(P) Einsperren durch Unterlassen

31. Mai 2025

10 Kommentare

4,7(4.398 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verschließt spät abends das Bürogebäude in dem Unwissen, dass der Angestellte O noch Überstunden ableistet. Wenig später ruft O ihn an. T erkennt nun die missliche Lage des O, hilft diesem jedoch nicht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

(P) Einsperren durch Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T das Gebäude verschlossen hat, ohne zu wissen, dass sich O noch darin befindet, hat er O "vorsätzlich eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. T hat den Ausgang das Gebäudes zwar verschlossen. Er handelte jedoch ohne Wissen und Wollen des Tatumstandes, dass sich O noch darin befindet, also ohne Vorsatz.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Indem T nach Kenntnis der Lage des O nicht handelte, hat er O "auf andere Weise" durch Unterlassen der Freiheit beraubt (§§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB, 13 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Hält der Unterlassende eine Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB) im Hinblick auf die Möglichkeit des Verlassens des aktuellen Aufenthaltsorts des Tatopfers inne, kommt eine Freiheitsberaubung auch durch Unterlassen in Betracht. Wer eine Person aus Versehen einschließt, muss für deren Freiheit sorgen, sobald er vom Einschließen erfährt (Garantenstellung aus Ingerenz). T hat O aus Versehen eingeschlossen. Es wäre ihm auch ohne Weiteres zumutbar, das Gebäude zu öffnen.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community