Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG): 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Öffentliches Recht > Grundrechte

Eingriff durch gerichtliches Urteil bei mittelbarer Drittwirkung

Arbeitgeber A stellt sein Angebot von Gemüse auf Wurstwaren um. Da er „Konflikte“ befürchtet, entlässt er alle Gläubigen, so auch seinen muslimischen Arbeitnehmer M, der dagegen klagt. Das Arbeitsgericht verkennt die Bedeutung der Glaubensfreiheit grundlegend und weist Ms Klage ab.

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Öffentliches Recht > Grundrechte

Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)

Die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ruft dazu auf, alte Kleidung zu spenden, und verkauft diese an Großabnehmer. Den Erlös spendet sie an karitative Projekte. H, der gewerblich mit gebrauchter Kleidung handelt, fürchtet um sein Geschäft und klagt. Ein Gericht verbietet daraufhin die karitative Kleideraktion.

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Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung I (Allgemeines Beispiel)

Unternehmer U verkauft Selbstfindungskurse. Da sein Geschäft nicht gut läuft, verleiht er den Kursen einen „religiösen Anstrich“. Religionsvertreter beklagen, U verbreite religiöse Falschinformationen und schädige ihre Religion. Ein Gericht verbietet daraufhin Us Kurse.

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Grundfall

Bürgerin B ist muslimischen Glaubens und trägt Kopftuch. Sie sucht das Rathaus von B-Dorf auf, um eine Urkunde beglaubigen zu lassen. Nach der vom Gemeinderat erlassenen Hausordnung ist das Tragen von Kopftüchern im Rathaus generell verboten, der Eintritt mit Kopftuch nicht gestattet.

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Religiöse Feiern (z.B. Prozessionen)

Zu Fronleichnam plant Pfarrer P eine Prozession durch B-Stadt mit Blaskapelle und allerlei Zeremoniell. Am Straßenrand will er Blumenteppiche niederlegen. Bürgermeister B unterbindet das Vorhaben – die Prozession sei zu laut und produziere unnötigen Müll.