Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG): 52 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 52 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Religiöse Erziehung II (Drittwirkung / Kollision von Grundrechten)

Niqab/Burka im Straßenverkehr
Bundesland B erlässt ein neues Gesetz. Dieses verbietet das Autofahren mit Niqab, also einem gesichtsverhüllenden Schleier, der lediglich die Augen frei lässt. Muslimin A ist empört, sie fühlt sich auch mit Niqab ausgesprochen sicher im Straßenverkehr.

Kopftuch 5: Referendarin mit Kopftuch

Kopftuch 4: Erzieherin mit Kopftuch

Kopftuch 3: Lehrerin mit Kopftuch

Kopftuch 2: Sachbearbeiterin in Behörde ohne Auftritt nach Außen
S gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist der insgeheime Star-Beamte der Behörde B, denn er bearbeitet Akten in Rekordgeschwindigkeit und ist allseits beliebt. Da S seinen religiös verpflichtenden Turban (dastār) trägt, hat Behördenleiter L ihn in ein Kellerbüro verbannt. Schließlich entlässt L den S wegen seines Turbans.

Kopftuch 1: Sachbearbeiterin in Behörde mit Auftreten nach Außen
Staatliches Informationshandeln III: Staatliche Finanzierung
Aufklärungsverein A leistet kritische Informationsarbeit zu sogenannten „neuen Religiösen Bewegungen“, darunter die Osho-Bewegung e.V. (O) und erhält dafür jährlich EUR 50.000 staatlicher Gelder. O sieht in der Finanzierung von A einen Eingriff in seine Glaubensfreiheit.
Staatliches Informationshandeln II - Schutzerklärungen

Staatliches Informationshandeln („Osho“) (BVerfG, 22.06.2002)
Im Zuge einer öffentlichen Diskussion um neue religiöse Bewegungen bezeichnen Mitglieder der Bundesregierung die Osho-Bewegung als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Sekte. Dessen Meditationsverein (M), der die Lehren des Osho-Rajneesh zum Sinn der Welt und des menschlichen Lebens pflegt, ist empört.
Nichteinschreiten gegen blasphemisches Theaterstück
Theaterliebhaber T genehmigt sich mal wieder einen Abend im städtischen Theater und ist empört über die blasphemischen Darstellungen. T verlässt das Stück jedoch nicht, sondern fordert die Ordnungsbehörden im Nachgang auf, das Stück zu verbieten. Diese sehen keinen Grund für ein Verbot.
Staatliche Anordnung, in sämtlichen Klassenzimmern einer Schule ein Kreuz anzubringen
Nach neuer staatlicher Anordnung in Bundesland B sind in sämtlichen Klassenzimmern Kruzifixe anzubringen. Der 14-jährige Schüler A aus überzeugt atheistischem Haushalt, beschwert sich beim Direktor seiner staatlichen Schule und verlangt, dass das Kruzifix abgehängt wird.
Strafrechtliche Sanktion gegenüber Glaubens-geleitetem Verhalten
Eheleute M und F gehören einer radikalen Glaubensgemeinschaft an. Nachdem sie sehen, dass Sohn S Spielzeug der Nachbarin stiehlt, versetzen sie ihm – wie innerhalb ihrer Religion gängig und in ihrem Glaubensdokument vorgeschrieben – eine Tracht Prügel. M und F werden daraufhin wegen Körperverletzung strafrechtlich verurteilt.
Eingriff durch gerichtliches Urteil bei mittelbarer Drittwirkung
Arbeitgeber A stellt sein Angebot von Gemüse auf Wurstwaren um. Da er „Konflikte“ befürchtet, entlässt er alle Gläubigen, so auch seinen muslimischen Arbeitnehmer M, der dagegen klagt. Das Arbeitsgericht verkennt die Bedeutung der Glaubensfreiheit grundlegend und weist Ms Klage ab.
Schulgebet ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten
Musterschüler M hat seinen ersten Tag an Schule S in Bundesland B. In B herrscht die gesetzliche Pflicht für alle Schulen, jede Stunde mit einem gemeinsam und aktiv gesprochenen Ave-Maria zu beginnen. M ist Atheist und verweigert sich des Betens, woraufhin er der Schule verwiesen wird.
Einschränkung des Schächtens
Muslim M betreibt eine Metzgerei, die Tiere nach islamischem Ritus unbetäubt schlachtet (sog. Schächten), um sie an ebenfalls gläubige Kunden zu verkaufen. Die von ihm beantragte Genehmigung zum unbetäubten Schlachten wird von der zuständigen Behörde B aus Hygienegründen versagt.
Erhebung von Kirchensteuer aufgrund Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft
Bürger B hat seinen Wohnsitz in H-Stadt und wurde dort protestantisch getauft. Kürzlich hat er sich zwar von der Kirche abgewendet, ausgetreten ist er jedoch nicht. Als das zuständige Finanzamt weiterhin die Kirchensteuer veranlagt, ist B empört und spricht von einer „unzulässigen Zwangsmitgliedschaft“ in der Kirche.
Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Ämtern wegen Bekenntnis der Bewerber
A gehört einer afrikanisch-stämmigen religiösen Minderheit an und trägt in deren Sinne auffälligen religiösen Hand- und Kopfschmuck. Nach Erlangen ihres zweiten Staatsexamens bewirbt sie sich als Richterin in Bundesland L. Ihre Einstellung wird trotz sonstiger Eignung mit Verweis auf ihren Schmuck per Verwaltungsakt abgelehnt.
Scientology II - Irrgarten der Illusionen
Die Stadt H verteilt 6000 Exemplare der Schrift „Scientology - Irrgarten der Illusionen“. Darin werden Scientology rassistische Ideen und Gehirnwäsche vorgeworfen. Der lokale Scientology-Verein widerspricht: Ziel sei die Vermittlung geistiger Freiheit und Selbstfindung. Man selbst sehe sich als „Kirche“ und gehe gegen die Verteilung der Schrift vor.
Scientology I - Hubbard Communication Office
A ist für den Scientology-Verein HCO tätig, der laut Satzung weltanschauliche Zwecke verfolgt. A leistet einen „Einsteigerbeitrag“ von EUR 10.000. Sodann entwickelt er für seine Tätigkeit intensive Werbekampagnen für hochpreisige Kurse des Vereins, um gut zahlende Neukunden zu akquirieren.
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung I (Allgemeines Beispiel)
Unternehmer U verkauft Selbstfindungskurse. Da sein Geschäft nicht gut läuft, verleiht er den Kursen einen „religiösen Anstrich“. Religionsvertreter beklagen, U verbreite religiöse Falschinformationen und schädige ihre Religion. Ein Gericht verbietet daraufhin Us Kurse.
Begriff der Religion und Weltanschauung: Negativbeispiel ("Kirche des fliegenden Spaghettimonsters")
Die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ e.V. (KFM) stellt in T-Stadt Hinweistafeln für ihre „Nudelmessen“ auf. In ihrer Satzung verweist KFM auf ihren rein künstlerisch-satirischen Charakter. T untersagt die Schilder: Die KFM sei weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft.
Grundfall
Bürgerin B ist muslimischen Glaubens und trägt Kopftuch. Sie sucht das Rathaus von B-Dorf auf, um eine Urkunde beglaubigen zu lassen. Nach der vom Gemeinderat erlassenen Hausordnung ist das Tragen von Kopftüchern im Rathaus generell verboten, der Eintritt mit Kopftuch nicht gestattet.
Juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG)?
Ein Ableger der amerikanisch-christlichen Pfingstbewegung, in Deutschland eingetragen als juristische Person bürgerlichen Rechts, möchte für einen Gottesdienst den Festsaal der B-Gemeinde mieten. Die Anfrage wird mit Verweis auf fragwürdige Religionsinhalte der Bewegung abgelehnt.
Religions- / Weltanschauungsgemeinschaft (kollektiv): religiöse Vereinigungsfreiheit
Glaubensfreiheit: Kollektive Glaubensausübung
Die einer christlichen Minderheit angehörenden A und B sind glühende Dogmatiker des Katechismus. Alleine fällt ihnen das Studium des Handbuchs schwer, daher studieren sie gemeinsam. Die Regierung verbietet plötzlich alle glaubensgeleiteten Zusammenkünfte.
Individuum (negative Glaubensfreiheit)
Der leicht demente Senior S bekommt immer aufdringlicheren Besuch der Zeugen Jehovas. Anfangs werben sie mit Flyern für ihren Glauben, neuerdings üben sie jedoch Zwang auf S aus, gemeinsam Gebete zu sprechen. Er lehnt dies ab.
Individuum (positive Glaubensfreiheit)
Der 20-jährige A und sein 14-jähriger Bruder B sind streng gläubige Juden. Über Nacht identifizieren sie sich plötzlich als Buddhisten. Gemeindevorsteher G verbietet den Glaubenswechsel. Vor allem B sei viel zu jung, dies selbst zu entscheiden.
Werbung 2: Tabak für Kirchenaustritt
Katholik K sitzt wegen Diebstahls im Gefängnis. Den Protestantismus hält er für einen Irrweg und verspricht seinen protestantischen Mit-Häftlingen Tabak, wenn sie aus der evangelischen Kirche austreten. Wärter W unterbindet das Werben des K.
Werbung für die eigene Religion 1: Standardfall angelehnt an salafistische "Lies"-Kampagne in Innenstädten
Angehörige einer fundamentalistisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft verteilen Ausgaben des Korans in der Fußgängerzone von P-Stadt und verwickeln anders- oder nicht gläubige Passanten in Gespräche, um diese zu werben. Bürgermeister B verbietet die Aktion.
Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
Schächten: Teil II
Metzger S trauert um die Ablehnung seiner Ausnahmegenehmigung für das Schächten. Muslim A hat nun kein geschächtetes Fleisch für das Opferfest, wie von seinem muslimischen Glauben vorgeschrieben. B ist genervt, ihm schmeckt das Fleisch des S einfach gut.
Schächten: Teil I
Der nicht-religiöse S betreibt eine Metzgerei, die Tiere nach islamischem Ritus unbetäubt schlachtet (Schächten). Seine Ausnahmegenehmigung wird versagt.
Liturgisches Läuten
Nicht geschützt: Religionsparodien (einfaches Beispiel)
B liebt Cheeseburger über alles. Er sieht sich als „Burger-Gläubigen“ und betet mit dem „Burger unser“ während seiner Vorlesungen an der Universität U laut den "Burger-Gott“ an. Dies tut er aus rein satirischer Motivation. U verbietet B das Beten während der Vorlesung.
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Im Klassenzimmer des Grundschülers A hängt, wie von den Schülern und Eltern mehrheitlich befürwortet, ein Kruzifix. Eltern E erziehen A jedoch im Sinne einer anthroposophischen Weltanschauung und fordern die Entfernung des Kreuzes. Schulleiter S nimmt das Kreuz ab.

Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Vertiefungsbeispiel
B ist von der katholischen Kirche enttäuscht und zum Buddhismus konvertiert. Von seiner alten Religion will er nichts mehr hören und sehen. Daher begehrt B beim Gemeinderat, das Glockengeläut der Dorfkirche umgehend abzustellen.
Tragen eines Gesichts-verhüllenden Schleiers (Niqab/Burka)
Tragen eines Kopftuchs
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen
Religiöse Erziehung I (Eingriff)
Mutter M erzieht ihren 13-jährigen Sohn S streng katholisch und besucht mit ihm täglich die Messe in K-Stadt. Der überzeugt atheistische Bürgermeister B meint, eine solch weitgehende Indoktrinierung von Kindern sei dringend zu unterbinden. Kurzerhand verbietet er den Messebesuch von unter 14-Jährigen in K-Stadt.
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Negativbeispiel 1a: Extrembeispiel)
M ist Mitglied der Gemeinschaft der Aluhüte. Er praktiziert als Einziger das Rauchen von Aluhüten zu Ehren des Alu-Gottes. Als Polizist P den M im Naturschutzgebiet erwischt, untersagt er ihm das Aluhut-Rauchen.
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen (Standardfall)
Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Standardbeispiel
Rechtsstudent R nimmt an einer Vorlesung von Professors P teil. P beginnt jede Vorlesung mit einem Ave-Maria und erwartet von seinen Studierenden, dass diese das Gebet aktiv mitsprechen. R ist Atheist und verweigert sich des Betens, woraufhin P dem R in der Klausur null Punkte gibt.
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 2: Betätigungsfreiheit
Studentin S ist gläubige Katholikin und praktiziert während der christlichen Fastenzeit strenges Fasten. Ihr Dozent D, strenger Atheist und Laizist, ist hoch unzufrieden mit S unterirdischen Studienleistungen, für die er ihr „Hungern“ verantwortlich macht. D veranlasst die Exmatrikulation der S.
Äußere Religions- und Weltanschauungsfreiheit 1: Bekenntnisfreiheit
Studentin S ist überzeugte Katholikin. S stellt sich auf dem Campus der lutherischen Universität in Leipzig ihren Kommilitonen als Katholikin vor. Dekan D, seinerseits glühender Lutheraner, hält den Katholizismus für einen Irrweg und exmatrikuliert S deshalb.
Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion
Auch Soldatin C leistet Dienst an der atheistisch orientierten Ludwig-Feuerbach-Kaserne, an der Soldaten die Aneignung und Ausübung religiöser Überzeugungen verboten ist. C studiert auf ihrem Zimmer aus rein wissenschaftlichem Interesse den Koran.
Innere Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Soldatin B leistet Dienst an der atheistisch orientierten Ludwig-Feuerbach-Kaserne. Soldaten ist es verboten, sich religiöse Überzeugungen anzueignen oder diese auszuüben. B hat trotzdem immer eine Bibel dabei, weil sie von der Auferstehung von Jesus Christus überzeugt ist.
Begriff der Weltanschauung: Standardbeispiel
Richter E ist überzeugter Marxist. Gegenüber Kollegen meint E regelmäßig und ungefragt, Privateigentum müsse aus Gründen des Gemeinwohls vergesellschaftet werden. Art. 14 GG sei ein "kapitalistischer Irrweg". Gerichtspräsidentin G schickt E wegen dieser Äußerungen eine Abmahnung.
Begriff des Glaubens: Konfession und individuelle Haltung
Student S ist Katholik, lehnt jedoch etliche Dogmen und Positionen der katholischen Kirche ab. Vergeblich möchte S am wöchentlich abgehaltenen Bibelkreis seiner Universität teilnehmen, der Angehörigen aller „anerkannten Religionen“ offensteht.
Begriff der Religion: Standardbeispiel
Studentin S ist überzeugte Christin und verteilt deshalb auf dem Campus der Universität Bibeln. Dekan D hält nichts vom Christentum und exmatrikuliert S deshalb.
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