Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
5. Juli 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (5.783 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite und blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.
Diesen Fall lösen 65,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O ist „entstellt“ worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. O ist „in erheblicher Weise“ entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
agi
9.10.2024, 15:26:59
Könnte man im vorliegenden Fall mit entsprechender Argumentation, die erhebliche Entstellung bejahen? Oder wäre dies sehr realitätsfern ?

DeliktusMaximus
13.12.2024, 15:57:06
Der Frage schließe ich mich an. Bereits der Begriff der Entstellung folgt einem subjektiven Maßstab, also müsste demnach Raum zur Argumentation sein.

Sebastian Schmitt
18.4.2025, 17:00:20
Hallo @[agi](212798), hallo @[DeliktusMaximus](178154), über abwägungslastige Einzelfälle kann man natürlich (fast) immer diskutieren und auch hier halte ich eine aA für wohl (noch) vertretbar, jedenfalls unter Klausurbedingungen. Das sollte allerdings mit entsprechender Argumentation untermauert werden, die hier mE gar nicht so einfach ist. Erstens liegt das untere Ende des Strafrahmens bei § 226 I StGB bei einem Jahr (= Verbrechen), was unseren Begründungsaufwand erhöht. Zweitens, und das ist mE das deutlich stärkere Argument, muss die Entstellung in der Erheblichkeit mit den anderen Fällen des § 226 I StGB vergleichbar sein (so auch BGH NStZ 2008, 32): Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die
Fortpflanzungsfähigkeitverlieren (Nr 1), wichtiges [!] Glied des Körpers verlieren oder dauernd nicht mehr gebrauchen können (Nr 2), in
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfallen (Nr 3). Ob eine blasse, eher schmale und eher kurze Narbe am Hals damit vergleichbar ist, kann man mE bezweifeln. In einer Prüfungsaufgabe würdet Ihr hier (hoffentlich!) mehr Informationen erhalten, mit denen Ihr argumentieren könnt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Flow
8.5.2025, 19:04:25
Genau diese Frage hatte ich mir auch gestellt und kam zur inneren Überzeugung: Das passt hier nicht mit den anderen Folgen zusammen. Aber ein komisches Gefühl bleibt trotzdem, dass so ,,zurückzulassen".

Inkognito
21.5.2025, 01:09:24
Eine 12cm lange "wulstförmige" Narbe als klein zu bezeichnen grenzt meiner Meinung nach dem Opfer gegenüber schon wirklich an eine Frechheit. Für viele Menschen wäre wahrscheinlich ein tauber Ringfinger die sympathischere Alternative.
Flow
21.5.2025, 01:39:14
Ich verstehe dich in dem Punkt, aber um erheblich zu sein müsste es einfach ,,heftiger" sein.