Nacktbaden

16. Februar 2025

7 Kommentare

4,8(3.754 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T weiß, dass der O regelmäßig zum Nacktbaden an einen See fährt. Als sich der O beim nächsten Mal ins Wasser begibt, schnappt sich der T dessen Kleider und läuft davon.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Nacktbaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Dies kann auch durch einen anderen Menschen geschehen. T hat den O indes nicht durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines räumlichen Bereiches gehindert.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T beraubt den O "auf andere Weise" seiner Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Dieses Merkmal braucht der Einsperrung daher nicht ähnlich sein. Dazu zählen das Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln. O hat die Fortbewegungsfreiheit nicht vollständig verloren, sie wurde ihm lediglich im Hinblick auf dessen Schamgefühl erschwert. Somit liegt keine Freiheitsberaubung auf andere Weise vor.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

22.12.2021, 18:51:55

Öffentliche Nacktheit

ist ja zumindest eine Ordnungswidrigkeit, kann sogar nach §183 StGB (wenn o Ein Mann ist) eine Straftat darstellen. Könnte die

Tatsache

, dass O sich bei möglicher Fortbewegung Ordnungswidrig Verhält als Freiheitsberaubung in sonstiger Weise klassifiziert werden? O kann ja nicht mehr ohne Risiko sich fortbewegen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2021, 10:08:35

Hallo Helena, das

Tatbestandsmerkmal

"auf andere Weise" ist lediglich dann erfüllt, wenn die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Allein der Umstand, dass die Fortbewegung hier (deutlich) erschwert wird (u.a. dadurch, dass man öffentlich nicht nackt durch die Gegend laufen darf/will), genügt hierfür indes noch nicht (vgl. Sonnen, in: NK_StGB, 5.A. 2017 § 239 RdNr. 17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

15.3.2022, 18:41:06

Im Fallbuch von Schwabe gibts einen ähnlichen Fall, wo der §239 bejaht wurde. Allerdings mit weiteren Ausführungen dazu, dass es bereits dunkel und der nächste Ort einige Kilometer entfernt war.

BAL

Balthasar

25.1.2024, 15:31:08

Was unterscheidet diesen Fall von dem des weggelockten Blindenhundes? - auch ein Blinder ist schließlich rein tatsächlich in der Lage sich fortzubewegen (ungeachtet der etwaigen Gefahren die damit einhergehen und dies entsprechend erschweren). Ich finde die Argumentation hier reichlich inkonsequent

pio1sn

pio1sn

16.1.2025, 16:27:31

Na ja, ein vollkommen blinder Mensch ist sehr auf seinen Blindenführer oder Blindenstock angewiesen. Theoretisch könnte sich dieser noch bewegen, aber hier ist die Einschränkung so stark, dass man von einer Freiheitsberaubung auf anderer Weise ausgehen kann. Man kann hier eine Parallele aus deiner eigenen Erfahrung ziehen. Wenn man sich mit geschlossenen Augen einmal um sich selbst dreht und dann anfängt in eine gewünschte Richtung zu gehen, dann wird man schnell merken, dass es fast unmöglich ist, weil man ständig die Sorge hat, gegen einen Hindernis zu laufen. Beim

Nacktbaden

kann man ja zumindest schnell irgendwo hinflüchten (obwohl ich selbst auch zu einer Freiheitsberaubung tendieren würde) :D.

Vincent

Vincent

15.1.2025, 13:52:47

Ein nicht rechtssicherer Laie ist hierbei doch nicht nur im Hinblick auf seine Scham eingeschränkt. Zum einen ist das nackte Umherlaufen häufig eine OWI nach §118 OwiG. Zu erwarten, dass er hier feststellt, dass er nicht

Schuld

haft handelt ist mmn zu viel verlangt. Des Weiteren könnte der Laie ebenfalls davon ausgehen, dass ein nacktes Herumlaufen automatisch den Straf

tatbestand

des Exhibitionismus erfüllt.

FABIA

Fabian

22.1.2025, 13:34:50

Bleibt diese Handlung dann straflos? Für den Fall, dass es „nur“ ein Streich sein soll, fallen mir keine anderen einschlägigen Delikte ein, was jedoch irgendwie meinem Rechtsempfinden widerspricht.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

(P) Einsperren durch Unterlassen

T verschließt spät abends das Bürogebäude in dem Unwissen, dass der Angestellte O noch Überstunden ableistet. Wenig später ruft O ihn an. T erkennt nun die missliche Lage des O, hilft diesem jedoch nicht.

Fall lesen

Jurafuchs

Hinderung der Landung eines Flugzeugs

T entführt das Passagierflugzeug und hindert die Piloten daran, dieses zu landen.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen