Fall zum Rücktritt des beendeten Versuchs - Jurafuchs


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Rücktritt des beendeten Versuchs:
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T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche T für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Hinreichende Rettungsbemühungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat sich T nach der Theorie der hinreichenden Rettungsbemühung „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)`

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Ja, in der Tat!

Nach der Theorie der hinreichenden Rettungsbemühung liegt Ernsthaftigkeit dann vor, wenn der Täter das aus seiner Sicht geeignete und erforderliche Mittel wählt, um den Erfolg mit hinreichender Sicherheit zu verhindern. Wann die Sicherheit hinreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Nicht mehr hinreichend ist die Sicherheit, wenn der Täter den Erfolgseintritt dem Zufall überlässt. Die Verabreichung des Gegenmittels ist aus Sicht des T ausreichend, um den Erfolg zu verhindern. Er geht auch davon aus, dass er den Erfolg damit sicher verhindern kann.

2. Berufen sich die Vertreter der Theorie darauf, dass ein ernsthaftes Verhindern auch vorliegt, wenn der Täter nicht den optimalsten Weg wählt, solange er den Erfolg sicher verhindert?

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Ja!

Dies ist zutreffend und Kernargument der Vertreter der Theorie. Die Ernsthaftigkeit sei auch bei anderen sicheren Maßnahmen gegeben. Da es auf die Vorstellung des Täter ankommt, kann dies in der Praxis auch nicht immer ermittelt werden. Das normative Element der hinreichenden Sicherheit biete zudem genügend Gestaltungsspielraum, um Einzelfallgerechtigkeit herzustellen.

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