Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB, Grundfall
§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB, Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schwester S erklärt ihrem Bruder B, dass sie ihm gerne ihr Auto schenken würde, da sie eh nur noch Fahrrad fahren würde. B erklärt sich damit einverstanden. Das Auto soll in vier Wochen übergeben werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird ein Schenkungsversprechen versprochen, aber noch nicht bewirkt, muss dieses nach § 518 Abs. 1 BGB beurkundet werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag zwischen S und B ist mangels notarieller Beurkung des Schenkungsversprechens gemäß § 518 Abs. 1 BGB nach § 125 BGB nichtig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Darkknight
15.5.2023, 13:06:56
Ist der Vertrag im vorliegenden Fall nicht erstmal nur schwebend unwirksam und nicht sofort nichtig?
se.si.sc
16.5.2023, 12:54:39
Nein, der Schenkungsvertrag ist bei Nichteinhalten der gesetzlichen Form nichtig, weil die zwingende Rechtsfolge des § 125 S 1 BGB (iVm § 518 I 1 BGB) genau das sagt. Du hast richtigerweise die Heilungsmöglichkeit nach § 518 II BGB im Kopf, die führt aber beim Schenkungsvertrag nicht zur schwebenden Unwirksamkeit, sondern eben nur zu einer möglichen Heilung eines erst einmal nichtigen Vertrags.
evanici
5.9.2023, 12:31:22
Dennoch wäre der Vertrag dann ex tunc wirksam nach einer Heilung nach § 518 II, oder?
L.Goldstyn
27.7.2024, 18:54:16
Hallo evanici, interessante Frage, die ich eben nachgesehen habe: Die Heilung wirkt nicht ex tunc, sondern nur ex nunc. „Mit dem Abschluss der Leistungshandlung wird der zunächst ungültige Schenkungsvertrag fortan wirksam. Es findet keine Rückwirkung s
tatt.“ (BeckOGK/Harke, 1.7.2024, BGB)