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Kopftuch 2: Sachbearbeiterin in Behörde ohne Auftritt nach Außen
S gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist der insgeheime Star-Beamte der Behörde B, denn er bearbeitet Akten in Rekordgeschwindigkeit und ist allseits beliebt. Da S seinen religiös verpflichtenden Turban (dastār) trägt, hat Behördenleiter L ihn in ein Kellerbüro verbannt. Schließlich entlässt L den S wegen seines Turbans.
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Staatliches Informationshandeln III: Staatliche Finanzierung
Aufklärungsverein A leistet kritische Informationsarbeit zu sogenannten „neuen Religiösen Bewegungen“, darunter die Osho-Bewegung e.V. (O) und erhält dafür jährlich EUR 50.000 staatlicher Gelder. O sieht in der Finanzierung von A einen Eingriff in seine Glaubensfreiheit.
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Eingriff durch gerichtliches Urteil bei mittelbarer Drittwirkung
Arbeitgeber A stellt sein Angebot von Gemüse auf Wurstwaren um. Da er „Konflikte“ befürchtet, entlässt er alle Gläubigen, so auch seinen muslimischen Arbeitnehmer M, der dagegen klagt. Das Arbeitsgericht verkennt die Bedeutung der Glaubensfreiheit grundlegend und weist Ms Klage ab.
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Einschränkung des Schächtens
Muslim M betreibt eine Metzgerei, die Tiere nach islamischem Ritus unbetäubt schlachtet (sog. Schächten), um sie an ebenfalls gläubige Kunden zu verkaufen. Die von ihm beantragte Genehmigung zum unbetäubten Schlachten wird von der zuständigen Behörde B aus Hygienegründen versagt.
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Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ruft dazu auf, alte Kleidung zu spenden, und verkauft diese an Großabnehmer. Den Erlös spendet sie an karitative Projekte. H, der gewerblich mit gebrauchter Kleidung handelt, fürchtet um sein Geschäft und klagt. Ein Gericht verbietet daraufhin die karitative Kleideraktion.
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Reichweite des Schutzes: Verhalten muss glaubensgeleitet und verpflichtend sein (Negativbeispiel 1b: Extrembeispiel)
P ist Mitglied einer in Deutschland anerkannten Religionsgemeinschaft. Diese erlaubt aus religiösen Gründen die Mehrehe, schreibt sie aber nicht vor. Als P eine zweite Frau heiraten möchte, untersagt das Standesamt dies. P sieht sich in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt.