§ 134 BGB und Ordnungsvorschrift

3. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherrin B möchte ein Einfamilienhaus in Osnabrück bauen. Zur Planung engagiert sie eine Architektin. Das Haus soll direkt auf die Grundstücksgrenze zu Nachbarin N gebaut werden. Nach der Bauordnung sind aber Abstandsflächen einzuhalten.

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Einordnung des Falls

§ 134 BGB und Ordnungsvorschrift

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bauordnung stellt ein Gesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Ja!

Art. 2 EGBGB enthält eine Legaldefinition. Ein Gesetz im Sinne des § 134 BGB ist jede Rechtsnorm. Die Abstandsflächen sind in den Baurechtsordnungen der Länder enthalten (beispielsweise § 5 NBauO). Damit basiert das Erfordernis von Abstandsflächen auf dem Landesrecht.
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2. Die Vorschrift der Bauordnung stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB liegt vor, wenn nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm das Rechtsgeschäft nichtig sein soll. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäft gewollt ist. Ziel der Abstandsflächen ist die Gewährleistung der Sicherheit. Das Baurecht verfügt über eigene Instrumente der Sanktion, wie beispielsweise die Abrissverfügung. Die Wirksamkeit des Architektenvertrages soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht berührt werden.

3. Die Vorschrift der Bauordnung stellt eine Ordnungsvorschrift dar.

Ja, in der Tat!

Ordnungsvorschriften enthalten nur ein sogenanntes relatives Verbot. Das bedeutet, dass das Rechtsgeschäft wirksam ist, auch wenn es gegen das Verbot verstößt. Eine Ordnungsvorschrift verbietet nur die äußeren Umstände der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Der Verstoß gegen die Abstandsflächen berührt nicht die Wirksamkeit des Architektenvertrages.
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