Strafrecht
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Entscheidungen von 2022
Impfass gefälscht? So macht sich strafbar - Jurafuchs
Impfass gefälscht? So macht sich strafbar - Jurafuchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anfang November 2021 besorgt sich A einen leeren Impfausweis und trägt eine falsche Covid-19-Impfung ein. Anfang Dezember legt er diesen seinem Arbeitgeber B vor, um einer Testpflicht zu entgehen. B wird skeptisch und meldet den Fall der Polizei. Gegen A ergeht ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss.
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Einordnung des Falls
Dieser Beschluss des LG Würzburg beschäftigt sich mit dem falschen Eintrag einer Corona-Schutzimpfung in einem Impfpass. Hierbei geht der Beschluss insbesondere auf Fragen der Strafbarkeit nach der alten und neuen Fassung des § 277 StGB (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen) und dem Verhältnis zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Its der Impfausweis des A eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der auf A ausgestellte Impfausweis außerdem ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB und damit eine besondere Form der Urkunde?
Genau, so ist das!
3. Hat sich A durch die Fälschung des Impfausweises Anfang November 2021 nach § 277 StGB a.F. strafbar gemacht?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hat sich A durch die Fälschung des Impfausweises nach Auffassung des LG Würzburg nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht?
Nein!
5. Hat sich A durch die Vorlage des gefälschten Impfausweises bei seinem Arbeitgeber nach § 277 StGB n.F. strafbar gemacht?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Hat sich A durch die Vorlage des gefälschten Impfausweises bei seinem Arbeitgeber Anfang Dezember nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht?
Ja, in der Tat!
7. Bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchuchung (§§ 102, 105 StPO) und Beschlagnahme (§§ 94, 98 StPO) durch die Polizei ein Anfangsverdacht gegen A?
Ja!
8. Ist hegen den richterlichen Untersuchungs- und Beschlagnahmebeschluss die Beschwerde statthaft?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ranii
28.5.2022, 14:23:01
Aber wenn das Herstellen bzw Fälschen ausschließlich von 267 erfasst werden soll, wurde doch gerade 267 Var. 1 und 2 beide erfüllt.
Philipp Paasch
28.5.2022, 19:18:44
Aufgrund der Privilegierungen von § 277 a.F. StGB wurde es nicht erfasst.
Lukas_Mengestu
31.5.2022, 23:46:49
Hallo Leo, wie Philipp schon richtig eingewendet hatte, sollte das Fälschen und Herstellen von Gesundheitszeugnissen gerade nicht strafrechtlich geahndet werden. Die Privilegierung in § 277 StGB a.F. war insoweit eine abschließende Regelung, die den Rückgriff auf §
267 StGBverbat. Durch die Neufassung des § 277 StGB ist der Geltungsbereich nun aber deutlich enger gefasst (nur Ärzte/andere approbiertes Medizinalpersonal können ihn verwirklichen). Dadurch wird §
267 StGBnun nicht mehr verdrängt, sodass nunmehr auch das Herstellen von unechten bzw. Fälschen von echten Impfpässen eine strafbare Urkundenfälschung ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Daniel
21.6.2022, 14:24:37
Liebes Jurafuchs-Team, meines Erachtens spricht vieles gegen eine Sperrwirkung des § 267 bereits vor dem 24.11.2021. Die letzten 3 OLG- Entscheidungen sprechen sich für eine Strafbarkeit nach §
267 StGBaus. Insbesondere hat mich die Entscheidung vom OLG Celle am 31.05.22 überzeugt, wo das Gericht juristisch mit Argumentation anhand Wortlaut, Historie, Systematik sowie Sinn und Zweck ein strafbares Verhalten nach §
267 StGBannimmt. Gestern musste ich mich zum zweiten Mal im Rahmen des Sitzungsdienstes mit diesem Fall auseinandersetzen. Anders als von mir beantragt hat der Richter in beiden Fällen freigesprochen. Daher ist mir bewusst, dass man dies durchaus unterschiedlich rechtlich werten kann. Wird also Zeit, dass der BGH sich hierzu positioniert 😉
Daniel
21.6.2022, 14:32:41
Für diejenigen, die weiteres Interesse an diesem Fall haben, ist hier auch noch eine kurze Zusammenfassung bei LTO (heute erschienen): https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/impfausweis-faelschung-strafbarkeit-urkundenfaelschung-bgh-corona-covid/
Lukas_Mengestu
21.6.2022, 14:52:24
Vielen Dank für den Hinweis, Daniel! In der Tat ist die Frage der Sperrwirkung zwischen den einzelnen OLGs heillos umstritten. Wir haben insoweit noch einen entsprechenden Vertiefungshinweis eingebaut. Die Befürworter (u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2022 – 1 Ws 732–733/21 = NJW 2022, 556) ziehen insoweit auch den juristischen Auslegungskanon an und argumentieren insbesondere mit einem drohenden systematischen Wertungswiderspruch, wenn das "bloße" Fälschen nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar wäre, das Fälschen und anschließende Vorlegen dagegen unter § 277 StGB a.F. fiele und damit privilegiert würde. Sobald die aktuelle Verfahenswelle abgeschlossen ist, wird sich der Streit aufgrund der Neufassung des § 277 StGB n.F. dann aber ohnehin bald erledigt haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Doli
5.10.2022, 23:57:29
Warum sollte eine Verwirklichung des 277 n.F. nur für Ärzte/anderes approbiertes Medizinpersonal möglich sein? Es heißt ja darin gerade „unter der ihm NICHT zustehenden Bezeichnung.“
Lukas_Mengestu
11.11.2022, 13:06:45
Hallo Doli, der Fall behandelt die Konstellation, dass jemand eine fremde Person als Aussteller einträgt (zB Dr. Müller). § 277 StGB stellt dagegen den Fall unter Strafe, dass ich unter eigenem Namen ein Gesundheitszeugnis ausstelle (dann keine Urkundenfälschung, weil tatsächlicher und erkennbarer Aussteller identisch), aber ich hierzu nicht berechtigt bin, weil ich weder Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson bin. Schau Dir hierzu gerne den Fall noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
11.11.2022, 13:09:27
@daniel Dein Judiz stimmt an dieser Stelle mit dem des BGH überein ;-) Gestern hat er den Streit nun entschieden und sich auf die Seite derjenigen gestellt, die die Sperrwirkung des § 277 StGB a.F. ablehnen. Telos, Systematik und der gesetzgeberische Wille stünden hier einer Sperrwirkung entgegen (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022161.html). Wir haben einen entsprechenden Hinweis in den Fall aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jokai
3.8.2022, 13:48:28
Woraus ergibt sich denn, dass das Gesundheitsamt den Impfausweis ausstellt? Unterschreibt nicht der Arzt für sich selbst?
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 18:02:23
Hallo Jokal, die Angabe im Impfpass gibt in der Tat an, dass eine eintragungsberechtigte Person die Eintragung vorgenommen hat und welche Impfstoffe hierfür verwendet wurden. Wir haben das hier noch einmal präzisiert. Im zugrunde liegenden Ausgangsfall waren ausweislich der Eintragungen die Chargen durch einen Angestellten des Impfzentrums vorgenommen worden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
subsumtionsautomat
23.12.2022, 08:04:47
Wie würde ich die Beurteilung des Falles verändern, wenn A sich als „Dr. A“ ausgibt? Dann liegt keine
unechte Urkunde, sowie keine verfälschte Urkunde vor, oder? Dafür besteht die Strafbarkeit nach 277 nF oder?