Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
3. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Autohändler S hat eine Forderung gegen Kunde K. Er tritt sie wirksam an die Bank D ab. Einige Zeit später will G eine titulierte Forderung gegen S vollstrecken. Auf seinen Antrag hin pfändet und überweist das Vollstreckungsgericht die Forderung des S gegen K an G. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S ist Inhaber der Forderung gegen K.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Pfändung der Forderung durch das Vollstreckungsgericht ist wirksam.
Nein!
4. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Forderung vorgehen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
15.10.2024, 10:38:56
Warum genau sollte der D jetzt noch gegen die Pfändung im Rahmen der
Drittwiderspruchsklage vorgehen? Die Pfändung ist doch unwirksam, sodass es schon an dem Merkmal „Zwangsvollstreckung“ fehlt, oder nicht?
Elee
3.11.2024, 15:05:04
Der
Pfändungsbeschlussist – auch wenn er keine Rechtswirkung entfalten kann – „noch in der Welt“ und beschwert somit den D, da die für dessen Gläubiger erkennbare Beschlagnahme der Forderung dessen Rechtsinhaberschaft durchaus in Frage zu stellen vermag.
Faby
19.1.2025, 13:25:41
„Ein Vorgehen des D gegen die Pfändung der Forderung aus rechtsgestalterischen Gründen ist nicht erforderlich.“ Was ist mit diesem Satz gemeint? Also was ist ein Vorgehen aus „rechtsgestalterischen Gründen“?

Henrik Volkmann
23.1.2025, 19:50:48
Damit dürfte gemeint sein, dass das Vorgehen gegen die Pfändung nichts an der materiellen Rechtslage verändert. Der
Pfändungsbeschlussentfaltet keine rechtliche Wirkung - weder vor noch nach dem gerichtlichen Vorgehen im Wege der DWK. Quasi nach dem Game of Thrones-Motto: Was tot ist, kann niemals sterben 😄