§ 134 und Umgehungsgeschäfte
4. Juli 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Wirtin W betreibt eine Kneipe in Köln. Ihre Gaststättenerlaubnis wird ihr aufgrund ihrer Alkoholsucht entzogen. W ist pfiffig und verkauft die Kneipe an ihren Freund F. F und W vereinbaren, dass W weiterhin Geschäftsführerin bleibt.
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Einordnung des Falls
§ 134 und Umgehungsgeschäfte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vereinbarung zwischen W und F stellt ein Umgehungsgeschäft dar.
Ja!
2. § 134 BGB umfasst auch Umgehungsgeschäfte.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
11.7.2022, 12:01:42
Nochmal zum Verständnis: Nichtig ist nur die Vereinbarung, W zur Geschäftsführerin zu machen. Der
Kaufvertragüber die Kneipe sowie die entsprechende
Übereignungsind wirksam. Richtig?

Nora Mommsen
21.7.2022, 18:06:42
Hallo QuiGonTim, genauso ist es! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
15.8.2024, 23:02:26
Vielleicht könnte das in der Aufgabe ergänzt werden?

FalkTG
23.9.2024, 10:04:07
Wieso ist hier der Vertrag nach § 134 BGB nichtig? Bei der Radar Entscheidung wurde hingegen für die Umgehung auf
§ 138 BGBabgestellt.
Leo Lee
28.9.2024, 05:47:43
Hallo FalkTG, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wurde bei der Radarentscheidung auf 138 abgestellt und nicht wie hier auf 134. Dies ist allerdings der Tatsache ge
schuldet, dass der dortige Fall anders gelagert war. Denn da gab es KEIN Gesetz, was nach 134 BGB ein Verbotsgesetz darstellte. Denn die Nutzung des Geräts selbst ist erlaubt, nur ist der ERWERB gesetzlich untersagt. Und weil 134 für die Nutzung nicht griff, musste 138 als "Auffangklausel" herhalten. Hier hingegen gibt es gerade Gesetze, die das
Rechtsgeschäftverbieten, weshalb wir nicht mehr auf den 138 rekurrieren müssen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Findet Nemo Tenetur
6.3.2025, 22:02:13
Anschlussfrage: ist § 138 also grds. subsidiär zu § 134 oder wie verhalten die sich zueinander. Welchen sollte ich idR zuerst prüfen?
cornelius.spans
10.5.2025, 17:44:05
Hi @[Findet
Nemo Tenetur](254807), zu deiner Frage gibt es sogar eigene Fälle. § 134 BGB ist lex spec. zu § 138 I (!) BGB. Die Prüfungsreihenfolge wäre also dementsprechend: Erst § 134 BGB und dann ggf. als Auffangtatbestand § 138 I BGB. MfG
Findet Nemo Tenetur
12.5.2025, 14:05:28
Vielen Dank @[cornelius.spans](264551)!
Benedikt
14.10.2024, 15:00:50
Die Norm, die der Wirten den Betrieb der Gaststätte untersagt, sind doch (nach den vorherigen Ausführungen) kein Verbotsgesetz, sondern nur ein Ordnungsgesetz, oder verstehe ich das falsch? Mir fallen zumindest keine
Rechtsgeschäfte ein, die deshalb nach 134 BGB nichtig wären. Falls das stimmt: Kann ein
Rechtsgeschäftzur Umgehung von Ordungsgesetzen ebenfalls nach 134 BGB nichtig sein, oder ist ein Verbotsgesetz notwendig?
Stella2244
21.3.2025, 15:43:24
das Frage ich mich auch

Sebastian Schmitt
18.4.2025, 19:53:25
Hallo @Benedikt, hallo @[Stella2244](227540), in der Tat kann man auch in den die Erlaubnis betreffenden Regeln des GastG
Ordnungsvorschriftensehen, durch die die Verträge mit den Endkunden (!) nicht unwirksam werden. Denn die Regeln des GastG richten sich nicht gegen privatrechtliche Verträge, sondern sollen eben die "Ordnung" aufrecht erhalten (Staudinger/Fischinger/Hengstberger, BGB, Neubearb 2024, § 134 Rn 326). Ich vermute, die Frage von Benedikt spielt vor diesem Hintergrund ua auf
diesen Fallhier an: https://applink.jurafuchs.de/jaOLEGrMFSb. Unser Fall hier liegt allerdings schon deshalb anders, weil es nicht um Verträge mit den Kunden geht. Vielmehr geht es den Parteien gerade darum, die (nunmehr) fehlende Erlaubnis der W zu umgehen, indem F nur zum Schein als Gaststätteninhaber eingesetzt wird. Das soll eben ver
botenund solche Verträge nach wohl allgM nach § 134 BGB nichtig sein. Bei Interesse an den Details: Staudinger/Fischinger/Hengstberger, BGB, Neubearb 2024, § 134 Rn 326 f; BeckOGK-BGB/Vossler, Stand 1.1.2025, § 134 Rn 204 f. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team