Statthaftigkeit Leistungsklage: Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Gewährung von Akteneinsicht


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Die Gemeinde G plant die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage neben Ms Grundstück. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die Behörde bewilligt ihren Antrag. Als M Einsicht nehmen will, verweigert ihr der schlecht gelaunte Behördenmitarbeiter S die Einsicht.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Leistungsklage: Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Gewährung von Akteneinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M begehrt die Herausgabe der Akten zur Einsicht. Diese Herausgabe ist ein Verwaltungsakt. Statthaft ist daher die Verpflichtungsklage.

Nein!

Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung, die sich noch nicht erledigt hat. Bei der einfachen Herausgabe der Akten fehlt es bereits an der Regelungswirkung. Die Herausgabe ist deswegen kein Verwaltungsakt, sondern ein "sonstiges Tun" (= Realakt).

2. Die allgemeine Leistungsklage kommt dann in Betracht, wenn ein Antrag auf ein tatsächliches behördliches Handeln bereits durch einen Verwaltungsakt bewilligt wurde. Hier liegt eine Bewilligung vor.

Genau, so ist das!

Bei der Abgrenzung zwischen der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage muss auf die Feinheiten des Falls geachtet werden. Wenn die Behörde bereits die begehrte behördliche Handlung bewilligt hat (= Verwaltungsakt) und die bewilligte Handlung dennoch nicht vornimmt, ist die allgemeine Leistungsklage auf Vornahme der bewilligten Handlung statthaft. Liegt in Abgrenzung dazu noch gar keine Bewilligung vor, muss der Kläger erst auf Erlass des Verwaltungsakts klagen (Verpflichtungsklage). Die Behörde hat den Antrag der M bereits bewilligt. Die Ausführungen gelten entsprechend für jegliches vergleichbares Handeln der Behörde (Erteilung einer Auskunft, Abgabe einer Willenserklärung, etc.).

3. M begehrt einen Realakt der Behörde. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.

Ja, in der Tat!

Ein Realakt ist jedes behördliche Tun, Dulden oder Unterlassen, was auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet ist. Dadurch wird der Realakt insbesondere vom Verwaltungsakt abgegrenzt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges ("Regelung") gerichtet ist. M begehrt die tatsächliche Herausgabe der Akten zur Einsicht. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines weiteren Verwaltungsakts würde M ihrem Klageziel, nämlich tatsächlich Akteneinsicht zu nehmen, nicht näher bringen. Die Bewilligung der Akteneinsicht hat sie bereits erhalten. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage.

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Swagni

Swagni

21.2.2024, 12:13:21

Hallo, ich habe nicht ganz verstanden worauf sich die Handlungsbeispiele in der Vertiefung der vorletzten Antwort beziehen. Auf ähnliches tatsächliches Verwaltungshandeln, für das man einen Antrag stellen muss?


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