§ 154 StGB: Täterkreis

29. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T übersetzt als vereidigter Dolmetscher vor Gericht bewusst falsch.

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Einordnung des Falls

§ 154 StGB: Täterkreis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T gehört als vereidigter Dolmetscher zum Täterkreis des Meineides (§ 154 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Tatbestandsvoraussetzung des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) ist, dass ein (1) tauglicher Täter (2) vor einer zuständigen Stelle (3) falsch schwört. Der Tatbestand des Meineides ist die Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), soweit die Aussage von Zeugen oder Sachverständigen gemacht wurde. Der Tatbestand des Meineides ist ein selbstständiger Tatbestand, sobald eine Partei oder ein Dolmetscher Täter ist. Der Meineid erweitert mithin den Täterkreis auf Zeugen, Sachverständige, Parteien im Zivilprozess und Dolmetscher. T ist tauglicher Täter. Indem er bewusst falsch übersetzt, während er vor Gericht unter Eid steht, macht er sich wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) strafbar.
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