Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 1 (Klage auf Geldleistungen)


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Jurastudentin Lawra (L) beantragt Förderungsgelder nach dem BAföG. Die zuständige Behörde (B) bewilligt den Antrag. L erhält allerdings zu den bewilligten Zeitpunkten keine Auszahlungen.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 1 (Klage auf Geldleistungen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt L. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja!

Nach Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist zu prüfen, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (= Klagebegehren) erreichen kann. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO).

2. Die Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage ist in der VwGO ausdrücklich normiert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO zwar nicht ausdrücklich normiert, sie wird aber in einer Reihe ihrer Vorschriften vorausgesetzt (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4, 169 Abs. 2, 170 VwGO). Sie ist allgemein anerkannt. Für die Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage spricht zudem die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Im Rahmen der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage muss diese vor allem zur Verpflichtungsklage als spezieller Form der Leistungsklage abgegrenzt werden. Du musst die allgemeine Leistungsklage nicht lange begründen. Es reicht aus, einige Normen zu nennen, in der diese vorausgesetzt ist, und auf die allgemeine Anerkennung zu verweisen.

3. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn L den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakt, ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist eine spezielle Form der Leistungsklage: Die begehrte Leistung besteht im Erlass eines Verwaltungsakts. Mit der allgemeinen Leistungsklage kann der Kläger also grundsätzlich die Vornahme oder Unterlassung jeglicher Handlung mit Ausnahme des Erlasses eines Gesetzes oder eines Verwaltungsaktes erreichen. Wenn L schlichtes Verwaltungshandeln oder Unterlassen der B begehrt, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.

4. L begehrt ein tatsächliches Handeln der Behörde. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Ja!

Begehrt der Kläger eine Leistungsvornahme der Behörde, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. B hat die von L begehrte Leistungsvornahme bereits bewilligt (= Erlass eines Verwaltungsakts, hier des BaföG-Förderbescheids). L begehrt die tatsächliche Auszahlung der Fördergelder. Auf einen weiteren Erlass eines Verwaltungsakts zu klagen, würde L ihrem Klageziel nicht näher bringen. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage auf Vornahme der Auszahlung (= schlichtes Verwaltungshandeln). Überprüfe immer genau, ob der Leistungsbescheid, der die Grundlage der tatsächlichen Leistung bildet, bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Kläger zunächst auf Erlass des Bescheids klagen (Verpflichtungsklage).

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