Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
§ 134 BGB und Ordnungsvorschrift
§ 134 BGB und Ordnungsvorschrift
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherrin B möchte ein Einfamilienhaus in Osnabrück bauen. Zur Planung engagiert sie eine Architektin. Das Haus soll direkt auf die Grundstücksgrenze zu Nachbarin N gebaut werden. Nach der Bauordnung sind aber Abstandsflächen einzuhalten.
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Einordnung des Falls
§ 134 BGB und Ordnungsvorschrift
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauordnung stellt ein Gesetz im Sinne des § 134 BGB dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vorschrift der Bauordnung stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Vorschrift der Bauordnung stellt eine Ordnungsvorschrift dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
6.10.2023, 09:30:27
Ich bin gedanklich zu dem gleichen Ergebnis gekommen, hätte meine Argumentation jedoch darauf gestützt, dass durch die vereinbarte Planungsleistung der Architektin noch keine nach der Bauordnung verbotene Errichtung des Gebäudes erfolgt. Im Umkehrschluss würde ich die Vorschriften der Bauordnung hinsichtlich eines sich anschließenden Bauvertrages sehr wohl als Verbotsgesetz im Sinne des §
134 BGBansehen. Liege ich damit richtig?
Leo Lee
7.10.2023, 14:13:46
Hallo QuiGonTim, das ist natürlich ein an sich sehr guter Gedanke! Beachte allerdings, dass der wichtigste Grund für die fehlende Beeinflussung des Architektenvertrags bereits die Ungeeignetheit der Bauordnung auf die Privatrechtsordnung als solche ist. Das heißt, die Baurechtsordnung enthält gerade keinen Verbotscharakter, weil sie „nur“ anordnet, dass rechtswidrige Bauten abgerissen/untersagt etc. werden können. Sprich, die Bauordnung geht vielmehr davon aus, dass in unlauterer Weise – also etwa unter Verstoß gegen die BauO – gebaut wird und stellt nur ein „Reaktionsgesetz“ dar (also anders als etwa das BtMG). Somit wäre auch der Bauvertrag (als spezielle Form des Werkvertrags), der gerade auf die „verbotene“ Errichtung gerichtet ist, ebenfalls nicht nach Sinn und Zweck der Bauordnung nichtig. I.Ü. ist aus dem gleichen Grund auch ein Werkvertrag zur Errichtung eines Bauwerks, wofür sogar die erforderliche Baugenehmigung FEHLT, ebenso wirksam. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 134 Rn. 130 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo