Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Hinreichende Rettungsbemühungen
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Hinreichende Rettungsbemühungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche T für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Hinreichende Rettungsbemühungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat sich T nach der Theorie der hinreichenden Rettungsbemühung „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)`
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Berufen sich die Vertreter der Theorie darauf, dass ein ernsthaftes Verhindern auch vorliegt, wenn der Täter nicht den optimalsten Weg wählt, solange er den Erfolg sicher verhindert?
Ja!
Fundstellen
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