Rechtsfolgen des Beseitigungsanspruchs

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeiterin A und Bonze B sind Nachbarn. B hat in seinem Garten ein Tennisfeld, A nur eine große Pappel. Die Wurzeln der Pappel wachsen in das Grundstück des B hinein und verursachen große Verwölbungen des Bodenbelags auf dem Tennisfeld. Um die Wurzeln zu entfernen, müsste zunächst der Bodenbelag entfernt werden.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolgen des Beseitigungsanspruchs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen A einen Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. Die Wurzeln verletzen das Eigentums des B dauerhaft. B ist nicht zur Duldung dieses Zustands verpflichtet. Da A als Eigentümerin die Sachherrschaft über den Baum hat, beherrscht sie die Quelle der Störung, sodass sie – nach wertender Beurteilung – willentlich den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält und hätte verhindern können.
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2. Als Rechtsfolge muss A zumindest die Wurzeln auf dem Grundstück des B beseitigen.

Ja, in der Tat!

Auf der Rechtsfolgenseite des § 1004 BGB ist die Abgrenzung zum Anspruch auf Schadensersatz problematisch. Denn dieser ist auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB) und umfasst damit stets auch die Beseitigung einer noch gegenwärtigen Einwirkung. Er ist im Gegensatz zum Beseitigungsanspruch jedoch verschuldensabhängig. Das für Schadensersatzansprüche geltende Verschuldenserfordernis kann daher durch ein zu weites Verständnis des Beseitigungsanspruchs ausgehöhlt werden. Nach h.M. erfasst der Beseitigungsanspruch aber die Rückgängigmachung der störenden Handlung, d.h. die Beseitigung der primären Störungsquelle.Nach der Usurpationstheorie (m.M.) müsste der A hingegen lediglich sein Eigentum nach § 959 BGB aufgeben. Allerdings ist diese Meinung abzulehnen, da ansonsten der A sich dem Anspruch entziehen könnte.

3. A müsste nach der Entfernung der Wurzeln auch den Tennisbelag neu verlegen.

Ja!

Nach h.M. ist der Störer zudem (verschuldensunabhängig!) auch zur Beseitigung von Begleitschäden verpflichtet. Er muss also auch solche Eigentumsbeeinträchtigungen beseitigen, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen (Wiederbenutzbarkeitstheorie). Denn § 1004 BGB überträgt die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer. Damit weist die Vorschrift ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen Gegebenheiten eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Als Rechtsfolge muss A zusätzlich den Tennisbelag neu verlegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

3.2.2021, 14:06:34

Besteht hier nicht evtl eine Duldungspflicht wegen ortsüblicher Nutzung? Ein Baum, der Wurzeln bis auf das Nachbargrundstück ausbildet ist ja im Gegensatz zu einem Tennisplatz "der Normalfall"

Speetzchen

Speetzchen

3.2.2021, 16:02:04

wenn ein AS aus

1004 BGB

besteht, kann schon keine Duldungspflicht bestehen. Aber man hätte noch §

910 BGB

ergänzen. Der Nachbar hat ein Recht auf Beseitigung bei Überhang. Lg


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