Statthaftigkeit Leistungsklage: Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Gewährung von Akteneinsicht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G plant die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage neben Ms Grundstück. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die Behörde bewilligt ihren Antrag. Als M Einsicht nehmen will, verweigert ihr der schlecht gelaunte Behördenmitarbeiter S die Einsicht.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Gewährung von Akteneinsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M begehrt die Herausgabe der Akten zur Einsicht. Diese Herausgabe ist ein Verwaltungsakt. Statthaft ist daher die Verpflichtungsklage.
Nein!
2. Die allgemeine Leistungsklage kommt dann in Betracht, wenn ein Antrag auf ein tatsächliches behördliches Handeln bereits durch einen Verwaltungsakt bewilligt wurde. Hier liegt eine Bewilligung vor.
Genau, so ist das!
3. M begehrt einen Realakt der Behörde. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.
Ja, in der Tat!
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Swagni
21.2.2024, 12:13:21
Hallo, ich habe nicht ganz verstanden worauf sich die Handlungsbeispiele in der Vertiefung der vorletzten Antwort beziehen. Auf ähnliches tatsächliches Verwaltungshandeln, für das man einen Antrag stellen muss?