§ 134 BGB und Ordnungsvorschrift

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherrin B möchte ein Einfamilienhaus in Osnabrück bauen. Zur Planung engagiert sie eine Architektin. Das Haus soll direkt auf die Grundstücksgrenze zu Nachbarin N gebaut werden. Nach der Bauordnung sind aber Abstandsflächen einzuhalten.

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Einordnung des Falls

§ 134 BGB und Ordnungsvorschrift

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bauordnung stellt ein Gesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Ja!

Art. 2 EGBGB enthält eine Legaldefinition. Ein Gesetz im Sinne des § 134 BGB ist jede Rechtsnorm. Die Abstandsflächen sind in den Baurechtsordnungen der Länder enthalten (beispielsweise § 5 NBauO). Damit basiert das Erfordernis von Abstandsflächen auf dem Landesrecht.
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2. Die Vorschrift der Bauordnung stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB liegt vor, wenn nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm das Rechtsgeschäft nichtig sein soll. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäft gewollt ist. Ziel der Abstandsflächen ist die Gewährleistung der Sicherheit. Das Baurecht verfügt über eigene Instrumente der Sanktion, wie beispielsweise die Abrissverfügung. Die Wirksamkeit des Architektenvertrages soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht berührt werden.

3. Die Vorschrift der Bauordnung stellt eine Ordnungsvorschrift dar.

Ja, in der Tat!

Ordnungsvorschriften enthalten nur ein sogenanntes relatives Verbot. Das bedeutet, dass das Rechtsgeschäft wirksam ist, auch wenn es gegen das Verbot verstößt. Eine Ordnungsvorschrift verbietet nur die äußeren Umstände der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Der Verstoß gegen die Abstandsflächen berührt nicht die Wirksamkeit des Architektenvertrages.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

6.10.2023, 09:30:27

Ich bin gedanklich zu dem gleichen Ergebnis gekommen, hätte meine Argumentation jedoch darauf gestützt, dass durch die vereinbarte Planungsleistung der Architektin noch keine nach der Bauordnung verbotene Errichtung des Gebäudes erfolgt. Im Umkehrschluss würde ich die Vorschriften der Bauordnung hinsichtlich eines sich anschließenden Bauvertrages sehr wohl als Verbotsgesetz im Sinne des §

134 BGB

ansehen. Liege ich damit richtig?

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 14:13:46

Hallo QuiGonTim, das ist natürlich ein an sich sehr guter Gedanke! Beachte allerdings, dass der wichtigste Grund für die fehlende Beeinflussung des Architektenvertrags bereits die Ungeeignetheit der Bauordnung auf die Privatrechtsordnung als solche ist. Das heißt, die Baurechtsordnung enthält gerade keinen Verbotscharakter, weil sie „nur“ anordnet, dass rechtswidrige Bauten abgerissen/untersagt etc. werden können. Sprich, die Bauordnung geht vielmehr davon aus, dass in unlauterer Weise – also etwa unter Verstoß gegen die BauO – gebaut wird und stellt nur ein „Reaktionsgesetz“ dar (also anders als etwa das BtMG). Somit wäre auch der Bauvertrag (als spezielle Form des Werkvertrags), der gerade auf die „verbotene“ Errichtung gerichtet ist, ebenfalls nicht nach Sinn und Zweck der Bauordnung nichtig. I.Ü. ist aus dem gleichen Grund auch ein Werkvertrag zur Errichtung eines Bauwerks, wofür sogar die erforderliche Baugenehmigung FEHLT, ebenso wirksam. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 134 Rn. 130 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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