Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Abgrasen einer Wiese durch Schafherde
Abgrasen einer Wiese durch Schafherde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schäfer S lässt ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers G dessen Wiese durch eine circa 600 Tiere umfassende Schafherde abweiden. Die Schafe fressen das auf der Wiese wachsende Gras auf. G besucht zu diesem Zeitpunkt eine Landmaschinenmesse im Nachbarort.
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Einordnung des Falls
Abgrasen einer Wiese durch Schafherde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem abgetrennten Gras handelt es sich um eine für S fremde, bewegliche Sache (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hatte Gewahrsam an den einzelnen Grashalmen.
Ja, in der Tat!
3. Als G auf die Messe gegangen ist, hat er den Gewahrsam an den Grashalmen verloren.
Nein!
4. S hat neuen Gewahrsam an den Grashalmen begründet, indem seine Schafe sich das Gras einverleibt haben.
Genau, so ist das!
5. S hat den fremden Gewahrsam „gebrochen“, indem seine Schafe sich das Gras einverleibt haben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tobias Rexler
3.12.2021, 19:57:41
Solange das Gras nämlich noch am Boden fest ist, ist es noch keine bewegliche Sache. Erst mit dem Abtrennen wird es beweglich. Es kommt demnach auf den Zeitpunkt an. Somit ist die Fragestellung zu ungenau.
Method Man
4.12.2021, 07:37:30
Ich verstehe den Gedanken, aber klausurtaktisch gesehen tut man sich damit keinen Gefallen. Die
Tathandlungdes Schäfers ist, die Schafe auf die Wiese zu lassen. In dem Moment, wo die Grashalme von der Wiese getrennt werden, tut der Schäfer nichts mehr. Dann müsstest du "
Diebstahl durch Unterlassen" prüfen oder segelst weit an dem vorbei, was an dieser Stelle erwartet war. 🤔
Lukas_Mengestu
6.12.2021, 11:19:47
Danke euch beiden, wir haben die Aufgabe insoweit präzisiert, dass es um das abgetrennte Gras geht. Denn gerade in Aufgaben wie diesen ist es extrem wichtig, wirklich kleinschrittig vorzugehen. @Method Man, das LG Karlsruhe hatte hier tatsächlich angenommen, dass die Schafe als Werkzeuge des Täters fungierten und ihre Handlung (das zerkauen des Grases) dem Schäfer als Handlung zugerechnet wird. Insoweit braucht man das Unterlassen gar nicht heranziehen, sondern kann den aktiven Diebstahl bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rocker Santana
19.4.2024, 15:09:31
Wieso verliert das Gras bei Verschlucken durch die Schafe seine Sacheigenschaft? Tiere sind nach dem strafrechtlichen Sachbegriff ja Sachen, also sollte doch auch das Gras durch verschlucken nicht seine Sacheigenschaft verlieren?
G0d0fMischief
9.7.2024, 11:58:41
Ich glaube hier geht es darum, dass durch das Verschlucken das G aufgrund von §
947 BGBsein Eigentum am Gras verliert und es deswegen keine fremde Sache mehr ist.
agi
10.10.2024, 15:03:04
Die Definition von Sache iSd §
242 StGBist ja „ein körperlicher Gegenstand vergleichbar mit § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand.“ Wenn die Schafe das Gras fressen, fehlt es meiner Meinung nach dann bereits am Merkmal der Körperlichkeit. Weitergedacht wird das Gras ja zersetzt und ist somit nicht mehr eingrenzbar, sodass man auch nicht damit argumentieren kann, dass es grds. Egal ist was für ein Aggregatzustand eine Sache hat.