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T versteckt lediglich für die Dauer eines fünfstündigen Konzertwettbewerbs die Klarinette seiner Konkurrentin O.

Einordnung des Falls

Von Beginn an geplante Rückgabe 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zueignungsabsicht setzt den Vorsatz dauerhafter Enteignung voraus. Diesen hat T hier, da er O schädigen möchte.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Enteignung bezeichnet im Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB die dauerhafte, faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position. Wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme einen ernsthaften Rückgabe- oder Rückführungswillen hat, schließt dies den Enteignungsvorsatz grundsätzlich aus. Unerheblich ist, ob der Täter den Berechtigten schädigen oder beeinflussen möchte. Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen ein der Sache innewohnender Sachwert entzogen werden soll.

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Jakob G.

Jakob G.

5.5.2022, 17:44:12

Damit kein Unrechtsgefühl verbleibt, hilft mir hier der Gedanke, dass sich der nicht strafbare T jedenfalls nach den Normen des Zivilrechts Schadensersatzpflichtig macht - also nicht ungeschoren davonkommt.

CR7

CR7

18.12.2022, 15:57:46

Ich hatte bislang nicht verstanden, warum der Täter hinsichtlich der dauerhaften Enteignung nur dolus eventualis benötigt und hinsichtlich der vorübergehenden Aneignung Absicht erforderlich ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2022, 13:16:00

Hallo Alexander, in der Tat legt der Wortlaut der Norm eigentlich nahe, dass der Täter hinsichtlich der gesamten Zueignung Absicht haben müsste, also nicht nur bzgl. der Aneignung, sondern auch der Enteignung. Dennoch lässt die hM für die Aneignung Eventualvorsatz genügen. Begründet wird diese Auslegung vor allem damit, dass der Täter die dauernde Enteignung des Eigentümers nur selten werde beabsichtigen wollen (sondern sie ihm egal sei) und dadurch der Tatbestand zu sehr eingeschränkt werde. (Nachweise bei MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 242 Rn. 130). Es finden sich aber auch Stimmen in der Literatur, die angesichts des recht klaren Wortlauts dafür plädieren, dass sich die Absicht auch auf die Enteignung beziehen müsse (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 242 Rn. 130). Da die ganz hM nach wie vor an der Trennung festhält, wird dieser Streit in der Klausur regelmäßig nicht erwartet werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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