Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schickt dem B ein Geschenk zu seinem Geburtstag mit einer Karte "Für Dich". Dieser meldet sich nicht. A möchte sich Klarheit verschaffen und setzt dem B eine einwöchige Frist, damit dieser die Annahme des Geschenks erklärt. B meldet sich nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Zuschicken des Geschenks stellt ein Angebot des A auf den Abschluss eines Schenkungsvertrags dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schweigen kommt im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung zu.
Ja!
3. Das Schweigen des B bei Fristablauf stellt nach § 516 Abs. 2 S. 2 BGB eine Annahme dar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
10.4.2024, 22:07:34
Liebes JF-Team, auf die Gefahr hin, mir mit einem eklatanten Verstoß gegen das Trennungsprinzip hier die Blöße zu geben, habe ich trotzdem eine Frage. Meine Frage ist, ob ich bei der
Handschenkungals schuldrechtlicher Vertrag im Rahmen der “Zuwendung” inzident das
Verfügungsgeschäft(z.B. § 929 S. 1 BGB) prüfen? Meine Anschlussfrage ist dann, ob auch die Annahmefiktion aus § 516 II BGB auch für das Verfügungsgewchäft gilt??? Denn wie sonst läge in diesen Fällen eine Zuwendung vor? Da ich ungern gegen das Trennungsprinzip verstoßen würde, bin ich über eine Antwort sehr dankbar! :D LG
Burumar🐸
9.10.2024, 11:02:10
*Push
Jakob G.
19.10.2024, 22:18:57
Spannende Frage. Einerseits würde ich denken, dass die Wertung des § 516 II 2 BGB bei der Auslegung der §§ 929 ff. BGB eine Rolle zu spielen hat. Andererseits gibt es keine Verfügung zugunsten Dritter, was auch im Zweipersonenverhältnis zu beachten sein dürfte. Ferner widerspricht sowohl der Typenzwang (Erweiterung der gesetzlichen
Tatbestände contra legem), als auch Publizitätserfordernis des Rechtsverkehrs gegen das Entfallen der Annahmeerklärung. Anderseits dürften wohl Dritte gutgläubig von der "beschenkten" Person erwerben können. Dadurch wird das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Publizität möglicherweise gemildert. Allerdings trifft dies ja auf jegliche Besitzkonstellation zu, nicht nur die "schenkungsversuchsbedingte". In dem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die "Zuwendung" i.S. § 516 II 1 BGB bereits erfolgt ist. Insofern handelt es sich ja um einen Fall der
Handschenkung. Dennoch kann auch nicht gegen den Willen de*r beschenkten Person nach § 929 2 BGB übereignet werden, auch wenn ich das vom Ergebnis her gedacht nicht unplausibel fände.