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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sagt als Zeuge wider besseren Wissens wahrheitswidrig aus, dass er mit dem Angeklagten A zum Tatzeitpunkt Eis essen war. Dies beschwört er auch vor Gericht.

Einordnung des Falls

§ 154 StGB: Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da T seine Aussage vor Gericht auch beschwört, könnte hier der Tatbestand des Meineides (§ 154 Abs. 1 StGB) einschlägig sein.

Genau, so ist das!

Der Meineid, gehört wie die falsche uneidliche Aussage, zu den Aussagedelikten. So handelt es sich beim Meineid ebenfalls um ein eigenhändiges Delikt. Folglich sind mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft nicht möglich. Der Tatbestand des Meineides (§ 154 Abs. 1 StGB) ist die Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), soweit die Aussage von Zeugen oder Sachverständigen gemacht wurde. Der Tatbestand des Meineides (§ 154 Abs. 1 StGB) ist ein selbstständiger Tatbestand, sobald eine Partei oder ein Dolmetscher Täter ist. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass ein (1) tauglicher Täter (2) vor einer zuständigen Stelle (3) falsch schwört.

2. Da T als Zeuge seine falsche Aussage vor Gericht beschwört, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Meineid (§ 154 Abs. 1 StGB) erweitert den Täterkreis auf Zeugen, Sachverständige, Parteien im Zivilprozess und Dolmetscher. Die Falschaussage muss der Täter beschwören. Dabei reicht für das Vorliegen eines tatbestandlichen Eides aus, dass die wesentlichen äußeren Formen der Eidesleistung beachtet werden („Ich schwöre.“). Der Eid muss auch bei einer zuständigen Stelle erfolgt sein, namentlich einem Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle. T ist als Zeuge mithin tauglicher Täter. Er beschwört seine Aussage auch vor Gericht.

3. T handelte bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale auch vorsätzlich. Insgesamt auch rechtswidrig und schuldhaft.

Ja!

Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz bezüglich Tathandlung, Tätereigenschaft und Tatsituation. Dolus eventualis genügt hierfür. Dieser liegt bei T auch mindestens vor. Eine Rechtfertigung durch Notstand (§ 34 StGB) ist in Ausnahmefällen denkbar. Gleiches gilt im Rahmen der Schuld für die Entschuldigung (§ 35 StGB). Für T ist beides jedoch nicht ersichtlich.

4. Für T liegen Strafmilderungsgründe vor (§§ 157, 158 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch für den Meineid (§ 154 Abs. 1 StGB) kommen die Strafmilderungsgründe in Betracht. In Fällen des Aussagenotstandes kann von Strafe abgesehen oder die Strafe gemildert werden (§ 157 Abs. 1 StGB). Die Berichtigung einer falschen Angabe kann ebenfalls zur Milderung oder zum Absehen von Strafe führen (§ 158 Abs. 1 StGB). T sagt weder zu seinen eigenen Gunsten noch zugunsten eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) aus, womit § 157 StGB nicht greift. Auch berichtigt er seine Falschaussage nicht. Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor. T ist strafbar wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB).

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David

David

13.2.2023, 22:16:16

Ich finde, dass der Sachverhalt an dieser Stelle nicht genügend Informationen hergibt, um die Vorsätzlichkeit des T zu beurteilen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.2.2023, 12:07:19

Hallo David, wir haben den Sachverhalt ergänzt :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

TUBAT

TubaTheo

3.7.2024, 22:32:42

Ist es wirklich richtig, dass das Gericht beim Meineid im Falle eines Aussagenotstandes auch von der Strafe absehen kann? Wenn ich § 157 I StGB nämlich richtig lese, dann gilt dies nur für die uneidliche Falschaussage. Für den Meineid bleibt nur die Milderung nach § 49 II StGB möglich. Falls ich mich also nicht im Gesetzestext verlesen habe, müsste die Lösung hier auch entsprechend geändert werden.


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