Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2017

Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E errichtete 2010 ein Testament. Sie verfügte, dass ihr Lebensgefährte A das Hausgrundstück bekommen solle. Der D (entfernte Verwandte) vermachte die E ihren Thermomix. 2018 erwarb E unvorhergesehen durch Erbschaft eine wertvolle Briefmarkensammlung. Sie verstarb 2019.

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Einordnung des Falls

Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Testamente sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont dient bei Rechtsgeschäften dem Schutz des Vertragspartners. Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie vernünftigerweise aufgefasst werden durften. Hingegen sind Testamente einseitige Rechtsgeschäfte und die Willenserklärungen sind nicht empfangsbedürftig, sie werden also durch formgemäße Errichtung wirksam. Weil es keinen Empfänger gibt, muss ein solcher auch nicht geschützt werden. Deshalb kommt es gemäß § 133 BGB allein auf den sogenannten natürlichen Willen an. Entscheidend ist, was der Erblasser mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen wollte. Ergänzend gilt als Auslegungsregel § 2084 BGB. (Ellenberger, in: Palandt, 78. A., § 133 RdNr. 13)
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2. Treten nach der Errichtung des Testaments neue Umstände ein, ist immer eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Eine ergänzende Auslegung komme nur bei einer Regelungslücke in Betracht. Dies setze voraus, dass der Erblasser eine einen tatsächlich eingetretenen Fall nicht bedacht und geregelt hat, diesen aber geregelt hätte, wenn er ihn bedacht hätte. Eine Regelungslücke könne auch im Hinblick auf ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis vorliegen (z.B. unerwarteter Vermögenserwerb) falls dessen Kenntnis für die Entschließung des Erblassers bedeutsam gewesen wäre. Ob danach von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung von Todes wegen auszugehen sei, könne nicht schematisch anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung festgestellt werden, vielmehr sei eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Testamentserrichtung vorzunehmen (BGH, RdNr. 14f.).

3. Die Verteilung einzelner Gegenstände ohne Berücksichtigung der Briefmarkensammlung macht das Testament lückenhaft.

Nein!

BGH: Allein der Umstand, dass die Erblasserin durch Zuwendung einzelner Gegenstände über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verfügte, dabei aber keine gesonderte Anordnung hinsichtlich der späteren Erbschaft traf, macht ihr Testament nicht ohne Weiteres lückenhaft, weil insoweit nicht isoliert auf den Verfügungstext abgestellt werden kann. Vielmehr ist dann, wenn der Erblasser durch Zuwendung einer Sachgesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte.

4. Trotz der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB kommt eine Erbeinsetzung des A durch die Zuwendung des Grundstücks in Betracht.

Genau, so ist das!

Die Vorschrift normiert lediglich eine Auslegungsregel. Das bedeutet, dass sie lediglich im Zweifel gilt, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann (Rudy, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2087 RdNr. 7). BGH: Sie passe dann nicht, wenn der Erblasser mit der Verteilung einzelner Gegenstände einem Bedachten einen Vermögenswert zuwendet, der nach seiner Vorstellung den Hauptteil des Vermögens ausmacht. Denn mit der Ausschöpfung des Vermögens gehe es dem Erblasser darum, auch einen Erben zu bestimmen. In solchen Fällen sei die Erbeinsetzung als Auslegungsergebnis die Regel, weil § 2087 Abs. 2 BGB ansonsten zum mutmaßlich nicht gewollten Ergebnis führt, dass überhaupt kein Erbe vorhanden sei (BGH, RdNr. 29f.)

5. Von dem Grundsatz, wonach mit der Zuwendung des wesentlichen Vermögensgegenstands die Erbeinsetzung verbunden ist, kann wiederum eine Ausnahme geboten sein.

Ja, in der Tat!

BGH: Bei der Auslegung, ob eine Person als Erbe eingesetzt sei, komme es darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden nebst Bestattungskosten zu tragen habe. Maßgeblich sei daneben, ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben solle. Dabei spielen auch andere im Testament angesprochene Aspekte, etwa wer die Grabpflege zu übernehmen habe, eine Rolle (BGH, RdNr. 30f).

6. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens voraus.

Ja!

BGH: Hypothetische Vertragsauslegung bedeute, dass der Wille des Erblassers zu berücksichtigen sei, den er gehabt hätte, wenn er die Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung zum Errichtungszeitpunkt gekannt hätte. Ein solcher Wille müsse sich aber durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ermitteln lassen können. Sei dies nicht möglich, müsse es bei dem bisher gefunden Auslegungsergebnis - trotz vorhandener Lücke - bleiben. (BGH, RdNr. 24).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

18.3.2021, 11:47:17

Ich verstehe nicht ganz: Zuerst wird eine Regelungslücke in dem vorliegenden

Testament

verneint - am Ende wird die

ergänzende Vertragsauslegung

doch bejaht. Könnt Ihr mir da weiterhelfen? P.S.: Bei der Frage, ob die Überlassung einzelner Gegenstände das

Testament

lückenhaft mache, fehlt eine Erklärung hierzu.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.3.2021, 12:11:47

Danke Dir, Tigerwitsch. Den entsprechenden Antworttext haben wir ergänzt :). Die letzte Frage müsstest Du Dir ggfs. noch einmal anschauen. Hier wird nur abstrakt gefragt, ob eine

ergänzende Vertragsauslegung

die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens voraussetzt. Als Grundvoraussetzung muss hierfür allerdings erstmal eine Lücke vorliegen. Im konkreten Fall indes fehlt es in der Tat an einer Lücke, weswegen hier auch kein Raum für eine

ergänzende Auslegung

ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tigerwitsch

Tigerwitsch

18.3.2021, 12:25:26

Ich verstehe! Danke! 😊


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