Von Beginn an geplante Rückgabe 1
16. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (5.421 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T versteckt lediglich für die Dauer eines fünfstündigen Konzertwettbewerbs die Klarinette seiner Konkurrentin O.
Diesen Fall lösen 77,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Von Beginn an geplante Rückgabe 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zueignungsabsicht setzt den Vorsatz dauerhafter Enteignung voraus. Diesen hat T hier, da er O schädigen möchte.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.
5.5.2022, 17:44:12
Damit kein Unrechtsgefühl verbleibt, hilft mir hier der Gedanke, dass sich der nicht strafbare T jedenfalls nach den Normen des Zivilrechts
schadensersatzpflichtig macht - also nicht ungeschoren davonkommt.

CR7
18.12.2022, 15:57:46
Ich hatte bislang nicht verstanden, warum der Täter hinsichtlich der dauerhaften Enteignung nur
dolus eventualisbenötigt und hinsichtlich der vorübergehenden Aneignung Absicht erforderlich ist.

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 13:16:00
Hallo Alexander, in der Tat legt der Wortlaut der Norm eigentlich nahe, dass der Täter hinsichtlich der gesamten
ZueignungAbsicht haben müsste, also nicht nur bzgl. der Aneignung, sondern auch der Enteignung. Dennoch lässt die hM für die Aneignung
Eventualvorsatzgenügen. Begründet wird diese Auslegung vor allem damit, dass der Täter die dauernde Enteignung des Eigentümers nur selten werde beabsichtigen wollen (sondern sie ihm egal sei) und dadurch der Tatbestand zu sehr eingeschränkt werde. (Nachweise bei MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB
§ 242Rn. 130). Es finden sich aber auch Stimmen in der Literatur, die ang
esichts des recht klaren Wortlauts dafür plädieren, dass sich die Absicht auch auf die Enteignung beziehen müsse (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB
§ 242Rn. 130). Da die ganz hM nach wie vor an der Trennung festhält, wird dieser Streit in der Klausur regelmäßig nicht erwartet werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Leporello
20.2.2025, 23:14:59
Hallo Lukas, Du schreibst: „Dennoch lässt die hM für die Aneignung
Eventualvorsatzgenügen.“ Das ist vermutlich nur ein Verschreiber, der vielleicht noch korrigiert werden könnte. Viele Grüße