Pflichtteilsberechtigung nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB – Pflichtteilsergänzung wegen der erbrachten Zinszahlungen


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M und F sind verheiratete Miteigentümer eines Grundstücks, das (hypothekarisch gesichert) finanziert ist. M leistet gesamtschuldnerisch geschuldete Tilgungs- und Zinszahlungen. Zudem überträgt M der F seinen Miteigentumsanteil am Grundstück. Nach M’s Tod begehrt M's (enterbter) Sohn S Ausgleich wegen des Anteils, der Darlehensrückführung und Zinsleistungen.

Einordnung des Falls

Pflichtteilsberechtigung nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB – Pflichtteilsergänzung wegen der erbrachten Zinszahlungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist pflichtteilsberechtigt.

Genau, so ist das!

Die Pflichtteilsberechtigung ergibt sich aus § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. S ist Abkömmling des Erblassers. Er wurde auch durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Folglich kann er den Pflichtteil verlangen, der sich nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beläuft. Der gesetzliche Erbteil beläuft sich (wenn S einziger Sohn des M war) nach §§ 1924 Abs. 1,1931, 1371 Abs. 1 BGB auf ein halb. Begründung: Nach § 1931 Abs. 1 BGB ist F zu einem Viertel als Erbin berufen. Hinzu tritt die pauschale Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB als Kompensation für den tatsächlich nicht durchgeführten Zugewinnausgleich (sog. erbrechtliche Lösung). Die Hälfte (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) des halben Erbteils ist ein Viertel.

2. Der Pflichtteilsanspruch des S richtet sich gegen die Erben.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich aus § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch, der sich auf eine rein wertmäßige Beteiligung richtet.

3. S kann einen Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB verlangen.

Nein!

Der Zusatzpflichtteil steht nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten zu, dessen Erbteil wertmäßig die Höhe des Pflichtteilsanspruchs unterschreitet. Voraussetzung ist aber stets, dass der Berechtigte überhaupt Erbe geworden ist. Dies ist vorliegend infolge der Enterbung des S aber nicht der Fall. In Betracht kommt aber ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Pflichtteil durch Schenkungen des Erblassers vor seinem Ableben vermindert wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann (zusätzlich zum Pflichtteil aufgrund der eigenständigen Anspruchsgrundlage des § 2325 BGB) eine wertmäßige Ergänzung in dem Umfang verlangen, in dem die Schenkung seinen Pflichtteil geschmälert hat.

4. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann S Ausgleich wegen des übertragenen Anteils des Hauses verlangen.

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Schenkung gemacht hat. Von einer Schenkung als Grundlage der Anteilsübertragung geht der BGH hier aus. BGH: Die Übertragung sei weder als Erfüllung eines Anspruchs gegenüber der F auf Alterssicherung geschuldet gewesen, noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste gedient (BGH, RdNr. 6).

5. S kann Pflichtteilsergänzung wegen der erbrachten Tilgungsleistungen verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Tilgungsanteil ist nicht gesondert auszugleichen, weil dieser wertmäßig bereits im übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil enthalten ist. Das ergibt sich daraus, dass die abgetragenen Verbindlichkeiten die Belastung des Hausgrundstückes durch die Hypothek reduzieren. In gleichem Maße steigt der Wert des Grundstückes. Beachte: Der Wert des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalles bemessen werde. Nach § 2325 Abs. 2 S. 2 ist immer der niedrigere Wert anzunehmen, sogenanntes Niederstwertprinzip. Vorliegend war der Zeitpunkt des Erbfalles (was zwischen den Parteien unstreitig war) maßgeblich, weil das Grundstück hier einen geringeren Wert hatte.

6. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nur auf „echte“ Schenkungen im Sinne des § 516 BGB anwendbar, nicht auf ehebedingte Zuwendungen.

Nein!

BGH: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setze eine Zuwendung voraus, die den Empfänger bereichere und bei der beide Teile über die Unentgeltlichkeit einig sind. Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten sei in diesem Sinne gleichgestellt (BGH, RdNr. 14). Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Ergänzungsansprüche, die die wertmäßige Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass sichern und einem Vermögensabfluss vorbeugen sollen.

7. S kann Pflichtteilsergänzung wegen der erbrachten Zinszahlungen verlangen.

Genau, so ist das!

BGH: Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung habe der M mit der Zinstilgung auch eine Verbindlichkeit der F bedient. Diese sei nicht im Miteigentumsanteil verkörpert, weil die Belastung durch die Zinsverbindlichkeit unabhängig vom Grundstück sei. Entscheidend sei, ob die Beschenkte einen Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Schenkers heraus erlangt habe. Dies komme hinsichtlich des Ausgleichsanspruches aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Anders liege es, wenn eine andere Abrede im Innenverhältnis bestand (hierzu fehlen Feststellungen). Ein Ausgleichsanspruch bestünde aber dann nicht, wenn die Zinsleistung den Charakter einer entgeltlichen Gegenleistung für Leistungen der F hätte (§ 2325 Abs. 1 BGB setzt Unentgeltlichkeit voraus) (BGH, RdNr. 18ff.).

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