Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Motorroller-Fall (APR und besondere Persönlichkeitsrechte)

Motorroller-Fall (APR und besondere Persönlichkeitsrechte)

4. April 2025

26 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Promi P lässt sich für ein Fotoshooting auf einem Motorroller ablichten. Später verwendet der Hersteller H des Motorrads die Bilder unter Nennung des Namens von P für Werbezwecke. Die Zustimmung des P hat H absichtlich nicht eingeholt.

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Einordnung des Falls

Motorroller-Fall (APR und besondere Persönlichkeitsrechte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein besonders geschütztes Rechtsgut verletzt wurde.

Genau, so ist das!

Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein absolut geschütztes Recht eines anderen verletzt wurde. Absolute Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Geschützt werden das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen sowie sonstige absolute Rechte (sog. Rahmenrechte). Nicht geschützt ist insbesondere das bloße Vermögen oder Gewinnchancen. Hier unterscheidet sich das Deliktsrecht vom vertraglichen Schadensersatzrecht.
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2. P hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung seines Bildes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG).

Ja, in der Tat!

§ 823 Abs. 2 BGB setzt ein Schutzgesetz voraus. Ein Schutzgesetz ist jede materielle Rechtsnorm, die nicht allein den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern gerade darauf gerichtet ist, den einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor Verletzungen zu bewahren. Durch § 22 KunstUrhG soll sichergestellt werden, dass jeder darüber entscheiden darf, welche Bilder von seiner Person im Umlauf sind. Es schützt somit ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Mit der Verwendung des Bildes ohne die Einwilligung des P wurde es auch verletzt. Dies geschah auch rechtswidrig und vorsätzlich.

3. P hat eine Verletzung seines Rechtsguts "Name" erlitten, indem H ihn in der Werbekampagne genannt hat (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB).

Nein!

Der von § 12 BGB geschützte Namensgebrauch ist von der bloßen Namensnennung abzugrenzen. Ein Namensgebrauch liegt nur vor, wenn das bestimmte Produkt dem Namen zugeordnet wird und dadurch im Verkehr eine Verwechslung droht (Zuordnungsverwirrung). Eine solche Verwechslung droht hier nicht. Den Namen des P in Verbindung mit einer Sachaussage zu verwenden, führt nicht dazu, dass der Motorroller mit seinem Namen assoziiert wird. Es kam lediglich auf die Persönlichkeit des P als Werbemittel an, die gesetzt wurde. Anders würde es sich darstellen, wenn H einen Motorroller zum Beispiel als "P-Edition" veröffentlichen würde.

4. H hat in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des P eingegriffen, indem er ihn zu Werbezwecken verwendet hat (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als negative Ausschlussfunktion das Recht "in Ruhe gelassen zu werden" und in positiver Hinsicht die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Handlungsfreiheit. Die Intensität des Eingriffs in das APR kann in die (1) Sozialsphäre, (2) Privatsphäre und (3) Intimsphäre unterteilt werden. Je intensiver der Eingriff, desto schwerer ist er zu rechtfertigen. Hier hat H ohne Zustimmung des P zu einer kommerziellen Nutzung Informationen aus dessen persönlichen Bereich (Name und Bild) weitergegeben. Dadurch hat er auch wirtschaftliche Interessen des P verletzt. Damit ist der Schutzbereich des APR tangiert.

5. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des P ist auch rechtswidrig.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit indiziert. Aufgrund des flexiblen Tatbestandes muss bei einer Verletzung des APR die Rechtswidrigkeit allerdings durch eine Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden. Als Gegenrecht des H kommt die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) in Betracht. Zwar kann die öffentliche Erwähnung einer Person oder eine öffentliche Aussage dem Schutz der Meinungsfreiheit unterliegen, sofern sie einen meinungsbildenden, wertenden Inhalt hat. Dabei muss es aber grundsätzlich der persönlichen Entscheidung eines jeden überlassen bleiben, ob er diese auch zu Werbezwecken einsetzen will. Daher kann das Interesse des H nicht das Interesse des P überwiegen.

6. P kann einen Schaden in Höhe des Geldes geltend machen, welches er bei Abschluss eines Werbevertrags erhalten hätte.

Ja!

Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die auf der Rechtsgutsverletzung beruht. Die Ersatzfähigkeit des Schadens richtet sich nach den §§ 249ff. BGB. Niemand soll durch den Eingriff in vermögenswerte Rechte besser gestellt werden, als er im Falle einer durch den Rechtsinhaber ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Daher wird der Schade in seiner Höhe auf das Entgelt beziffert, welches der Abgebildete normalerweise für die Verwendung der Bilder hätte verlangen können (Lizenzanalogie). Somit kann P von H denjenigen Betrag verlangen, der ihm normalerweise für Werbezwecke gezahlt werden würde.

7. Sofern P durch die Veröffentlichung des Bildes ein Gewinn entgangen ist, kann er diesen als Schaden verlangen.

Ja, in der Tat!

Der Geschädigte einer Persönlichkeitsverletzung kann als Schaden auch den konkreten Vermögensschaden in Form eines entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) geltend machen.Sofern P durch die Veröffentlichung anderweitig eine kausale Gewinneinbuße erlitten hat (z.B. durch einen geplatzten Werbevertrag), kann er diesen entgangenen Gewinn statt der abstrakten Lizenzgebühr als Schaden geltend machen.In der Regel wird es indes schwierig sein, eine kausale Gewinneinbuße nachzuweisen.

8. Sofern H durch die Persönlichkeitsverletzung kausal etwas erlangt hat, könnte P diesen „Verletzergewinn“ herausverlangen.

Ja!

Neben der Kompensation des entgangenen Gewinns (konkreter Schaden) und der Lizenzanalogie (abstrakter Schaden) steht dem Verletzen bei Persönlichkeitsverletzungen alternativ auch noch die Möglichkeit offen, den Gewinn, den der Schädigen erlangt hat, herauszuverlangen (Grundsatz der dreifachen Schadensberechnung).Sofern P nachweisen kann, dass H durch die Verwendung des Bildes einen kausalen Vermögensvorteil erlangt hat, könnte er diesen von H herausverlangen.Die dreifache Schadensberechnung ist im Urheberrecht auch explizit kodifiziert (§ 97 Abs. 2 UrhG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DC20

dC20

24.11.2020, 15:29:31

Vielleicht könnte man in den Sachverhalt noch mit einfließen lassen, dass das Fotoshooting unentgeltlich war?!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.11.2020, 16:56:25

Hallo dC20, welche rechtlichen Auswirkungen hat die Unentgeltlichkeit des Fotoshootings für den Anspruch gegen den Dritten H deiner Meinung nach?

DC20

dC20

24.11.2020, 17:29:55

P hat bei Unentgeltlichkeit des Shootings einen Anspruch gegen H. Jedoch, wenn das Fotoshooting vergütet wurde, hätte P gegen H keine Anspruch mehr (§ 22 S. 2 KunstUrhG). Ich war nur etwas irritiert. Aus dem SV ging nicht direkt hervor, ob P für das Fotoshooting vergütet wurde, wovon ich allerdings bei einem Promi ausgehe. Aber die Lösung scheint wohl eher auf eine Unentgeltlichkeit angelegt zu sein.

Mr_Monsense

Mr_Monsense

8.12.2020, 17:27:14

Hallo dC20, es geht aber doch aus dem SV nicht deutlich hervor, dass H das Shooting hat durchführen lassen (und P dann wohl entlohnt hätte). Vielmehr lese jedenfalls ich den Fall so, dass das Shooting von einer Dritten Partei durchgeführt wurde und H die Bilder dann einfach verwendet (was dann auch die Rechte des Dritten verletzen müsste...). Da sich § 22 S. 2 KunstUrhG aber auf S. 1 bezieht, kann seine Regelung nur auf Fälle angewendet werden, in denen der Verwender des Fotos auch der Urheber ist. Was hier ja offenbar nicht zwingend der Fall ist. Berechtigt ist der Einwand wohl dennoch, da eine Information über den Urheber des Fotos hier viel zur Klärung beitragen könnte.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

1.2.2025, 13:30:06

Hallo @dC20 und @[Mr_Monsense](134198), meiner Meinung nach ist eine Information über die Entgeltlichkeit oder die Urheberschaft nicht erforderlich. Was ihr bereits herausgearbeitet habt, stimmt soweit. Allerdings gilt hier wie auch in Klausuren: Was nicht im Sachverhalt steht, ist nicht passiert. Wenn dort nichts von einem Entgelt erwähnt wird, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass es ein solches gab. Insofern sind keine weiteren Informationen erforderlich, man kann den Fall auch so bearbeiten und muss auf § 22 S. 2 KUG daher nicht eingehen (oder wenn man das doch möchte, sagen: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Entgelt für die Abbildung gezahlt wurde, daher keine Vermutung der Einwilligung gemäß § 22 S. 2 KUG). Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

TJU

Tr(u)mpeltier junior

8.12.2020, 02:48:52

Liebes Jurafuchs -Team, die Antwort dieses Falles greift mE nach etwas zu kurz. Richtig ist, dass die lizenzanalogie idR das Mittel der Wahl bei klagen im Kontext mit APR Verletzungen ist. Grund hierfür ist, dass sich dies am leichtesten beziffern und beweisen lässt. Jedenfalls kursorisch könnte man aber darauf hinweisen, dass dies dennoch nur eine von 3 berechnungsmetoden ist. Alternativ kann der Geschädigte nämlich auch kausale Schäden geltend machen (zB weggebrochene Werbeaufträge) bzw den sog Verletzergewinn heraus verlangen. Da dies praktisch mit erheblichen beweisschwierigkeiten einhergeht, bleibt die lizenzanalogie aber natürlich idR das bevorzugte Mittel.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.11.2021, 16:59:53

Vielen Dank, Tr(u)mpeltier junior. Wir haben die Aufgabe insoweit ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

11.1.2022, 10:38:03

Wo enthält denn die Nennung eines Namens ein individuelles

Werturteil

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.1.2022, 11:30:45

Hallo Isabell, das Gericht hatte sich im Originalfall überhaupt nicht mit der Verletzung des APR durch Gebrauchs des Namens befasst, sondern allein auf das Bildnis abgestellt. In der Tat lässt sich hier nicht zweifelsfrei sagen, ob die Namensnennung im vorliegenden Fall einen wertenden Inhalt hat, weswegen wir den Hinweistext dahingehend relativiert haben. Dass aber auch die bloße Verwendung des Namens der

Meinungsfreiheit

unterstehen kann, zeigt der Fall BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07 = GRUR 2008, 1124, wo der (verkürzte) name des Prinzen Ernst August von Hannover für eine satirische Zigarettenwerbung gebraucht wurde. Hier überwog nach Ansicht des BGH sogar die

Meinungsfreiheit

. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

10.8.2022, 07:58:09

Besteht eine normative Anknüpfung für die Herausgabe des von P erwirtschafteten Gewinns? In den §§ 249ff. fällt es mir schwer, das zu verorten und würde es eher bei §§ 812 I S1. Alt2, 818 I thematisieren, als bei § 823.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.8.2022, 11:26:29

Hallo Rick-dich, ich vermute du meinst die Heraugabe des von H erwirtschafteten Gewinns? Dies ist im Patent-, Marken-, Geschmacksmusterrecht zum Teil explizit kodifiziert. Ansonsten ist es ständige Rechtsprechung seit dem Reichsgericht, dass die § 687 Abs. 2,

667 BGB

rechtsähnlich angewandt werden müssen. Die

Schaden

sberechnung nach dem Verletzergewinn beruhe auf der Erwägung, dass der Verletzer sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent (oder Bild etc.) lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte. Der BGH hat diese Begründungslinie aufgegriffen und die Herausgabe des Verletzergewinns als

Schadensersatz

mit einer rechtsähnlichen Anwendung der §§ 687 Abs. 2,

667 BGB

begründet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

23.3.2025, 23:18:45

@[Nora Mommsen](178057) dh man würde im Gutachten einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 (Gewinn des Verletzers als erlangtes Etwas) gar nicht prüfen?

YAN

yangbo

21.4.2023, 17:28:03

vielleicht habe ich das überlesen, aber das gibt es dann alternativ, oder? ist ja ohnehin schon ziemlich grenzwertig, was den grundsatz vom

bereicherung

sverbot angeht…

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

1.2.2025, 11:46:28

Hallo @[yangbo](208159), das hast du richtig verstanden, ja. Die drei

Schaden

sberechnungsarten stehen in einem Alternativverhältnis zueinander. Wir haben die Aufgabe jetzt leicht angepasst, um das noch deutlicher zu machen. Einen Verstoß gegen das Verbot der

Bereicherung

stellt das jedoch nicht da. Wenn man nach der

Differenzhypothese

vorgeht, sind alle die ersten beiden Arten der

Schaden

sberechnung unproblematisch echte Schäden des Geschädigten. Da die Rechtsgutsverletzung nicht wieder aus der Welt geschafft werden kann, ist er so zu stellen, wie er gestanden wäre, wenn es die Rechtsgutsverletzung nicht gegeben hätte, indem er die Lizenzgebühr erhält. Denn wenn die Veröffentlichung nicht ohne die Einwilligung, sondern mit dieser erfolgt wäre, hätte er die Lizenzgebühr ebenfalls erhalten. Die dritte Art der

Schaden

sberechnung, nämlich die Herausgabe des Verletzergewinns stellt dogmatisch richtig eingeordnet einen

bereicherung

srechtlichen Anspruch dar. Insofern gilt für diesen das Verbot der

Bereicherung

nicht. Zu letzterem kannst du dir auch mal die Ausführungen des unter dem Fall verlinkten Urteils anschauen, dort wird auch explizit darauf eingegangen, dass es sich um einen Anspruch aus

Nichtleistungskondiktion

handelt. Im Urheberrecht ist der Anspruch auf den Verletzergewinn dagegen explizit kodifiziert, weshalb man es in diesem Rahmen eher am Rande des

Schadensersatz

anspruchs bespricht, obwohl es eigentlich ein

bereicherung

srechtlicher Anspruch ist. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

EVA

evanici

11.9.2023, 11:31:08

Wäre es nicht sogar die doppelte Lizenzgebühr? Oder beschränkt sich diese Art von

Schadensersatz

auf "reine" Urheberrechtsverletzungen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

1.2.2025, 11:09:54

Hallo @[evanici](214760), auch bei Urheberrechtsverletzungen besteht nicht grundsätzlich Anspruch auf die doppelte Lizenzgebühr. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG sagt zunächst lediglich "Der

Schadensersatz

anspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.". Danach besteht im Grundsatz nur Anspruch auf die einfache Lizenzgebühr. Allerdings kann gem. § 97 Abs. 2 S. 4 UhrG ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen

Schaden

s bestehen, wenn ein schwerwiegender

Eingriff

in das Urheberrecht vorliegt und daher ein immaterieller

Schaden

entsteht. Dieser wird dann von den Gerichten im Wege der Schätzung gem. §

287 ZPO

dadurch berechnet, dass ein Zuschlag auf die nach S. 3 für den materiellen

Schaden

geschuldete (fiktive) Lizenzgebühr von in der Regel 50-100% gemacht wird. Hierzu kann ich die Lektüre von BGH, Urteil vom 08.05.1956 - I ZR 62/54 empfehlen. Da Ersatz in

Geld

für immaterielle Schäden gemäß § 253 I BGB nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen zu leisten ist und weder das KUG noch eine sonstige Norm für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrecht im allgemeinen eine solche Ersatzpflicht vorsieht, kann hier tatsächlich nur der materielle

Schaden

, also die einfache Lizenzgebühr verlangt werden. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

jonas0108

jonas0108

19.2.2025, 13:41:36

Muss sich der Anspruchsinhaber auf eine der drei Methoden der

Schaden

sberechnung begrenzen oder kann er diese kumulativ anwenden und die verschiedenen

Schadensposten

addieren?

EVA

evanici

11.9.2023, 11:33:14

Ach und § 12 wäre -sofern er tangiert wäre- dann über § 823 I als absolut geschütztes Recht betroffen und nicht als

Schutzgesetz

i.S.d. II?

GELD

Geldhatmanzuhaben

3.8.2024, 10:11:05

Das Namensrecht ist über § 823 l BGB als Ausprägung des APR geschützt. § 12 BGB ist als

Schutzgesetz

über § 823 ll BGB geschützt.

Martin

Martin

19.2.2024, 17:28:43

Liebes Jurafuchs-Team, Wird nicht beim Recht am eigenen Bild ausnahmsweise (trotz APR) die

Rechtswidrigkeit

indiziert, da es durch das KUG klar umrissen ist? LG Martin

carlotka

carlotka

2.9.2024, 13:46:53

Das habe ich mich auch gerade gefragt. Liegt hier nicht bereits die

Rechtswidrigkeit

vor, weil keine gem. § 22 KunstUrhG notwendige Einwilligung vorliegt?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

1.2.2025, 10:38:21

Hallo @[Martin](137550) und @[carlotka](251475), ich konnte in der Literatur eine solche Einschränkung des Erfordernisses der umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Feststellung der

Rechtswidrigkeit

bei den Rahmenrechten nicht finden. Insbesondere sollte man die Normen des KUG meiner Meinung nach im Rahmen der Prüfung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch deswegen außer Betracht lassen, weil wir die Prüfung ja gerade auf verschiedene Anspruchsgrundlagen aufteilen und einmal eine Verletzung von § 22 KUG und ein andermal eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts an sich prüfen. In der gutachterlichen Prüfung könnte man sich damit wohl Probleme abschneiden. In der Praxis habt ihr aber natürlich insofern Recht, als dass die Gerichte diese Abwägung nicht vornehmen, wenn der Anspruch bereits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem KUG besteht. Das könnte auch der Grund sein, warum man dazu nichts findet. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)

LAURA

Laura

5.11.2024, 10:38:17

Wenn ich das richtig verstanden habe, kann P sowohl über

§ 823 II BGB

i.V.m. § 22 KunstUrhG als auch über § 823 I BGB (

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

als

absolutes Recht

)

Schadensersatz

geltend machen. Bestehen die beiden Ansprüche denn nebeneinander? Oder habe ich vielleicht doch etwas falsch verstanden?

JUDI

judith

22.12.2024, 15:15:42

Das APR ist in Verbindung mit einem

Schadensersatz

anspruch im Deliktsrecht kein

absolutes Recht

, sondern gilt als Rahmenrecht. Es gibt verschiedene Rahmenrechte. H hat durch die kommerzielle Nutzung der Bilder des P ohne dessen Zustimmung, Informationen aus dessen persönlichen Bereich weitergegeben und in sein APR eingegriffen. § 22 KunstUrhG ist ein

Schutzgesetz

i.S.d.

§ 823 II BGB

. § 823 I schützt nur die dort genannten Rechtsgüter.

§ 823 II

schützt nur das Vermögen. Es handelt sich um unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Bezugspunkten, die nebeneinander anwendbar sind.

BEN

benjaminmeister

14.1.2025, 20:57:59

@[judith ](160833) bist du dir sicher, dass das APR kein

absolutes Recht

ist? Es ist zwar ein Rahmenrecht, aber das schließt mMn. nicht aus, dass es auch ein

absolutes Recht

ist: Auch das APR gilt ja absolut gegenüber jedermann.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

1.2.2025, 13:33:56

Hallo @[Laura](210465), @[judith ](160833) und @[benjaminmeister](216712), ich würde mich judith insoweit anschließen, als dass die Ansprüche nebeneinander bestehen. Allerdings hat benjamin mit seinem Punkt Recht, dass es sich beim APR sowohl um ein Rahmenrecht, als auch um ein

absolutes Recht

handelt. Viele Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team @[Wendelin Neubert](409)


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