§ 154 StGB: Einführungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt als Zeuge wider besseren Wissens wahrheitswidrig aus, dass er mit dem Angeklagten A zum Tatzeitpunkt Eis essen war. Dies beschwört er auch vor Gericht.
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Einordnung des Falls
§ 154 StGB: Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da T seine Aussage vor Gericht auch beschwört, könnte hier der Tatbestand des Meineides (§ 154 Abs. 1 StGB) einschlägig sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da T als Zeuge seine falsche Aussage vor Gericht beschwört, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T handelte bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale auch vorsätzlich. Insgesamt auch rechtswidrig und schuldhaft.
Ja!
4. Für T liegen Strafmilderungsgründe vor (§§ 157, 158 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David
13.2.2023, 22:16:16
Ich finde, dass der Sachverhalt an dieser Stelle nicht genügend Informationen hergibt, um die Vorsätzlichkeit des T zu beurteilen.
Nora Mommsen
16.2.2023, 12:07:19
Hallo David, wir haben den Sachverhalt ergänzt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team