Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb
Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E errichtete 2010 ein Testament. Sie verfügte, dass ihr Lebensgefährte A das Hausgrundstück bekommen solle. Der D (entfernte Verwandte) vermachte die E ihren Thermomix. 2018 erwarb E unvorhergesehen durch Erbschaft eine wertvolle Briefmarkensammlung. Sie verstarb 2019.
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Einordnung des Falls
Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Testamente sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Treten nach der Errichtung des Testaments neue Umstände ein, ist immer eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Verteilung einzelner Gegenstände ohne Berücksichtigung der Briefmarkensammlung macht das Testament lückenhaft.
Nein!
4. Trotz der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB kommt eine Erbeinsetzung des A durch die Zuwendung des Grundstücks in Betracht.
Genau, so ist das!
5. Von dem Grundsatz, wonach mit der Zuwendung des wesentlichen Vermögensgegenstands die Erbeinsetzung verbunden ist, kann wiederum eine Ausnahme geboten sein.
Ja, in der Tat!
6. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens voraus.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
18.3.2021, 11:47:17
Ich verstehe nicht ganz: Zuerst wird eine Regelungslücke in dem vorliegenden
Testamentverneint - am Ende wird die
ergänzende Vertragsauslegungdoch bejaht. Könnt Ihr mir da weiterhelfen? P.S.: Bei der Frage, ob die Überlassung einzelner Gegenstände das
Testamentlückenhaft mache, fehlt eine Erklärung hierzu.
Lukas_Mengestu
18.3.2021, 12:11:47
Danke Dir, Tigerwitsch. Den entsprechenden Antworttext haben wir ergänzt :). Die letzte Frage müsstest Du Dir ggfs. noch einmal anschauen. Hier wird nur abstrakt gefragt, ob eine
ergänzende Vertragsauslegungdie Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens voraussetzt. Als Grundvoraussetzung muss hierfür allerdings erstmal eine Lücke vorliegen. Im konkreten Fall indes fehlt es in der Tat an einer Lücke, weswegen hier auch kein Raum für eine
ergänzende Auslegungist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tigerwitsch
18.3.2021, 12:25:26
Ich verstehe! Danke! 😊