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Kopftuch 3: Lehrerin mit Kopftuch
Bundesland B erlässt ein Gesetz, das es im Einzelfall ermöglicht, Lehrerinnen im Dienst das Kopftuch zu verbieten. Kopftuch-Trägerin A verbreitet im Unterricht gefährliche islamistische Propaganda. Lehrerin C, ebenfalls mit Kopftuch, verhält sich neutral und stets vorbildlich. Die öffentliche Schule S verbietet A das Kopftuch, C nicht.
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Kopftuch 2: Sachbearbeiterin in Behörde ohne Auftritt nach Außen
S gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist der insgeheime Star-Beamte der Behörde B, denn er bearbeitet Akten in Rekordgeschwindigkeit und ist allseits beliebt. Da S seinen religiös verpflichtenden Turban (dastār) trägt, hat Behördenleiter L ihn in ein Kellerbüro verbannt. Schließlich entlässt L den S wegen seines Turbans.
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Einschränkung des Schächtens
Muslim M betreibt eine Metzgerei, die Tiere nach islamischem Ritus unbetäubt schlachtet (sog. Schächten), um sie an ebenfalls gläubige Kunden zu verkaufen. Die von ihm beantragte Genehmigung zum unbetäubten Schlachten wird von der zuständigen Behörde B aus Hygienegründen versagt.
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Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Kruzifix im Klassenzimmer
Im Klassenzimmer des Grundschülers A hängt, wie von den Schülern und Eltern mehrheitlich befürwortet, ein Kruzifix. Eltern E erziehen A jedoch im Sinne einer anthroposophischen Weltanschauung und fordern die Entfernung des Kreuzes. Schulleiter S nimmt das Kreuz ab.