Aussperren bzw. die Hinderung des Zugangs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T gewährt dem O keinen Zutritt zu seiner Hausparty. O tritt betrübt den Heimweg an.

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Einordnung des Falls

Aussperren bzw. die Hinderung des Zugangs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Dies kann auch durch einen anderen Menschen geschehen. Die Vorschrift schützt folglich die Fortbewegungsfreiheit, nicht jedoch den Zugang zu bestimmten Bereichen. Somit liegt in der Verweigerung des T, dem O Zutritt zur Hausparty zu gewähren, keine tatbestandlich relevante Handlung im Sinne der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).
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