Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Statthaftigkeit Leistungsklage: Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

Statthaftigkeit Leistungsklage: Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G hat einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit L geschlossen. Danach soll G den Ausbau von Ls Firma finanziell unterstützen, sofern L neue Ausbildungsplätze in ihrem Betrieb schafft. Als L ihren Teil der Vereinbarung erfüllt hat, weigert sich G, L die vereinbarte Subvention zu zahlen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Leistungsklage: Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt L. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art. Mangels auf- und abdrängender Sonderzuweisungen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Ja!

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Vorliegend wurde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 54ff. (L)VwVfG zwischen F und der Gemeinde geschlossen worden sein. Dies setzt eine (1) Einigung zwischen mindestens einem Bürger und einem Hoheitsträger (2) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus. Die vertragliche Zusage der finanziellen Unterstützung durch G ersetzt den einseitigen Erlass eines Verwaltungsakts.
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2. Begehrt der Kläger eine staatliche Leistung, ist abzugrenzen, ob die Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Bei staatlichen Leistungen sind die Verpflichtungs- und die allgemeine Leistungsklage voneinander abzugrenzen. Die Verpflichtungsklage ist zu erheben, wenn der Erlass eines Verwaltungsakt begehrt wird (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), der die Grundlage der staatlichen Leistung bildet (z.B. Subventionsbescheid, Bescheid auf Gewährung von Akteneinsicht, etc.). Die allgemeine Leistungsklage richtet sich auf jedes sonstige Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) des Beklagten. Begehrt der Kläger offenkundig den Erlass eines Verwaltungsakts, bedarf es dieser Abgrenzung nicht.

3. L begehrt die Auszahlung einer Subvention. Als Grundlage hierfür bedarf es zwingend eines Verwaltungsakts, mit dem L die staatliche Leistung bewilligt wird. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bewilligung staatlicher Leistungen erfolgt regelmäßig durch Verwaltungsakt (z.B. Subventionsbescheid). Dieser bildet die Rechtsgrundlage für die Bewirkung der Leistung. Auf Grundlage des Verwaltungsakts kann die Adressatin verlangen, dass die staatliche Leistung tatsächlich bewirkt wird. Anstelle eines Subventionsbescheids kann die Behörde die Rechtsgrundlage für eine staatliche Leistung auch durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags schaffen. Eines gesonderten Verwaltungsakts bedarf es dann nicht mehr. Hier hat G die Grundlage für die tatsächliche Auszahlung der Subvention an L durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag geschaffen. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Subventionsbescheids entspricht nicht dem Klageziel der L.

4. L begehrt die Auszahlung der im öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Subvention durch die die Behörde. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Ja!

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakt, sondern ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen fordert. L hat mit G einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, mit dem sich G zur Leistung einer Subvention verpflichtet hat. Die vertragliche Verpflichtung ersetzt den Verwaltungsakt. Der Erlass eines neuerlichen Verwaltungsakts (Subventionsbescheid) mit dem Vertragsinhalt bringt L nicht näher an ihr Klageziel. Vielmehr möchte L, dass die Gemeinde den Vertrag einhält und die finanzielle Unterstützung zu ihrem Umbau leistet. L begehrt damit sonstiges Tun der Gemeinde. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft.
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