Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche dieser für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.
Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühung als Pflichterfüllung „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
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Genau, so ist das!
2. Die Vertreter der Theorie berufen sich insbesondere auf die objektiven Verpflichtungen des Täters.
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
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lennart20
3.5.2023, 12:23:04
In der ersten Frage zur Theorie der optimalen Rettungsbemühung steht, dass das Opfer ins Krankenhaus gebracht wird. Das kann ich aber irgendwie nicht aus dem Sachverhalt entnehmen. Könnt ihr helfen?

Pepe & Partner
22.5.2023, 12:47:46
Da steht, dass es ins Krankenhaus gebracht werden müsste - für reine optimale Rettung. Insoweit finde ich es hier aber inkonsequent gelöst, da die optimale Rettungstheorie mit Pflichtanteil noch schärfer ist, als die erstgenannte Theorie. Bei dieser wird ein ernsthaftes Bemühen indes abgelehnt und hier dann bei identischem SV angenommen. Ergibt für mich persönlich keinen Sinn.
ninaor
24.11.2023, 14:37:26
Liebes Jurafuchs-Team, könnt ihr vielleicht erklären, warum nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühungen ein lediglich als „gut“ empfundenes Gegengift und der Verzicht auf einen Notarzt ausreichen soll? Vielen Dank!