Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erteilt dem Blindenführer B einen heftigen Schlag und hindert ihn so am Weitergehen. Die anwesende sehbehinderte O kann sich ohne ihren Helfer B nicht fortbewegen.
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Einordnung des Falls
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht sie den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Blindenführer schlägt, liegt zugleich eine Gewaltanwendung an O vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. T hat O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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