Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung
19. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche dieser für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühung als Pflichterfüllung „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vertreter der Theorie berufen sich insbesondere auf die objektiven Verpflichtungen des Täters.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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