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Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Ämtern wegen Bekenntnis der Bewerber
A gehört einer afrikanisch-stämmigen religiösen Minderheit an und trägt in deren Sinne auffälligen religiösen Hand- und Kopfschmuck. Nach Erlangen ihres zweiten Staatsexamens bewirbt sie sich als Richterin in Bundesland L. Ihre Einstellung wird trotz sonstiger Eignung mit Verweis auf ihren Schmuck per Verwaltungsakt abgelehnt.
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Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Im Klassenzimmer des Grundschülers A hängt, wie von den Schülern und Eltern mehrheitlich befürwortet, ein Kruzifix. Eltern E erziehen A jedoch im Sinne einer anthroposophischen Weltanschauung und fordern die Entfernung des Kreuzes. Schulleiter S nimmt das Kreuz ab.
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Tragen eines Kopftuchs
Schülerin S ist gläubige Muslimin und trägt gemäß den Vorschriften ihrer Religion ein Kopftuch. Ihre Mitschüler sind der Meinung, es reiche völlig aus, wenn S ihr Kopftuch zu Hause trage. S lehnt dies ab. Auf Drängen der Mitschüler verweist Direktor D die S schließlich der Schule.