§ 154 StGB: Täterkreis

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T übersetzt als vereidigter Dolmetscher vor Gericht bewusst falsch.

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Einordnung des Falls

§ 154 StGB: Täterkreis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T gehört als vereidigter Dolmetscher zum Täterkreis des Meineides (§ 154 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Tatbestandsvoraussetzung des Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) ist, dass ein (1) tauglicher Täter (2) vor einer zuständigen Stelle (3) falsch schwört. Der Tatbestand des Meineides ist die Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB), soweit die Aussage von Zeugen oder Sachverständigen gemacht wurde. Der Tatbestand des Meineides ist ein selbstständiger Tatbestand, sobald eine Partei oder ein Dolmetscher Täter ist. Der Meineid erweitert mithin den Täterkreis auf Zeugen, Sachverständige, Parteien im Zivilprozess und Dolmetscher. T ist tauglicher Täter. Indem er bewusst falsch übersetzt, während er vor Gericht unter Eid steht, macht er sich wegen Meineids (§ 154 Abs. 1 StGB) strafbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BLU

blu

27.1.2023, 01:05:51

Ich versteh jetzt nicht wann meineid und wann die falsche uneidliche Aussage vorliegt

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.1.2023, 14:09:32

Hallo blu, eine Aussage kann ohne Eid oder mit Eid abgeschlossen werden. Meineid liegt vor, wenn eine Aussage getätigt wird, die als richtig beschwört wird. Wenn ein Eid abgeleistet wird liegt also Meineid vor. Ohne Eid ist es eine uneidliche

Falschaussage

. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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