Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Rechtsfolgen des Beseitigungsanspruchs
Rechtsfolgen des Beseitigungsanspruchs
9. Juli 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (9.383 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Arbeiterin A und Bonze B sind Nachbarn. B hat in seinem Garten ein Tennisfeld, A nur eine große Pappel. Die Wurzeln der Pappel wachsen in das Grundstück des B hinein und verursachen große Verwölbungen des Bodenbelags auf dem Tennisfeld. Um die Wurzeln zu entfernen, müsste zunächst der Bodenbelag entfernt werden.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolgen des Beseitigungsanspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen A einen Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.
Genau, so ist das!
2. Als Rechtsfolge muss A zumindest die Wurzeln auf dem Grundstück des B beseitigen.
Ja, in der Tat!
3. A müsste nach der Entfernung der Wurzeln auch den Tennisbelag neu verlegen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein
3.2.2021, 14:06:34
Besteht hier nicht evtl eine Duldungspflicht wegen
ortsüblicher Nutzung? Ein Baum, der Wurzeln bis auf das Nachbargrundstück ausbildet ist ja im Gegensatz zu einem Tennisplatz "der Normalfall"

Kathi
2.4.2025, 18:37:51
Auch hier könnte man nach der neueren Rspr. doch die Störereigenschaft nur aufgrund des Eigentums ablehnen, oder nicht?
okalinkk
22.4.2025, 23:44:51
inwiefern führt denn eine
Dereliktionzur Beseitigung der Beeinträchtigung? ich verstehe die Subsumtion unter die Ursuptionstheorie im hiesigen Fall nicht

Jakob G.
3.7.2025, 19:10:32
Das Argument ist, dass dann nicht mehr die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit bestünde. Wobei das schon eher als eine Einwirkungsberechtigung verstanden werden sollte, weil auf eine herrenlose Sache faktisch eingewirkt werden kann (Zustandsstörer). Möglicherweise ist dann jedoch das Problem, dass hierfür das beeinträchtigte Grundstück betreten werden müsste. Nach meinem Verständnis kann dies aber über eine echte berechtigte GoA gelöst werden, sofern Fremdgeschäftsführungswille besteht. Eine Hürde wäre jedoch das zivilrechtliche Hausrecht des Anspruchsinhabers. Nicht umsonst gibt es das speziell geregelte Verfolgungsrecht in Bezug auf einen im Herrenloswerden begriffenen Bienenschwarm - §§ 960 ff. BGB. Zudem ist bei dem
Dereliktionsargument nicht ganz schlüssig für mich, ob das Entziehen von Ansprüchen durch nachträgliche
Dereliktionmöglich sein kann, da das Eigentum ja in einem Beeinträchtigungszeitpunkt bestand. Aber der Punkt ist wohl gerade, dass ein so verstandener
Beseitigungsansprucheinem Actus Contrarius gleichkäme; die Ursurpationstheorie aber auf die Einwirkung abstellt, die tatsächlich dann bei Anspruchsgeltendmachung mangels gegenwärtiger Störereigenschaft nicht mehr bestehe.
sparfüchsin
11.6.2025, 19:16:54
Muss soch der Eigentümer in der Rechtsfolge einen
Abzug Neu für Altgefallen lassen? Er bekommt hier einen neuen Tennisplatz statt eines (evtl schon sehr) alten Tennisplatzes.