauchen.