Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
(P) Einsperren durch Unterlassen
(P) Einsperren durch Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verschließt spät abends das Bürogebäude in dem Unwissen, dass der Angestellte O noch Überstunden ableistet. Wenig später ruft O ihn an. T erkennt nun die missliche Lage des O, hilft diesem jedoch nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
(P) Einsperren durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Gebäude verschlossen hat, ohne zu wissen, dass sich O noch darin befindet, hat er O "vorsätzlich eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T nach Kenntnis der Lage des O nicht handelte, hat er O "auf andere Weise" durch Unterlassen der Freiheit beraubt (§§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB, 13 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
15.12.2020, 12:23:53
Wieso wird das „nicht Aufsperren“ als
Freiheitsberaubung durch Unterlassen„auf andere Weise“ statt (durch Unterlassen) „durch Einsperren“ gewertet?
Real Thomas Fischer Fake 🐳
15.12.2020, 14:46:56
Verstehe ich auch nicht. An das Jurafuchsteam: in der Aufgabenstellung fehlt das Wort "Lage".
thorino
24.12.2020, 09:19:46
Hallo Daniel, es geht um das Unterlassen des Aufsperrens, auf das sich die Garantenstellung sodann bezieht.
Real Thomas Fischer Fake 🐳
24.12.2020, 10:09:55
Das beantwortet die Frage nur nicht :/
thorino
24.12.2020, 10:22:05
weil zur Zeit des Einsperrens noch kein
Vorsatzbestand. Und nach der Kenntnis ist der Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeitauf dem Unterlassen des (dem T möglichen) Aufsperrens, was aber wiederum kein Einsperren(verhindern des verlassens durch äußere Vorrichtung) darstellt
CaitlynCaro
1.1.2021, 20:11:36
Ich denke, das liegt an der Entsprechungsklausel des §13 aE. Einsperren ist eine Tätigkeit und kein reiner Erfolg, weswegen eine Begehung durch Unterlassen grundsätzlich nicht möglich ist. Das berauben der Freiheit ist ein Erfolg, also durch Unterlassen möglich:)
Lukas_Mengestu
23.6.2021, 17:02:01
Hallo zusammen, Schmitzth92&Caitlyn Caro haben es in der Tat schon wunderbaru auf den Punkt gebracht. Danke euch! Fun Fact am Rande: Schon das Reichsgericht hatte sich mit dem Fall eines versehentlichen Einschlusses und der anschließenden Weigerung zu beschäftigen (RG 20.10.1893 - 2727/93, RGSt 24, 339 (340) - zu finden auf juris). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Mephisto
26.3.2024, 18:22:33
Wenn das Opfer durch einen Brand die Wohnung nicht mehr verlassen kann, wird sie dadurch eingesperrt oder auf sonstige Weise ihrer Freiheit beraubt?