Rücknahme eines begünstigenden VAs: Vertrauensschutz wegen Verbrauchs der Leistung


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Maler M erhält einen Bescheid über eine Künstlerförderung. Der Bescheid wurde aus Versehen an M und nicht an den eigentlich Berechtigten N gerichtet, was M nicht wissen konnte. Die Behörde will den rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen. M hat das Geld bereits für Pinsel ausgegeben.

Einordnung des Falls

Rücknahme eines begünstigenden VAs: Vertrauensschutz wegen Verbrauchs der Leistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts ist - im Vergleich zur Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts - nur eingeschränkt möglich.

Genau, so ist das!

Will die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen, ist das aus Sicht des Adressaten grundsätzlich nachteilig. Die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts hingegen ist für den Bürger in der Regel vorteilhaft. Dementsprechend kann die Behörde einen belastenden Verwaltungsakt jederzeit zurücknehmen (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG), einen begünstigenden Verwaltungsakt (Legaldefinition in § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG) jedoch nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG.

2. Der Förderbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt.

Ja, in der Tat!

Ein belastender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die getroffene Regelung nachteilig für den Bürger ist. Dagegen liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor, wenn dieser ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Durch den Förderbescheid wird die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Künstlerförderung geschaffen. Der Verwaltungsakt ist rechtlich vorteilhaft und damit ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Subsumtion kann in einem unproblematischen Fall wie hier noch knapper ausfallen.

3. M's Interesse am Fortbestand der Begünstigung steht dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gegenüber.

Ja!

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakt trifft den Adressaten besonders hart, wenn er auf den Fortbestand der Begünstigung vertraut hat. Andererseits besteht ein öffentliches Interesse daran, dass rechtswidrige Verwaltungsakte nicht länger bestehen bleiben, sondern zurückgenommen werden. Die Behörde muss die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen, wenn sie den Verwaltungsakt zurücknehmen will. Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Die Details der Abwägung regelt § 48 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG. Die Behörde kann den Förderbescheid nur zurücknehmen, wenn das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiegt.

4. Die Zulässigkeit der Rücknahme von M's Förderbescheid richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 48 Abs. 2-4 VwVfG normiert Voraussetzungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. § 48 Abs. 2 VwVfG regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gewähren. Hat der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut und ist sein Vertrauen schutzwürdig, ist die Rücknahme ausgeschlossen. Die Norm regelt, wann das Vertrauen schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG) und wann nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG). Der Förderbescheid ist Grundlage für eine Geldleistung. § 48 Abs. 2 VwVfG ist einschlägig.

5. Ist Ms Vertrauen in den Bestand des Förderbescheids bereits deshalb schutzwürdig, weil er die dadurch gewährte Künstlerförderung bereits für neue Pinsel ausgegeben hat (§ 48 Abs. 2 VwVfG)?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat. Der Verbrauch der Leistung lässt sich unter Rückgriff auf die Grundsätze zum Umfang des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§ 818 Abs. 3 BGB) ermitteln. Maßgeblich sind dabei nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte. Verbraucht iSd § 48 Abs. 2 S. 2 ist mithin eine Leistung deshalb nicht, wenn sie ganz oder teilweise zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wird, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind. M ging zwar von der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus. Die Vermögensmehrung in Form der gekauften Pinsel besteht aber weiterhin. Somit hat er die Leistung nicht verbraucht.Auch wenn kein explizites Rücknahmeverbot vorliegt, heißt dies nicht, dass die Rücknahme zwingend ist. Vielmehr muss die Behörde hierüber ermessensfehlerfrei entscheiden, also insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme prüfen.

6. Der Förderbescheid darf somit nicht zurückgenommen werden, wenn M auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

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