+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S wirft seinem Nachbarn N ständig Müll in den Garten. Weil N keinen Streit möchte, räumt er diesen einfach selbst weg. Irgendwann reicht es ihm aber und er verlangt von S sowohl die Beseitigung als auch die zukünftige Unterlassung.

Einordnung des Falls

Grundfall: Unterlassungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für einen Beseitigungsanspruch müssen die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S.1 BGB vorliegen.

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Ja, in der Tat!

Der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht.

2. Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB hat identische Voraussetzungen wie der Beseitigungsanspruch.

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Nein!

Der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist oder bei Eintritt der Beeinträchtigung die Beseitigung verlangen könnte, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt oder kurz bevorsteht, (3) Wiederholungsgefahr besteht, (4) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat und (5) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht. Es gibt Abweichungen bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung und der Eigentumsbeeinträchtigung („kurz bevorsteht“). Zudem muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.

3. Liegt in dem Abladen des Mülls eine Eigentumsbeeinträchtigung vor.

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Genau, so ist das!

Unter die Eigentumsbeeinträchtigung fällt jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Der von S auf dem Grundstück des N abgeladene Müll ist eine Einwirkung von außen und damit zweifelsohne eine Beeinträchtigung von Ns Eigentum.

4. Es besteht eine Wiederholungsgefahr.

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Ja, in der Tat!

Unter der Wiederholungsgefahr versteht man die auf objektiven Tatsachen beruhende ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. S hat bereits mehrfach Müll auf das Grundstück des N geworfen. Dass er dieses Verhalten nun einstellt, ist nicht ersichtlich. Damit liegen objektive Umstände vor, die die Fortführung der Störungen nahelegen. Ein Unterlassungsanpruch setzt nicht zwingend den vorherigen Eintritt einer Störung voraus. Auch die bevorstehende erste Störung kann damit unterbunden werden.

5. S ist Störer.

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Ja!

Störer ist, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. S hat die Beeinträchtigung aktiv durch sein Verhalten unmittelbar herbeigeführt. Damit ist er Handlungsstörer.

6. N kann von S sowohl die Beseitigung als auch die Unterlassung verlangen.

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Genau, so ist das!

Eine Duldungspflicht ist nicht ersichtlich. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (Beseitigung des Mülls) und einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (Unterlassung neuen Müll auf das Grundstück zu werfen) vor.

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