§ 309 Nr. 8 b)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hobbyradfahrer H kauft im Rennradladen R ein neues Rennrad im Wert von €1.200. In den AGB der R steht, dass Reparatur oder die Lieferung eines neuen Rads bei einem Mangel nur nach vollständiger Kaufpreiszahlung verlangt werden kann.

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Einordnung des Falls

§ 309 Nr. 8 b)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klausel ist an § 309 Nr. 8 b) BGB zu messen, da es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen handelt.

Ja, in der Tat!

Im Gegensatz zu § 309 Nr. 8 a) BGB, gilt das Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b) BGB nur für Kauf- und Werkverträge. Bei Kaufverträgen muss es sich zusätzlich um neu hergestellte Sachen handeln. Dies erklärt sich daraus, dass gebrauchte Sachen mängelanfälliger sein können und eine Begrenzung der Sachmängelhaftung berechtigt sein kann. Da H einen Kaufvertrag über ein neu hergestelltes Rennrad schließt, sind die AGB an § 309 Nr. 8 b) BGB zu messen.
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2. § 309 Nr. 8 b) BGB schützt die kauf- und werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechte, indem der Ausschluss und zahlreiche aufgeführte Beschränkungen des Nacherfüllungsanspruchs ausgeschlossen werden.

Ja!

§ 309 Nr. 8 b) BGB soll die Beschränkung der gesetzlich eingeräumten Mängelgewährleistungsrechte bei Kauf- und Werkverträgen durch AGB verhindern. Verboten sind Ausschlüsse der Gewährleistungsrechte und Verweise auf Dritte (aa), Beschränkungen des Nacherfüllungsanspruchs (bb) und der Pflicht des Verwenders, die Nacherfüllungsaufwendungen und die Aus- und Einbaukosten zu tragen oder zu ersetzen (cc), ferner das Abhängigmachen der Nacherfüllung von einem Teil oder der ganzen Gegenleistung (dd), das Setzen einer Ausschlussfrist (ee) sowie Erleichterungen der Verjährung (ff).

3. Die Klausel der R verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) lit. bb) BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 309 Nr. 8 b) lit. bb) sind AGB, die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder teilweise auf das bloße Recht zur Nacherfüllung beschränken, unwirksam. Anderes gilt nur, sofern dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Klausel des R beschränkt die Gewährleistungsrechte für das Rennrad nicht auf die Nacherfüllung, sondern knüpft diese an die Zahlung des Kaufpreises. § 309 Nr. b) lit. bb) ist daher nicht einschlägig.

4. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) lit. dd) BGB.

Ja, in der Tat!

Nach § 309 Nr. 8 b) lit. dd) BGB sind AGB unwirksam, welche die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig machen. Damit wird sichergestellt, dass der Kunde nicht nur das formale Recht zur Nacherfüllung hat, sondern auch über die Möglichkeit verfügt, zurückgehaltene Teile des Entgelts als ein wirtschaftliches Druckmittel gegen den Verwender einzusetzen. Die Klausel macht einen Nacherfüllungsanspruch des H von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängig. Damit verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 8 b) lit. dd) BGB und ist somit unwirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen

juramen

29.12.2021, 20:48:20

Bei der Vorherigen Frage würde ich durchaus sagen, dass die Klausel gegen 309 b bb) verstößt. Es wird ja die Zahlung des vollständigen Kaufpreises verlangt... Bei einer Minderung aufgrund des Mangels, wäre dies kein "vollständiger" Kaufpreis.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.12.2021, 09:03:03

Hallo juramen, vielen Dank für deinen Hinweis. Die Klausel verlangt allerdings lediglich für die Reparatur/Neulieferung, also die Nacherfüllung, den vollständigen Kaufpreis - nicht für die Minderung. Zwar setzt die Minderung die vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung voraus. Verweigert R diese aber zu Unrecht unter Hinweis auf die AGB, so bleibt es H unbenommen zu mindern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juriano

Juriano

29.3.2024, 20:13:20

Ist es nicht so, dass in diesem Falle gar keine Inhaltskontrolle stattfindet, da die Abrede schon nach § 476 I 1 BGB unzulässig ist? Sie würde selbstverständlich auch gegen den § 309 Nr. 8 lit. b dd BGB verstoßen ist aber gar nicht daran zu messen. Bei dem Kauf dürfte es sich nach dem geschilderten Sachverhalt wohl um einen

Verbrauchsgüterkauf

iSd § 474 I 1 BGB handeln.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

15.4.2024, 20:06:58

Ich habe ähnliches an anderer Stelle zu den AGB-Aufgaben auch kommentiert. Eine Inhaltskontrolle wird nur vorgenommen, wenn das Recht überhaupt dispositiv ist. Hier bewirkt § 476 bereits einen Ausschluss der §§ 305ff.

AR

Arno

25.9.2024, 17:01:11

Habt ihr zufällig für diese Frage/Feststellung im Nachgang eine Antwort gefunden? Ansonsten würde ich an dieser Stelle, gerne, auch nochmal mein Interesse an der Auseinandersetzung mit diesem Thread ausdrücken, liebes Jura-Fuchs-Team!


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