Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Verfallen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Verfallen (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definiere den Begriff „Verfallen“ in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung setzt einen lang andauernden (chronischen), den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand voraus, dessen Beseitigung sich zurzeit nicht absehen lässt.