Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Diebesfalle
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Diebesfalle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O vermutet, dass ihr Gärtner T ihre Werkzeuge stiehlt. Sie präpariert eine teure Rosenschere mit einer Substanz, durch die chemische Rückstände an den Händen eine Identifikation ermöglichen. Anschließend "verlegt" sie die Schere unauffällig im Gartenhaus. T nimmt sie erwartungsgemäß an sich und steckt sie in seine Jackentasche.
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Einordnung des Falls
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Diebesfalle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Gewahrsam der O gebrochen (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat sich nach h.M. wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raimond
15.9.2020, 13:17:55
nur weil man eine Vermutung hat und zur Tat anregt? Da geht mir der Sinn des Korrektives "
GewahrsamsBRUCH" ad absurdum.. denn schließlich war es der O ja nicht recht, dass der Gärtner ihr IRGENDWELCHE Werkzeuge stiehlt, lediglich aus Beweisführungsgründen hat sie das Präpariert... aus dieser Einstellung aber ein Einverständnis zur Wegnahme der teuren Gartenschere zu konstruieren halte ich für nicht überzeugend.. Aber deswegen auch nicht unvertretbar! Ihr habt eine solide und stringente Linie vertreten und damit eine auch-Richtige Ansicht. Toll! 👍🏻
Anna TK
2.10.2020, 09:43:10
Ich finde diese Argumentation auch nicht überzeugend. Dennoch ist sie nach meiner Kenntnis bei sogenannten
Diebesfallen hM 🤔
GingerCharme
10.10.2020, 12:13:44
Verstehe die Kritik und euren Punkt - kann dem auch sicherlich etwas abgewinnen. Mein "aber": sie hat die Schere ja so präpariert, dass nur eine Wegnahme oder der Versuch dessen zur Überführung des Täters führt, wenn dieser physisch mit seinen Händen danach greift, dass indiziert eine Einwilligung in ein wegnehmen der Schere, zudem diese ja auch bereitwillig ausgelegt wurde, gerade damit sie fortgeschafft wird, denn nur so konnte der Dieb überführt werden. Sprich: die Wegnahme ist gewollt, denn das Kerninteresse ist Täterüberführung, der Bruch müsste also verneint werden.
Vulpes
4.1.2021, 11:18:07
Ich verstehe die Kritik nicht so ganz. Die O will, dass der T die Gartenschere wegnimmt, damit sie ihn des Diebstahls überführen kann. Die Wegnahme ist also gewollt! Das ist doch ein Musterbeispiel für ein Einverständnis. Ohne die Wegnahme wäre es schliesslich ja auch unmöglich gewesen den T zu überführen. Genau darauf kam es der O aber an.
FML
24.5.2021, 15:01:57
Schließe mich meinem Vorredner an. Insbesondere da eine Versuchsstrafbarkeit des Diebstahls einschlägig sein wird und so auch keine mögliche Strafbarkeitslücken bestehen.
Lukas_Mengestu
27.7.2021, 13:36:13
@Raimond: vielen Dank für den Einwurf! In der Tat will das Opfer natürlich nicht, dass das Werkzeug dauerhaft bei dem Täter verbleibt, aber für das tatbestandsausschließende Einverständnis genügt eben auch das Einverständnis mit dem vorübergehenden Wechsel. Es empfiehlt sich insoweit bei der sog.
Diebesfallezwei Konstellationen sorgsam zu unterscheiden. Fall 1): Das Opfer trifft Vorkehrungen, um den Dieb zu beobachten und dadurch zu überführen (zB Videoaufzeichnung): hier bedarf es keines
Gewahrsamsbruches, weswegen aus Sicht des Opfers kein Einverständnis mit dem (vorübergehenden) Gewahrsamsübergang besteht. Fall 2): Für das Gelingen der Beweisführung ist es essentiell, dass ein Gewahrsamswechsel stattfindet (zB präparierte Beute). Hier will das Opfer ja gerade, dass der Gewahrsam gewechselt wird, da ansonsten der Beweis misslingt. Hier wird von der herrschenden Meinung - wie Vulpes bereits ausgeführt hat - in der Tat ein
tatbestandsausschließendes Einverständnisbejaht, was im Ergebnis für die Strafbarkeit unerheblich ist, da über diese über den Versuch ohne weiteres gegeben bleibt. (vgl. zu beiden Fällen: NK-StGB/Kindhäuser, 5. A. 2017, § 242 Rn. 43). Unser Fall behandelt insoweit die zweite Konstellation, weswegen hier schon ein Einverständnis angenommen werden kann (aA aber natürlich auch hier vertretbar). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cosmonaut
4.2.2024, 12:18:12
Hi, Im ersten Teil der „
Diebesfalle“-Aufgabe mit dem Gärtner zitiert ihr den Diebstahlsversuch mE wenigstens unpräzise, wenn nicht gar falsch: Statt „§ 242 I, §§ 22, 23 I“ bitte „§§ 242 I, II, 22“. Ob man den § 23 I (Alt. 2) für Vergehen mitzitiert, ist freilich nicht fürs Ergebnis relevant, mE aber wenigstens dogmatisch nicht überzeugend, da der § 23 I Alt. 2 in der jeweiligen Vergehensversuch-Pönalisierungsnorm (hier: § 242 II) jeweils sein lex specialis findet. Ansonsten wie immer tolle Aufgabe zum Verdeutlichen der Problematik! Gruß C
Lukas_Mengestu
5.2.2024, 15:16:27
Hallo Cosmonaut, danke für den Hinweis! Die §§-Zeichen haben wir hier noch einmal sortiert. Das Verhältnis zwischen § 242 Abs. 2 StGB und § 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist komplementär. Die in § 242 Abs. 2 StGB angeordnete Versuchsstrafbarkeit stellt gerade die nach § 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB geforderte gesetzliche Anordnung im Falle von Vergehen dar. Insoweit bietet es sich an, beides zu zitieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team