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Mietrecht
Verjährung bei vertragswidrigem Mietgebrauch (Wohnen in Anwaltskanzlei)
Verjährung bei vertragswidrigem Mietgebrauch (Wohnen in Anwaltskanzlei)
3. Juni 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwalt M mietet von V Büroräume. Ab 2010 wohnt M auch in den Räumen. V weiß davon. Mietvertraglich war ausschließlich die Gewerbenutzung vereinbart. 2016 fordert V M auf, die Wohnnutzung zu unterlassen. M macht Verjährung geltend, woraufhin V klagt.
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Einordnung des Falls
Verjährung bei vertragswidrigem Mietgebrauch (Wohnen in Anwaltskanzlei)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Anspruchsgrundlage für die Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung der Räume ist § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs aus § 541 BGB sind vorliegend erfüllt.
Genau, so ist das!
3. Vs Anspruch aus § 541 BGB könnte durch Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB erloschen sein.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Anspruch könnte nicht durchsetzbar sein. Dies setzt voraus, dass M die Einrede der Verjährung erhoben hat und die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Ja!
5. Der Unterlassungsanspruch des § 541 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB).
Genau, so ist das!
6. Bei einem Unterlassungsanspruch beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schuldner der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat und der Gläubiger die Umstände und den Schuldner kennt oder kennen müsste.
Ja, in der Tat!
7. Der Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften sprechen dafür, dass der Anspruch aus § 541 BGB während der vertragswidrigen Nutzung verjährt.
Nein!
8. Da zwischen Ms erstmaliger Wohnnutzung und Vs Klageerhebung 6 Jahre verstrichen sind, kann M die Unterlassung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern. Er kann somit weiterhin vertragswidrig in dem Anwaltsbüro wohnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Der Unterlassungsanspruch des V ist allerdings verwirkt, da er M über einen so langen Zeitraum in den Gewerberäumen hat wohnen lassen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik
15.2.2022, 18:47:29
Examenstreffer Hessen

Lukas_Mengestu
15.2.2022, 19:19:18
Vielen Dank für den Hinweis, Dominik!
QuiGonTim
10.3.2024, 11:48:59
Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für die tolle Aufbereitung und ein Kompliment für die witzige Zeichnung. Bei mir sind zwei Fragen offen geblieben (1) Ist die Wirkung der Entscheidung auf die Fälle § 541 BGB begrenzt oder lassen sich daraus Grundsätze für andere Unterlassungsansprüche innerhalb von Dauer
schuldverhältnissen ableiten? (2) Gibt es für die
Verwirkungeinen Anknüpfungspunkt im Gesetz?
Pp2
20.8.2024, 09:26:55
242 bgb ist Anknüpfungspunkt für die
Verwirkungjc1909
20.11.2024, 10:51:39
Verstehe ich das richtig, dass U-Ansprüche also nie verjähren können? Anknüpfungspunkt ist ja immer ein gegenwärtiges Verhalten, sonst bräuchte man keinen U-Anspruch…

kithorx
21.1.2025, 10:28:20
Das würde mich auch näher interrssieren. Deine Frage ist auch verwandt mit der vorangegangenen von @[QuiGonTim](133054).

Major Tom(as)
11.2.2025, 18:48:27
Nett gemacht mit der Schlafmütze und Zahnpasta :)

Linne Hempel
27.3.2025, 18:28:17
Hallo Major Tom(as), vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team