Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Meineid, § 154 StGB

§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)

§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)

15. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beschuldigter T wird in seinem eigenen Strafprozess als Zeuge geladen. Er sagt falsch aus und beeidigt dies.

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Einordnung des Falls

§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da T als Zeuge geladen wurde, ist er ein tauglicher Täter des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB).

Nein!

Der Täterkreis des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) umfasst Zeugen, Sachverständige, Parteien im Zivilprozess und Dolmetscher. BGH: Wer in einem Strafverfahren Beschuldigter ist, kann nicht zugleich Zeuge sein. Wird er dennoch als Zeuge vernommen und vereidigt, so darf er, wenn er bewusst die Unwahrheit gesagt hat, nicht wegen vollendeten Meineids bestraft werden. Denn der vernehmende Richter war zu seiner Vereidigung nicht befugt: Das Strafverfahrensrecht kennt eine eidliche Vernehmung von Beschuldigten nicht (beachte auch: "nemo tenetur"-Grundsatz). T war zwar als Zeuge geladen, jedoch ist er Beschuldigter.Die Vernehmung des Angeklagten (§ 243 Abs. 5 S. 2 StPO ist kein förmliches Beweismittel iSd StPO, da die Beweisaufnahme erst im Anschluss beginnt (§ 244 Abs. 1 StPO). Die Einlassung hat aber Beweisbedeutung, weil sie auch als Urteilsgrundlage verwertet werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

12.12.2020, 14:36:45

Liegt hierin ein Revisionsgrund? Wenn ja, wäre es cool, den hier einfach zu benennen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.12.2020, 19:31:31

Hallo Isabell, nur zum Verständnis, du meinst Revisionsgrund für das ursprüngliche Verfahren?

Isabell

Isabell

12.3.2021, 19:16:17

Genau. Also ob einer der Beteiligten des Verfahrens, mit dem der hier beschriebene Fehler eine zulässige Revision begründen könnte.

FABY

Faby

27.3.2022, 15:01:05

Wäre cool, wenn hier noch jemand antworten könnte 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 17:11:47

Hallo ihr beiden, sofern der Beschuldigte lediglich als Zeuge vernommen wird, so wird es in der Regel an einer Belehrung nach § 243 Abs. 5 S. 1 StPO fehlen (Schweigerecht des Angeklagten), sodass hierauf die Revision gestützt werden kann. Im zugrundeliegenden Fall ging es dagegen nicht um das Ausgangsverfahren (unzulässige Vervielfältigung eines Eröffnungsbeschlusses), sondern das sich daran anschließende Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Meineides. Hier wurde der Beschuldigte von der Ausgangsinstanz zunächst freigesprochen. Hiergegen hatte die Staagtsanwaltschaft die Sachrüge erhoben, da das ursprüngliche Verfahren gegen unbekannt geführt worden war. Auch wenn der Beschuldigte in diesem Verfahren bereits verdächtigt war, wurden gegen ihn noch nicht offiziell Ermittlungen eingeleitet (anders als hier im Sachverhalt). Der BGH hat insoweit zurückverwiesen, um zu klären, ob die StA zurecht noch nicht direkt gegen T ermittelt hat. Sofern dies der Fall war, wäre durchaus eine Strafbarkeit wegen Meineides in Betracht gekommen. Wenn gegen T als Beschuldigter hätte ermittelt werden müssen, so schiede eine Strafbarkeit wegen Meineides aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AR

al right

25.3.2025, 16:00:46

Vielen Dank!

LELEE

Leo Lee

27.3.2025, 07:31:57

Hallo al right, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Eine Versuchsstrafbarkeit kommt zwar der Theorie nach in Betracht, da hier der T als Beschuldigter den TB nie erfüllen konnte (insofern wäre der Versuch in Gestalt des unt. Versuchs einschlägig). Allerdings darf man nicht aus den Augen verlieren, dass der

Tatentschluss

i.R.d. Versuchs im Grunde nichts anderes ist als der obj. TB, der erfüllt worden wäre, hätte der Täter die

Vollendung

geschafft. Dh. - und das ist ein häufiger Flüchtigkeitsfehler in Klausuren - dass alle Aspekte, Probleme und Streitstände(!), die auch bei der

Vollendung

svariante geprüft werden müssen, auch im

Tatentschluss

anzusprechen sind. Das bedeutet also, dass man den Versuch prüfen könnte. Jedoch würde man bereits beim

Tatentschluss

wieder rausfliegen, da T nie Täter dieses TBs sein konnte. Mithin konnte auch kein

Vorsatz

diesbzgl. vorliegen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, H.E.Müller § 154 Rn. 14 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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