Nacktbaden
16. Februar 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (3.754 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T weiß, dass der O regelmäßig zum Nacktbaden an einen See fährt. Als sich der O beim nächsten Mal ins Wasser begibt, schnappt sich der T dessen Kleider und läuft davon.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nacktbaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T beraubt den O "auf andere Weise" seiner Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
22.12.2021, 18:51:55
ist ja zumindest eine Ordnungswidrigkeit, kann sogar nach §183 StGB (wenn o Ein Mann ist) eine Straftat darstellen. Könnte die
Tatsache, dass O sich bei möglicher Fortbewegung Ordnungswidrig Verhält als Freiheitsberaubung in sonstiger Weise klassifiziert werden? O kann ja nicht mehr ohne Risiko sich fortbewegen.

Lukas_Mengestu
23.12.2021, 10:08:35
Hallo Helena, das
Tatbestandsmerkmal"auf andere Weise" ist lediglich dann erfüllt, wenn die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Allein der Umstand, dass die Fortbewegung hier (deutlich) erschwert wird (u.a. dadurch, dass man öffentlich nicht nackt durch die Gegend laufen darf/will), genügt hierfür indes noch nicht (vgl. Sonnen, in: NK_StGB, 5.A. 2017 § 239 RdNr. 17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer
15.3.2022, 18:41:06
Im Fallbuch von Schwabe gibts einen ähnlichen Fall, wo der §239 bejaht wurde. Allerdings mit weiteren Ausführungen dazu, dass es bereits dunkel und der nächste Ort einige Kilometer entfernt war.
Balthasar
25.1.2024, 15:31:08
Was unterscheidet diesen Fall von dem des weggelockten Blindenhundes? - auch ein Blinder ist schließlich rein tatsächlich in der Lage sich fortzubewegen (ungeachtet der etwaigen Gefahren die damit einhergehen und dies entsprechend erschweren). Ich finde die Argumentation hier reichlich inkonsequent

pio1sn
16.1.2025, 16:27:31
Na ja, ein vollkommen blinder Mensch ist sehr auf seinen Blindenführer oder Blindenstock angewiesen. Theoretisch könnte sich dieser noch bewegen, aber hier ist die Einschränkung so stark, dass man von einer Freiheitsberaubung auf anderer Weise ausgehen kann. Man kann hier eine Parallele aus deiner eigenen Erfahrung ziehen. Wenn man sich mit geschlossenen Augen einmal um sich selbst dreht und dann anfängt in eine gewünschte Richtung zu gehen, dann wird man schnell merken, dass es fast unmöglich ist, weil man ständig die Sorge hat, gegen einen Hindernis zu laufen. Beim
Nacktbadenkann man ja zumindest schnell irgendwo hinflüchten (obwohl ich selbst auch zu einer Freiheitsberaubung tendieren würde) :D.
Vincent
15.1.2025, 13:52:47
Ein nicht rechtssicherer Laie ist hierbei doch nicht nur im Hinblick auf seine Scham eingeschränkt. Zum einen ist das nackte Umherlaufen häufig eine OWI nach §118 OwiG. Zu erwarten, dass er hier feststellt, dass er nicht
Schuldhaft handelt ist mmn zu viel verlangt. Des Weiteren könnte der Laie ebenfalls davon ausgehen, dass ein nacktes Herumlaufen automatisch den Straf
tatbestanddes Exhibitionismus erfüllt.
Fabian
22.1.2025, 13:34:50
Bleibt diese Handlung dann straflos? Für den Fall, dass es „nur“ ein Streich sein soll, fallen mir keine anderen einschlägigen Delikte ein, was jedoch irgendwie meinem Rechtsempfinden widerspricht.