§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beschuldigter T wird in seinem eigenen Strafprozess als Zeuge geladen. Er sagt falsch aus und beeidigt dies.
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Einordnung des Falls
§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da T als Zeuge geladen wurde, ist er ein tauglicher Täter des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
12.12.2020, 14:36:45
Liegt hierin ein Revisionsgrund? Wenn ja, wäre es cool, den hier einfach zu benennen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
12.12.2020, 19:31:31
Hallo Isabell, nur zum Verständnis, du meinst Revisionsgrund für das ursprüngliche Verfahren?
Isabell
12.3.2021, 19:16:17
Genau. Also ob einer der Beteiligten des Verfahrens, mit dem der hier beschriebene Fehler eine zulässige Revision begründen könnte.
Faby
27.3.2022, 15:01:05
Wäre cool, wenn hier noch jemand antworten könnte 😊
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 17:11:47
Hallo ihr beiden, sofern der Beschuldigte lediglich als Zeuge vernommen wird, so wird es in der Regel an einer Belehrung nach § 243 Abs. 5 S. 1 StPO fehlen (Schweigerecht des Angeklagten), sodass hierauf die Revision gestützt werden kann. Im zugrundeliegenden Fall ging es dagegen nicht um das Ausgangsverfahren (
unzulässige Vervielfältigung eines Eröffnungsbeschlusses), sondern das sich daran anschließende Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Meineides. Hier wurde der Beschuldigte von der Ausgangsinstanz zunächst freigesprochen. Hiergegen hatte die Staagtsanwaltschaft die Sachrüge erhoben, da das ursprüngliche Verfahren gegen unbekannt geführt worden war. Auch wenn der Beschuldigte in diesem Verfahren bereits verdächtigt war, wurden gegen ihn noch nicht offiziell Ermittlungen eingeleitet (anders als hier im Sachverhalt). Der BGH hat insoweit zurückverwiesen, um zu klären, ob die StA zurecht noch nicht direkt gegen T ermittelt hat. Sofern dies der Fall war, wäre durchaus eine Strafbarkeit wegen Meineides in Betracht gekommen. Wenn gegen T als Beschuldigter hätte ermittelt werden müssen, so schiede eine Strafbarkeit wegen Meineides aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team