§ 134 und Umgehungsgeschäfte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wirtin W betreibt eine Kneipe in Köln. Ihre Gaststättenerlaubnis wird ihr aufgrund ihrer Alkoholsucht entzogen. W ist pfiffig und verkauft die Kneipe an ihren Freund F. F und W vereinbaren, dass W weiterhin Geschäftsführerin bleibt.
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Einordnung des Falls
§ 134 und Umgehungsgeschäfte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vereinbarung zwischen W und F stellt ein Umgehungsgeschäft dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 134 BGB umfasst auch Umgehungsgeschäfte.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
11.7.2022, 12:01:42
Nochmal zum Verständnis: Nichtig ist nur die Vereinbarung, W zur Geschäftsführerin zu machen. Der Kaufvertrag über die Kneipe sowie die entsprechende
Übereignungsind wirksam. Richtig?
Nora Mommsen
21.7.2022, 18:06:42
Hallo QuiGonTim, genauso ist es! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
15.8.2024, 23:02:26
Vielleicht könnte das in der Aufgabe ergänzt werden?
FalkTG
23.9.2024, 10:04:07
Wieso ist hier der Vertrag nach §
134 BGBnichtig? Bei der Radar Entscheidung wurde hingegen für die Umgehung auf § 138 BGB abgestellt.
Leo Lee
28.9.2024, 05:47:43
Hallo
FalkTG, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wurde bei der Radarentscheidung auf 138 abgestellt und nicht wie hier auf 134. Dies ist allerdings der Tatsache geschuldet, dass der dortige Fall anders gelagert war. Denn da gab es KEIN Gesetz, was nach
134 BGBein Verbotsgesetz darstellte. Denn die Nutzung des Geräts selbst ist erlaubt, nur ist der ERWERB gesetzlich untersagt. Und weil 134 für die Nutzung nicht griff, musste 138 als "Auffangklausel" herhalten. Hier hingegen gibt es gerade Gesetze, die das Rechtsgeschäft verbieten, weshalb wir nicht mehr auf den 138 rekurrieren müssen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Benedikt
14.10.2024, 15:00:50
Die Norm, die der Wirten den Betrieb der Gaststätte untersagt, sind doch (nach den vorherigen Ausführungen) kein Verbotsgesetz, sondern nur ein Ordnungsgesetz, oder verstehe ich das falsch? Mir fallen zumindest keine Rechtsgeschäfte ein, die deshalb nach
134 BGBnichtig wären. Falls das stimmt: Kann ein Rechtsgeschäft zur Umgehung von Ordungsgesetzen ebenfalls nach
134 BGBnichtig sein, oder ist ein Verbotsgesetz notwendig?
paul1ne
4.11.2024, 22:55:21
Die Wirtin ist weiblich, der Rest des Satzes aber nicht, bitte korrigieren🤗
Linne_Karlotta_
6.11.2024, 11:32:30
Hallo paul1ne, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team