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Jurafuchs

Wirtin W betreibt eine Kneipe in Köln. Ihre Gaststättenerlaubnis wird ihr aufgrund ihrer Alkoholsucht entzogen. W ist pfiffig und verkauft die Kneipe an ihren Freund F. F und W vereinbaren, dass W weiterhin Geschäftsführerin bleibt.

Einordnung des Falls

§ 134 und Umgehungsgeschäfte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung zwischen W und F stellt ein Umgehungsgeschäft dar.

Ja!

Ein Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das den vom Verbotsgesetz rechtlich missbilligten Erfolg auf einem Weg zu erreichen versucht, den der Wortlaut des Verbotsgesetzes nicht umfasst. W darf aufgrund der Alkoholsucht keine Kneipe betreiben (§ 15 GastG, § 4 GastG). Den Betrieb der Kneipe versucht sie dahingehend aufrecht zu erhalten, dass sie als Geschäftsführer der Kneipe agiert. § 15 GastG verbietet nicht die Geschäftsführung. Das Verbot nach § 15 GastG und § 4 GastG wird dadurch umgangen.

2. § 134 BGB umfasst auch Umgehungsgeschäfte.

Genau, so ist das!

Der Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes würde ansonsten nicht hinreichend berücksichtigt werden. Durch Auslegung der Verbotsnorm ist zu klären, ob ein Umgehungsgeschäft nichtig ist. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich das Verbotsgesetz nur gegen einen bestimmten Weg zur Erreichung des an sich zulässigen Erfolgs richtet oder ob der Erfolg selbst verboten ist. Im letzteren Fall sind auch Rechtsgeschäfte unwirksam, die den Erfolg auf einem Weg anstreben, den das Verbotsgesetz nicht erfasst. Eine Wirtin, der unter einer Alkoholsucht leidet, soll keine Kneipe betreiben. Dieses Ziel würde durch die Berufung des W als Geschäftsführer torpediert werden.

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