Motorroller-Fall (APR und besondere Persönlichkeitsrechte)
4. April 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Promi P lässt sich für ein Fotoshooting auf einem Motorroller ablichten. Später verwendet der Hersteller H des Motorrads die Bilder unter Nennung des Namens von P für Werbezwecke. Die Zustimmung des P hat H absichtlich nicht eingeholt.
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Einordnung des Falls
Motorroller-Fall (APR und besondere Persönlichkeitsrechte)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein besonders geschütztes Rechtsgut verletzt wurde.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung seines Bildes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG).
Ja, in der Tat!
3. P hat eine Verletzung seines Rechtsguts "Name" erlitten, indem H ihn in der Werbekampagne genannt hat (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB).
Nein!
4. H hat in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des P eingegriffen, indem er ihn zu Werbezwecken verwendet hat (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
Genau, so ist das!
5. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des P ist auch rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
6. P kann einen Schaden in Höhe des Geldes geltend machen, welches er bei Abschluss eines Werbevertrags erhalten hätte.
Ja!
7. Sofern P durch die Veröffentlichung des Bildes ein Gewinn entgangen ist, kann er diesen als Schaden verlangen.
Ja, in der Tat!
8. Sofern H durch die Persönlichkeitsverletzung kausal etwas erlangt hat, könnte P diesen „Verletzergewinn“ herausverlangen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
dC20
24.11.2020, 15:29:31
Vielleicht könnte man in den Sachverhalt noch mit einfließen lassen, dass das Fotoshooting unentgeltlich war?!

Eigentum verpflichtet 🏔️
24.11.2020, 16:56:25
Hallo dC20, welche rechtlichen Auswirkungen hat die Unentgeltlichkeit des Fotoshootings für den Anspruch gegen den Dritten H deiner Meinung nach?
dC20
24.11.2020, 17:29:55
P hat bei Unentgeltlichkeit des Shootings einen Anspruch gegen H. Jedoch, wenn das Fotoshooting vergütet wurde, hätte P gegen H keine Anspruch mehr (§ 22 S. 2 KunstUrhG). Ich war nur etwas irritiert. Aus dem SV ging nicht direkt hervor, ob P für das Fotoshooting vergütet wurde, wovon ich allerdings bei einem Promi ausgehe. Aber die Lösung scheint wohl eher auf eine Unentgeltlichkeit angelegt zu sein.

Mr_Monsense
8.12.2020, 17:27:14
Hallo dC20, es geht aber doch aus dem SV nicht deutlich hervor, dass H das Shooting hat durchführen lassen (und P dann wohl entlohnt hätte). Vielmehr lese jedenfalls ich den Fall so, dass das Shooting von einer Dritten Partei durchgeführt wurde und H die Bilder dann einfach verwendet (was dann auch die Rechte des Dritten verletzen müsste...). Da sich § 22 S. 2 KunstUrhG aber auf S. 1 bezieht, kann seine Regelung nur auf Fälle angewendet werden, in denen der Verwender des Fotos auch der Urheber ist. Was hier ja offenbar nicht zwingend der Fall ist. Berechtigt ist der Einwand wohl dennoch, da eine Information über den Urheber des Fotos hier viel zur Klärung beitragen könnte.

Tim Gottschalk
1.2.2025, 13:30:06
Hallo @dC20 und @[Mr_Monsense](134198), meiner Meinung nach ist eine Information über die Entgeltlichkeit oder die Urheberschaft nicht erforderlich. Was ihr bereits herausgearbeitet habt, stimmt soweit. Allerdings gilt hier wie auch in Klausuren: Was nicht im Sachverhalt steht, ist nicht passiert. Wenn dort nichts von einem Entgelt erwähnt wird, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass es ein solches gab. Insofern sind keine weiteren Informationen erforderlich, man kann den Fall auch so bearbeiten und muss auf § 22 S. 2 KUG daher nicht eingehen (oder wenn man das doch möchte, sagen: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Entgelt für die Abbildung gezahlt wurde, daher keine Vermutung der Einwilligung gemäß § 22 S. 2 KUG). Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Tr(u)mpeltier junior
8.12.2020, 02:48:52
Liebes Jurafuchs -Team, die Antwort dieses Falles greift mE nach etwas zu kurz. Richtig ist, dass die lizenzanalogie idR das Mittel der Wahl bei klagen im Kontext mit APR Verletzungen ist. Grund hierfür ist, dass sich dies am leichtesten beziffern und beweisen lässt. Jedenfalls kursorisch könnte man aber darauf hinweisen, dass dies dennoch nur eine von 3 berechnungsmetoden ist. Alternativ kann der Geschädigte nämlich auch kausale Schäden geltend machen (zB weggebrochene Werbeaufträge) bzw den sog Verletzergewinn heraus verlangen. Da dies praktisch mit erheblichen beweisschwierigkeiten einhergeht, bleibt die lizenzanalogie aber natürlich idR das bevorzugte Mittel.

Lukas_Mengestu
9.11.2021, 16:59:53
Vielen Dank, Tr(u)mpeltier junior. Wir haben die Aufgabe insoweit ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell
11.1.2022, 10:38:03

Lukas_Mengestu
13.1.2022, 11:30:45
Hallo Isabell, das Gericht hatte sich im Originalfall überhaupt nicht mit der Verletzung des APR durch Gebrauchs des Namens befasst, sondern allein auf das Bildnis abgestellt. In der Tat lässt sich hier nicht zweifelsfrei sagen, ob die Namensnennung im vorliegenden Fall einen wertenden Inhalt hat, weswegen wir den Hinweistext dahingehend relativiert haben. Dass aber auch die bloße Verwendung des Namens der
Meinungsfreiheitunterstehen kann, zeigt der Fall BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07 = GRUR 2008, 1124, wo der (verkürzte) name des Prinzen Ernst August von Hannover für eine satirische Zigarettenwerbung gebraucht wurde. Hier überwog nach Ansicht des BGH sogar die
Meinungsfreiheit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rick-energie🦦
10.8.2022, 07:58:09
Besteht eine normative Anknüpfung für die Herausgabe des von P erwirtschafteten Gewinns? In den §§ 249ff. fällt es mir schwer, das zu verorten und würde es eher bei §§ 812 I S1. Alt2, 818 I thematisieren, als bei § 823.

Nora Mommsen
16.8.2022, 11:26:29
Hallo Rick-dich, ich vermute du meinst die Heraugabe des von H erwirtschafteten Gewinns? Dies ist im Patent-, Marken-, Geschmacksmusterrecht zum Teil explizit kodifiziert. Ansonsten ist es ständige Rechtsprechung seit dem Reichsgericht, dass die § 687 Abs. 2,
667 BGBrechtsähnlich angewandt werden müssen. Die
Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn beruhe auf der Erwägung, dass der Verletzer sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent (oder Bild etc.) lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte. Der BGH hat diese Begründungslinie aufgegriffen und die Herausgabe des Verletzergewinns als
Schadensersatzmit einer rechtsähnlichen Anwendung der §§ 687 Abs. 2,
667 BGBbegründet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
23.3.2025, 23:18:45
@[Nora Mommsen](178057) dh man würde im Gutachten einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 (Gewinn des Verletzers als erlangtes Etwas) gar nicht prüfen?
yangbo
21.4.2023, 17:28:03
vielleicht habe ich das überlesen, aber das gibt es dann alternativ, oder? ist ja ohnehin schon ziemlich grenzwertig, was den grundsatz vom
bereicherungsverbot angeht…

Tim Gottschalk
1.2.2025, 11:46:28
Hallo @[yangbo](208159), das hast du richtig verstanden, ja. Die drei
Schadensberechnungsarten stehen in einem Alternativverhältnis zueinander. Wir haben die Aufgabe jetzt leicht angepasst, um das noch deutlicher zu machen. Einen Verstoß gegen das Verbot der
Bereicherungstellt das jedoch nicht da. Wenn man nach der
Differenzhypothesevorgeht, sind alle die ersten beiden Arten der
Schadensberechnung unproblematisch echte Schäden des Geschädigten. Da die Rechtsgutsverletzung nicht wieder aus der Welt geschafft werden kann, ist er so zu stellen, wie er gestanden wäre, wenn es die Rechtsgutsverletzung nicht gegeben hätte, indem er die Lizenzgebühr erhält. Denn wenn die Veröffentlichung nicht ohne die Einwilligung, sondern mit dieser erfolgt wäre, hätte er die Lizenzgebühr ebenfalls erhalten. Die dritte Art der
Schadensberechnung, nämlich die Herausgabe des Verletzergewinns stellt dogmatisch richtig eingeordnet einen
bereicherungsrechtlichen Anspruch dar. Insofern gilt für diesen das Verbot der
Bereicherungnicht. Zu letzterem kannst du dir auch mal die Ausführungen des unter dem Fall verlinkten Urteils anschauen, dort wird auch explizit darauf eingegangen, dass es sich um einen Anspruch aus
Nichtleistungskondiktionhandelt. Im Urheberrecht ist der Anspruch auf den Verletzergewinn dagegen explizit kodifiziert, weshalb man es in diesem Rahmen eher am Rande des
Schadensersatzanspruchs bespricht, obwohl es eigentlich ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch ist. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
evanici
11.9.2023, 11:31:08
Wäre es nicht sogar die doppelte Lizenzgebühr? Oder beschränkt sich diese Art von
Schadensersatzauf "reine" Urheberrechtsverletzungen?

Tim Gottschalk
1.2.2025, 11:09:54
Hallo @[evanici](214760), auch bei Urheberrechtsverletzungen besteht nicht grundsätzlich Anspruch auf die doppelte Lizenzgebühr. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG sagt zunächst lediglich "Der
Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.". Danach besteht im Grundsatz nur Anspruch auf die einfache Lizenzgebühr. Allerdings kann gem. § 97 Abs. 2 S. 4 UhrG ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen
Schadens bestehen, wenn ein schwerwiegender
Eingriffin das Urheberrecht vorliegt und daher ein immaterieller
Schadenentsteht. Dieser wird dann von den Gerichten im Wege der Schätzung gem. §
287 ZPOdadurch berechnet, dass ein Zuschlag auf die nach S. 3 für den materiellen
Schadengeschuldete (fiktive) Lizenzgebühr von in der Regel 50-100% gemacht wird. Hierzu kann ich die Lektüre von BGH, Urteil vom 08.05.1956 - I ZR 62/54 empfehlen. Da Ersatz in
Geldfür immaterielle Schäden gemäß § 253 I BGB nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen zu leisten ist und weder das KUG noch eine sonstige Norm für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrecht im allgemeinen eine solche Ersatzpflicht vorsieht, kann hier tatsächlich nur der materielle
Schaden, also die einfache Lizenzgebühr verlangt werden. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
jonas0108
19.2.2025, 13:41:36
Muss sich der Anspruchsinhaber auf eine der drei Methoden der
Schadensberechnung begrenzen oder kann er diese kumulativ anwenden und die verschiedenen
Schadenspostenaddieren?
evanici
11.9.2023, 11:33:14
Ach und § 12 wäre -sofern er tangiert wäre- dann über § 823 I als absolut geschütztes Recht betroffen und nicht als
Schutzgesetzi.S.d. II?
Geldhatmanzuhaben
3.8.2024, 10:11:05
Das Namensrecht ist über § 823 l BGB als Ausprägung des APR geschützt. § 12 BGB ist als
Schutzgesetzüber § 823 ll BGB geschützt.

Martin
19.2.2024, 17:28:43
Liebes Jurafuchs-Team, Wird nicht beim Recht am eigenen Bild ausnahmsweise (trotz APR) die
Rechtswidrigkeitindiziert, da es durch das KUG klar umrissen ist? LG Martin
carlotka
2.9.2024, 13:46:53
Das habe ich mich auch gerade gefragt. Liegt hier nicht bereits die
Rechtswidrigkeitvor, weil keine gem. § 22 KunstUrhG notwendige Einwilligung vorliegt?

Tim Gottschalk
1.2.2025, 10:38:21
Hallo @[Martin](137550) und @[carlotka](251475), ich konnte in der Literatur eine solche Einschränkung des Erfordernisses der umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Feststellung der
Rechtswidrigkeitbei den Rahmenrechten nicht finden. Insbesondere sollte man die Normen des KUG meiner Meinung nach im Rahmen der Prüfung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch deswegen außer Betracht lassen, weil wir die Prüfung ja gerade auf verschiedene Anspruchsgrundlagen aufteilen und einmal eine Verletzung von § 22 KUG und ein andermal eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts an sich prüfen. In der gutachterlichen Prüfung könnte man sich damit wohl Probleme abschneiden. In der Praxis habt ihr aber natürlich insofern Recht, als dass die Gerichte diese Abwägung nicht vornehmen, wenn der Anspruch bereits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem KUG besteht. Das könnte auch der Grund sein, warum man dazu nichts findet. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)
Laura
5.11.2024, 10:38:17
Wenn ich das richtig verstanden habe, kann P sowohl über
§ 823 II BGBi.V.m. § 22 KunstUrhG als auch über § 823 I BGB (
Allgemeines Persönlichkeitsrechtals
absolutes Recht)
Schadensersatzgeltend machen. Bestehen die beiden Ansprüche denn nebeneinander? Oder habe ich vielleicht doch etwas falsch verstanden?
judith
22.12.2024, 15:15:42
Das APR ist in Verbindung mit einem
Schadensersatzanspruch im Deliktsrecht kein
absolutes Recht, sondern gilt als Rahmenrecht. Es gibt verschiedene Rahmenrechte. H hat durch die kommerzielle Nutzung der Bilder des P ohne dessen Zustimmung, Informationen aus dessen persönlichen Bereich weitergegeben und in sein APR eingegriffen. § 22 KunstUrhG ist ein
Schutzgesetzi.S.d.
§ 823 II BGB. § 823 I schützt nur die dort genannten Rechtsgüter.
§ 823 IIschützt nur das Vermögen. Es handelt sich um unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Bezugspunkten, die nebeneinander anwendbar sind.
benjaminmeister
14.1.2025, 20:57:59
@[judith ](160833) bist du dir sicher, dass das APR kein
absolutes Rechtist? Es ist zwar ein Rahmenrecht, aber das schließt mMn. nicht aus, dass es auch ein
absolutes Rechtist: Auch das APR gilt ja absolut gegenüber jedermann.

Tim Gottschalk
1.2.2025, 13:33:56
Hallo @[Laura](210465), @[judith ](160833) und @[benjaminmeister](216712), ich würde mich judith insoweit anschließen, als dass die Ansprüche nebeneinander bestehen. Allerdings hat benjamin mit seinem Punkt Recht, dass es sich beim APR sowohl um ein Rahmenrecht, als auch um ein
absolutes Rechthandelt. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)