§ 309 Nr. 8 b)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hobbyradfahrer H kauft im Rennradladen R ein neues Rennrad im Wert von €1.200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel nur nach vollständiger Kaufpreiszahlung verlangt werden kann.
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Einordnung des Falls
§ 309 Nr. 8 b)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist an § 309 Nr. 8 b) BGB zu messen, da es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen handelt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 309 Nr. 8 b) BGB schützt die kauf- und werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechte, indem der Ausschluss und zahlreiche aufgeführte Beschränkungen des Nacherfüllungsanspruchs ausgeschlossen werden.
Ja!
3. Die Klausel der R verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) lit. bb) BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) lit. dd) BGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juramen
29.12.2021, 20:48:20
Bei der Vorherigen Frage würde ich durchaus sagen, dass die Klausel gegen 309 b bb) verstößt. Es wird ja die Zahlung des vollständigen Kaufpreises verlangt... Bei einer Minderung aufgrund des Mangels, wäre dies kein "vollständiger" Kaufpreis.
Lukas_Mengestu
31.12.2021, 09:03:03
Hallo juramen, vielen Dank für deinen Hinweis. Die Klausel verlangt allerdings lediglich für die Reparatur/Neulieferung, also die Nacherfüllung, den vollständigen Kaufpreis - nicht für die Minderung. Zwar setzt die Minderung die vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung voraus. Verweigert R diese aber zu Unrecht unter Hinweis auf die AGB, so bleibt es H unbenommen zu mindern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juriano
29.3.2024, 20:13:20
Ist es nicht so, dass in diesem Falle gar keine Inhaltskontrolle stattfindet, da die Abrede schon nach § 476 I 1 BGB unzulässig ist? Sie würde selbstverständlich auch gegen den § 309 Nr. 8 lit. b dd BGB verstoßen ist aber gar nicht daran zu messen. Bei dem Kauf dürfte es sich nach dem geschilderten Sachverhalt wohl um einen
VerbrauchsgüterkaufiSd § 474 I 1 BGB handeln.
Kind als Schaden
15.4.2024, 20:06:58
Ich habe ähnliches an anderer Stelle zu den AGB-Aufgaben auch kommentiert. Eine Inhaltskontrolle wird nur vorgenommen, wenn das Recht überhaupt dispositiv ist. Hier bewirkt § 476 bereits einen Ausschluss der §§ 305ff.
Arno
25.9.2024, 17:01:11
Habt ihr zufällig für diese Frage/Feststellung im Nachgang eine Antwort gefunden? Ansonsten würde ich an dieser Stelle, gerne, auch nochmal mein Interesse an der Auseinandersetzung mit diesem Thread ausdrücken, liebes Jura-Fuchs-Team!