Fall zum Rücktritt des beendeten Versuchs - Jurafuchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche T für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.
Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Hinreichende Rettungsbemühungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat sich T nach der Theorie der hinreichenden Rettungsbemühung „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)`
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Ja, in der Tat!
2. Berufen sich die Vertreter der Theorie darauf, dass ein ernsthaftes Verhindern auch vorliegt, wenn der Täter nicht den optimalsten Weg wählt, solange er den Erfolg sicher verhindert?
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Ja!