Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe


mittel

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T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.

Einordnung des Falls

Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist "entstellt" worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verändert wird. BGH: Eine 12 cm lange, 4 mm breite, blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe im linken Halsbereich vom Ohrläppchen nach vorne zum Unterkiefer verlaufend sei sichtbar und störe das ästhetische Empfinden des Betrachters (RdNr. 7f.).

2. O ist "in erheblicher Weise" entstellt worden (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Erheblich ist die Entstellung, wenn sie gravierend ist. Sie muss in ihrem Ausmaß mit den anderen in § 226 StGB genannten schweren Folgen zumindest vergleichbar sein. BGH: Grundsätzlich könnten auch verunstaltende Narben im Gesicht eines Opfers erheblich entstellend sein. Es genüge aber nicht, dass sie deutlich sichtbar seien. Sie müssten eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts zur Folge haben. Dies sei bei der eher kleinen und blassen Narbe des O, die nur am Hals entlanglaufe, nicht gegeben (RdNr. 7f.). In Betracht kommt eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB).

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