Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T vergiftet O. Die Menge ist nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche dieser für ein gutes Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Optimale Rettungsbemühungen und Pflichterfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühung als Pflichterfüllung „ernsthaft bemüht“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühung als Pflichterfüllung liegt Ernsthaftigkeit dann vor, wenn der Täter das beste und geeignetste Rettungsmittel wählt. Dabei kommt es nicht alleine auf seine Vorstellung an. Vielmehr sei der Täter verpflichtet, sich anzustrengen und es sind die Rettungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen, die sich der Täter bei sorgfältiger Prüfung erdenken kann. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass sich auch der Täter unter situativem Druck befindet. Der Täter kann Unwissen über Fakten auch bei angestrengtem Nachdenken nur schwer beseitigen, sodass ihm dies zu Gute kommt. Das Gegengift war völlig ungeeignet. Allerdings kann T dieses Unwissen auch nicht durch angestrengtes Nachdenken überwinden. Insofern ist hierbei an die Vorstellung des Täter anzuknüpfen. Allerdings ist die Verabreichung eines guten Gegenmittels nur in Verbindung mit der Verbringung in ein Krankenhaus das beste Rettungsmittel. Möglicherweise reagiert der Körper trotz Gegengift und möglicherweise findet die Reaktion des Körpers nicht so statt wie angenommen. Auch kann die Dosis problematisch sein.
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2. Die Vertreter der Theorie berufen sich insbesondere auf die objektiven Verpflichtungen des Täters.

Ja, in der Tat!

Der Täter könne sich bei der Begehung von Unrecht nicht auf sein Unwissen oder auf nur ihm zufällig in den Sinn kommende Maßnahmen berufen. Vielmehr sei er rechtlich verpflichtet, sich intellektuell anzustrengen. Ansonsten würde er seine Nachlässigkeit gegenüber dem Rechtsgut weiter vertiefen. Im Ergebnis müsse für Außenstehende erkennbar sein, dass der Täter sich vom Unrecht distanzieren möchte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

3.5.2023, 12:23:04

In der ersten Frage zur Theorie der optimalen Rettungsbemühung steht, dass das Opfer ins Krankenhaus gebracht wird. Das kann ich aber irgendwie nicht aus dem Sachverhalt entnehmen. Könnt ihr helfen?

Pepe & Partner

Pepe & Partner

22.5.2023, 12:47:46

Da steht, dass es ins Krankenhaus gebracht werden müsste - für reine optimale Rettung. Insoweit finde ich es hier aber inkonsequent gelöst, da die optimale Rettungstheorie mit Pflichtanteil noch schärfer ist, als die erstgenannte Theorie. Bei dieser wird ein ernsthaftes Bemühen indes abgelehnt und hier dann bei identischem SV angenommen. Ergibt für mich persönlich keinen Sinn.

NI

ninaor

24.11.2023, 14:37:26

Liebes Jurafuchs-Team, könnt ihr vielleicht erklären, warum nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühungen ein lediglich als „gut“ empfundenes Gegengift und der Verzicht auf einen Notarzt ausreichen soll? Vielen Dank!


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