§ 154 StGB: Täterkreis
16. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T übersetzt als vereidigter Dolmetscher vor Gericht bewusst falsch.
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Einordnung des Falls
§ 154 StGB: Täterkreis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T gehört als vereidigter Dolmetscher zum Täterkreis des Meineides (§ 154 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
blu
27.1.2023, 01:05:51
Ich versteh jetzt nicht wann meineid und wann die falsche uneidliche Aussage vorliegt

Nora Mommsen
27.1.2023, 14:09:32
Hallo blu, eine Aussage kann ohne Eid oder mit Eid abgeschlossen werden. Meineid liegt vor, wenn eine Aussage getätigt wird, die als richtig beschwört wird. Wenn ein Eid abgeleistet wird liegt also Meineid vor. Ohne Eid ist es eine uneidliche Falschaussage. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Cosmonaut
16.1.2025, 19:58:00
„Der Meineid erweitert mithin den Täterkreis auf…“ Also sind neu dazugekommen und damit tatsächlich die Erweiterung des Kreises nun die schwörenden Parteien im Zivilprozess (§ 452 ZPO) und der Dolmetscher nach § 189 GVG? Zeugen und Sachverständige sind doch auch problemlos von § 153 erfasst oder? Ich finde diesen Satz etwas missverständlich formuliert.
Timurso
2.2.2025, 19:49:33
Das hat du richtig verstanden. Sagt der Satz davor ja auch explizit, dass Parteien und Dolmetscher neu dazukommen.

Juraddicted
17.2.2025, 18:19:12
verstehe ich es richtig, dass keine Qualifikation zu 153 StGB, sondern ein „einfacher Tatbestand“ vorliegt, wenn eine (politische?) Partei oder ein Dolmetscher Täter sind? diese müssen trotzdem schwören? vielen Dank :)