§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB, Grundfall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schwester S erklärt ihrem Bruder B, dass sie ihm gerne ihr Auto schenken würde, da sie eh nur noch Fahrrad fahren würde. B erklärt sich damit einverstanden. Das Auto soll in vier Wochen übergeben werden.

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Einordnung des Falls

§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB, Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird ein Schenkungsversprechen versprochen, aber noch nicht bewirkt, muss dieses nach § 518 Abs. 1 BGB beurkundet werden.

Genau, so ist das!

Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB, wenn die Zuwendung vom Schenker versprochen, aber noch nicht bewirkt wird. Abzugrenzen ist von der formlos möglichen Handschenkung nach § 516 BGB, bei der der Vollzug der Schenkung zeitgleich oder vor der Einigung stattfindet.
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2. Der Vertrag zwischen S und B ist mangels notarieller Beurkung des Schenkungsversprechens gemäß § 518 Abs. 1 BGB nach § 125 BGB nichtig.

Ja, in der Tat!

Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB, wenn die Zuwendung vom Schenker versprochen, aber noch nicht bewirkt wird. Dies dient dem Übereilungsschutz des Schenkers. S hat dem B die Schenkung ihres Autos versprochen, ohne diese davor oder gleichzeitig zu bewirken. Das Schenkungsversprechen war demnach gemäß § 518 BGB notariell beurkundungspflichtig, sodass der Schenkungsvertrag nach § 125 BGB nichtig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAR

Darkknight

15.5.2023, 13:06:56

Ist der Vertrag im vorliegenden Fall nicht erstmal nur schwebend unwirksam und nicht sofort nichtig?

SE.

se.si.sc

16.5.2023, 12:54:39

Nein, der Schenkungsvertrag ist bei Nichteinhalten der gesetzlichen Form nichtig, weil die zwingende Rechtsfolge des § 125 S 1 BGB (iVm § 518 I 1 BGB) genau das sagt. Du hast richtigerweise die Heilungsmöglichkeit nach § 518 II BGB im Kopf, die führt aber beim Schenkungsvertrag nicht zur schwebenden Unwirksamkeit, sondern eben nur zu einer möglichen Heilung eines erst einmal nichtigen Vertrags.

EVA

evanici

5.9.2023, 12:31:22

Dennoch wäre der Vertrag dann ex tunc wirksam nach einer Heilung nach § 518 II, oder?

L.G

L.Goldstyn

27.7.2024, 18:54:16

Hallo evanici, interessante Frage, die ich eben nachgesehen habe: Die Heilung wirkt nicht ex tunc, sondern nur ex nunc. „Mit dem Abschluss der Leistungshandlung wird der zunächst ungültige Schenkungsvertrag fortan wirksam. Es findet keine Rückwirkung statt.“ (BeckOGK/Harke, 1.7.2024, BGB)


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