Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Autohändler S hat eine Forderung gegen Kunde K. Er tritt sie wirksam an die Bank D ab. Einige Zeit später will G eine titulierte Forderung gegen S vollstrecken. Auf seinen Antrag hin pfändet und überweist das Vollstreckungsgericht die Forderung des S gegen K an G. D will dagegen vorgehen.

Einordnung des Falls

Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Ein Interventionsrecht liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund dieses Rechts den Gegenstand nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner also rechtswidrig in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde.

2. S ist Inhaber der Forderung gegen K.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abtretung (§ 398 BGB) hat zur Folge, dass der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers (Zedent) tritt (§ 398 S. 2 BGB). S hat die Forderung gegen K an die Bank D abgetreten. Hier tritt also D an die Stelle des S. Neuer Inhaber der Forderung ist nun D.

3. Die Pfändung der Forderung durch das Vollstreckungsgericht ist wirksam.

Nein!

Die Pfändung einer Forderung (§§ 828ff. ZPO) ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: (1) Erlass des Pfändungsbeschlusses, (2) wirksame Zustellung des Beschlusses, (3) Bestehen der gepfändeten Forderung und (4) Inhaberschaft des Vollstreckungsschuldners an ihr im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses. S war im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr Inhaber der Forderung. Die Pfändung war unwirksam und ging ins Leere. Anders liegt es bei einer Pfändung schuldnerfremder Sachen: Sie ist wirksam, aber rechtswidrig. Grund dafür ist, dass bei der Sachpfändung ein Rechtsscheinträger vorhanden ist (die Sache). Ein solcher fehlt bei der Forderungspfändung.

4. D kann mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung der Forderung vorgehen.

Genau, so ist das!

Die Inhaberschaft einer Forderung ist (genauso wie das Eigentum an einer Sache) ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 Abs. 1 ZPO). D kann daher mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die unwirksame Pfändung vorgehen. Ein Vorgehen des D gegen die Pfändung der Forderung aus rechtsgestalterischen Gründen ist nicht erforderlich. Denn die Pfändung geht ohnehin ins Leere und ist unwirksam, weil S zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaber der Forderung war. D hat aber ein schützenswertes Interesse an der Beseitigung des bösen Scheins der Pfändung, welche er durch die Klage (§ 771 ZPO) erreichen kann.

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