Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.
Einordnung des Falls
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O ist "entstellt" worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. O ist "in erheblicher Weise" entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!