Statthaftigkeit Leistungsklage: Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G hat einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit L geschlossen. Danach soll G den Ausbau von Ls Firma finanziell unterstützen, sofern L neue Ausbildungsplätze in ihrem Betrieb schafft. Als L ihren Teil der Vereinbarung erfüllt hat, weigert sich G, L die vereinbarte Subvention zu zahlen.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt L. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art. Mangels auf- und abdrängender Sonderzuweisungen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Ja!
2. Begehrt der Kläger eine staatliche Leistung, ist abzugrenzen, ob die Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
Genau, so ist das!
3. L begehrt die Auszahlung einer Subvention. Als Grundlage hierfür bedarf es zwingend eines Verwaltungsakts, mit dem L die staatliche Leistung bewilligt wird. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Nein, das trifft nicht zu!
4. L begehrt die Auszahlung der im öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Subvention durch die die Behörde. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Ja!
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s.t.
26.8.2021, 12:53:36
Woher weiss man, dass der öffentl.-rechtl. Vertrag einen VA ersetzt ? Wo steht das?
Victor
27.8.2021, 10:20:44
Das ist hier in dem Fall so. Zwangsläufig muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht immer einen VA ersetzen. Allerdings wird auch hier eine Regelung mit Außenwirkung getroffen. Daher braucht es meistens keinem VA mehr.
Severin Lask
23.9.2021, 12:21:51
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann von der Behörde anstatt eines Verwaltungsaktes geschlossen werden, gem. § 54 S. 2 VwVfG
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
24.10.2021, 18:43:34
Ist die Regelung bzgl. des Rechtswegs beim öffentlich-rechtlichen Vertrag in 40 VwGO keine Sonderzuweisung?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
25.10.2021, 17:29:55
Hallo Isabell, vielen Dank für die Frage. § 40 VwGO enthält allerdings keine auf-/
abdrängende Sonderzuweisungen im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Im Gegenteil heißt es in § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Var. 3 VwGO, dass lediglich Schadensersatzansprüche, die NICHT auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, vor die ordentlichen Gerichte gehören. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pp2
13.7.2024, 16:06:28
Manchmal wird nicht deutlich, ob nur auf den Fall bezogen oder allgemein beantwortet werden soll.
Leo Lee
14.7.2024, 11:17:12
Hallo Pp2, vielen Dank für dein Feedback! Vorab: Du hast Recht, dass unsere Fälle meistens so konzipiert sind, dass zwischendrin ein „abstrakter“ Teil dabei ist, wo die Frage allgemein wird. Diese Fragen erkennst du i.Ü. daran, dass diese sich bspw. nicht auf den Sachverhalt bzw. „Protagonist“ (wie hier etwa L) nicht beziehen. Diese Fragen inkludieren wir immer deshalb, weil es wichtig ist, für eine effektive Lösung des Falles nochmal den abstrakten Maßstab (als „Definition“) vor Augen zu führen. Selbst wenn dies manchmal dafür sorgen sollte, dass man die Fragen „falsch“ beantwortet, weil man fallorientiert rangeht, bitten wir dich insoweit um Nachsicht. Wir sind selbstbewusst, dass diese abstrakten Fragen längerfristig ein Vorteil darstellen wird für die Klausurlösung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo