Von Beginn an geplante Rückgabe 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T versteckt lediglich für die Dauer eines fünfstündigen Konzertwettbewerbs die Klarinette seiner Konkurrentin O.
Einordnung des Falls
Von Beginn an geplante Rückgabe 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zueignungsabsicht setzt den Vorsatz dauerhafter Enteignung voraus. Diesen hat T hier, da er O schädigen möchte.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
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![Jakob G.](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__anpaf7xdmkh216cphglyoey5x.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Jakob G.
5.5.2022, 17:44:12
Damit kein Unrechtsgefühl verbleibt, hilft mir hier der Gedanke, dass sich der nicht strafbare T jedenfalls nach den Normen des Zivilrechts Schadensersatzpflichtig macht - also nicht ungeschoren davonkommt.
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
18.12.2022, 15:57:46
Ich hatte bislang nicht verstanden, warum der Täter hinsichtlich der dauerhaften Enteignung nur dolus eventualis benötigt und hinsichtlich der vorübergehenden Aneignung Absicht erforderlich ist.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.12.2022, 13:16:00
Hallo Alexander, in der Tat legt der Wortlaut der Norm eigentlich nahe, dass der Täter hinsichtlich der gesamten Zueignung Absicht haben müsste, also nicht nur bzgl. der Aneignung, sondern auch der Enteignung. Dennoch lässt die hM für die Aneignung Eventualvorsatz genügen. Begründet wird diese Auslegung vor allem damit, dass der Täter die dauernde Enteignung des Eigentümers nur selten werde beabsichtigen wollen (sondern sie ihm egal sei) und dadurch der Tatbestand zu sehr eingeschränkt werde. (Nachweise bei MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 242 Rn. 130). Es finden sich aber auch Stimmen in der Literatur, die angesichts des recht klaren Wortlauts dafür plädieren, dass sich die Absicht auch auf die Enteignung beziehen müsse (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 242 Rn. 130). Da die ganz hM nach wie vor an der Trennung festhält, wird dieser Streit in der Klausur regelmäßig nicht erwartet werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team