§ 134 und Umgehungsgeschäfte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wirtin W betreibt eine Kneipe in Köln. Ihre Gaststättenerlaubnis wird ihr aufgrund ihrer Alkoholsucht entzogen. W ist pfiffig und verkauft die Kneipe an ihren Freund F. F und W vereinbaren, dass W weiterhin Geschäftsführerin bleibt.
Einordnung des Falls
§ 134 und Umgehungsgeschäfte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vereinbarung zwischen W und F stellt ein Umgehungsgeschäft dar.
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Ja!
2. § 134 BGB umfasst auch Umgehungsgeschäfte.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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QuiGonTim
11.7.2022, 12:01:42
Nochmal zum Verständnis: Nichtig ist nur die Vereinbarung, W zur Geschäftsführerin zu machen. Der Kaufvertrag über die Kneipe sowie die entsprechende Übereignung sind wirksam. Richtig?

Nora Mommsen
21.7.2022, 18:06:42
Hallo QuiGonTim, genauso ist es! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team