Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schickt dem B ein Geschenk zu seinem Geburtstag mit einer Karte "Für Dich". Dieser meldet sich nicht. A möchte sich Klarheit verschaffen und setzt dem B eine einwöchige Frist, damit dieser die Annahme des Geschenks erklärt. B meldet sich nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Zuschicken des Geschenks stellt ein Angebot des A auf den Abschluss eines Schenkungsvertrags dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schweigen kommt im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Ja!
3. Das Schweigen des B bei Fristablauf stellt nach § 516 Abs. 2 S. 2 BGB eine Annahme dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
10.4.2024, 22:07:34
Liebes JF-Team, auf die Gefahr hin, mir mit einem eklatanten Verstoß gegen das Trennungsprinzip hier die Blöße zu geben, habe ich trotzdem eine Frage. Meine Frage ist, ob ich bei der Handschenkung als schuldrechtlicher Vertrag im Rahmen der “Zuwendung” inzident das Verfügungsgeschäft (z.B. § 929 S. 1 BGB) prüfen? Meine Anschlussfrage ist dann, ob auch die Annahmefiktion aus § 516 II BGB auch für das Verfügungsgewchäft gilt??? Denn wie sonst läge in diesen Fällen eine Zuwendung vor? Da ich ungern gegen das Trennungsprinzip verstoßen würde, bin ich über eine Antwort sehr dankbar! :D LG