Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Vertrauensschutz wegen Verbrauchs der Leistung
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Vertrauensschutz wegen Verbrauchs der Leistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Maler M erhält einen Bescheid über eine Künstlerförderung. Der Bescheid wurde aus Versehen an M und nicht an den eigentlich Berechtigten N gerichtet, was M nicht wissen konnte. Die Behörde will den rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen. M hat das Geld bereits für Pinsel ausgegeben.
Diesen Fall lösen 85,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Vertrauensschutz wegen Verbrauchs der Leistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts ist - im Vergleich zur Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts - nur eingeschränkt möglich.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Förderbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt.
Ja, in der Tat!
3. M's Interesse am Fortbestand der Begünstigung steht dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gegenüber.
Ja!
4. Die Zulässigkeit der Rücknahme von M's Förderbescheid richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ist Ms Vertrauen in den Bestand des Förderbescheids bereits deshalb schutzwürdig, weil er die dadurch gewährte Künstlerförderung bereits für neue Pinsel ausgegeben hat (§ 48 Abs. 2 VwVfG)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Der Förderbescheid darf somit nicht zurückgenommen werden, wenn M auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vojtech
29.10.2021, 01:02:33
Im Rahmen der Subsumption würde ich noch hinzufügen, dass das Vertrauen v.a. wegen der fehlenden Kenntnis des M um die Verwechselung der Adressaten schutzwürdig ist. Dafür spricht ja auch der Wortlaut (“in der Regel”), der gerade sagt, dass das Verbrauchen der fin. Mittel die Schutzwürdigkeit lediglich indiziert.
Lukas_Mengestu
31.10.2021, 10:23:35
Danke Vojtech, in der Tat schließt die Kenntnis/
fahrlässige Unkenntnisder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG) die Vermutugswirkung aus. Wir haben das insofern entsprechend in der Subsumtion ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team