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Kopftuch 3: Lehrerin mit Kopftuch
Bundesland B erlässt ein Gesetz, das es im Einzelfall ermöglicht, Lehrerinnen im Dienst das Kopftuch zu verbieten. Kopftuch-Trägerin A verbreitet im Unterricht gefährliche islamistische Propaganda. Lehrerin C, ebenfalls mit Kopftuch, verhält sich neutral und stets vorbildlich. Die öffentliche Schule S verbietet A das Kopftuch, C nicht.

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Kopftuch 2: Sachbearbeiterin in Behörde ohne Auftritt nach Außen
S gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist der insgeheime Star-Beamte der Behörde B, denn er bearbeitet Akten in Rekordgeschwindigkeit und ist allseits beliebt. Da S seinen religiös verpflichtenden Turban (dastār) trägt, hat Behördenleiter L ihn in ein Kellerbüro verbannt. Schließlich entlässt L den S wegen seines Turbans.
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Eingriff durch gerichtliches Urteil bei mittelbarer Drittwirkung
Arbeitgeber A stellt sein Angebot von Gemüse auf Wurstwaren um. Da er „Konflikte“ befürchtet, entlässt er alle Gläubigen, so auch seinen muslimischen Arbeitnehmer M, der dagegen klagt. Das Arbeitsgericht verkennt die Bedeutung der Glaubensfreiheit grundlegend und weist Ms Klage ab.
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Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Ämtern wegen Bekenntnis der Bewerber
A gehört einer afrikanisch-stämmigen religiösen Minderheit an und trägt in deren Sinne auffälligen religiösen Hand- und Kopfschmuck. Nach Erlangen ihres zweiten Staatsexamens bewirbt sie sich als Richterin in Bundesland L. Ihre Einstellung wird trotz sonstiger Eignung mit Verweis auf ihren Schmuck per Verwaltungsakt abgelehnt.
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Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ruft dazu auf, alte Kleidung zu spenden, und verkauft diese an Großabnehmer. Den Erlös spendet sie an karitative Projekte. H, der gewerblich mit gebrauchter Kleidung handelt, fürchtet um sein Geschäft und klagt. Ein Gericht verbietet daraufhin die karitative Kleideraktion.
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Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung I (Allgemeines Beispiel)
Unternehmer U verkauft Selbstfindungskurse. Da sein Geschäft nicht gut läuft, verleiht er den Kursen einen „religiösen Anstrich“. Religionsvertreter beklagen, U verbreite religiöse Falschinformationen und schädige ihre Religion. Ein Gericht verbietet daraufhin Us Kurse.
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Grundfall
Bürgerin B ist muslimischen Glaubens und trägt Kopftuch. Sie sucht das Rathaus von B-Dorf auf, um eine Urkunde beglaubigen zu lassen. Nach der vom Gemeinderat erlassenen Hausordnung ist das Tragen von Kopftüchern im Rathaus generell verboten, der Eintritt mit Kopftuch nicht gestattet.
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Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)
Zu Fronleichnam plant Pfarrer P eine Prozession durch B-Stadt mit Blaskapelle und allerlei Zeremoniell. Am Straßenrand will er Blumenteppiche niederlegen. Bürgermeister B unterbindet das Vorhaben – die Prozession sei zu laut und produziere unnötigen Müll.
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Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Im Klassenzimmer des Grundschülers A hängt, wie von den Schülern und Eltern mehrheitlich befürwortet, ein Kruzifix. Eltern E erziehen A jedoch im Sinne einer anthroposophischen Weltanschauung und fordern die Entfernung des Kreuzes. Schulleiter S nimmt das Kreuz ab.
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Abgrenzung zu wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit Religion
Auch Soldatin C leistet Dienst an der atheistisch orientierten Ludwig-Feuerbach-Kaserne, an der Soldaten die Aneignung und Ausübung religiöser Überzeugungen verboten ist. C studiert auf ihrem Zimmer aus rein wissenschaftlichem Interesse den Koran.