Aussperren bzw. die Hinderung des Zugangs
leicht
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gewährt dem O keinen Zutritt zu seiner Hausparty. O tritt betrübt den Heimweg an.
Einordnung des Falls
Aussperren bzw. die Hinderung des Zugangs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!