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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T weiß, dass der O regelmäßig zum Nacktbaden an einen See fährt. Als sich der O beim nächsten Mal ins Wasser begibt, schnappt sich der T dessen Kleider und läuft davon.

Einordnung des Falls

Nacktbaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Dies kann auch durch einen anderen Menschen geschehen. T hat den O indes nicht durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines räumlichen Bereiches gehindert.

2. T beraubt den O "auf andere Weise" seiner Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Dieses Merkmal braucht der Einsperrung daher nicht ähnlich sein. Dazu zählen das Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln. O hat die Fortbewegungsfreiheit nicht vollständig verloren, sie wurde ihm lediglich im Hinblick auf dessen Schamgefühl erschwert. Somit liegt keine Freiheitsberaubung auf andere Weise vor.

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Helena

Helena

22.12.2021, 18:51:55

Öffentliche Nacktheit ist ja zumindest eine Ordnungswidrigkeit, kann sogar nach §183 StGB (wenn o Ein Mann ist) eine Straftat darstellen. Könnte die Tatsache, dass O sich bei möglicher Fortbewegung Ordnungswidrig Verhält als Freiheitsberaubung in sonstiger Weise klassifiziert werden? O kann ja nicht mehr ohne Risiko sich fortbewegen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2021, 10:08:35

Hallo Helena, das Tatbestandsmerkmal "auf andere Weise" ist lediglich dann erfüllt, wenn die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Allein der Umstand, dass die Fortbewegung hier (deutlich) erschwert wird (u.a. dadurch, dass man öffentlich nicht nackt durch die Gegend laufen darf/will), genügt hierfür indes noch nicht (vgl. Sonnen, in: NK_StGB, 5.A. 2017 § 239 RdNr. 17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

15.3.2022, 18:41:06

Im Fallbuch von Schwabe gibts einen ähnlichen Fall, wo der §239 bejaht wurde. Allerdings mit weiteren Ausführungen dazu, dass es bereits dunkel und der nächste Ort einige Kilometer entfernt war.

BAL

Balthasar

25.1.2024, 15:31:08

Was unterscheidet diesen Fall von dem des weggelockten Blindenhundes? - auch ein Blinder ist schließlich rein tatsächlich in der Lage sich fortzubewegen (ungeachtet der etwaigen Gefahren die damit einhergehen und dies entsprechend erschweren). Ich finde die Argumentation hier reichlich inkonsequent


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