Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)

3. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T erteilt dem Blindenführer B einen heftigen Schlag, weswegen B benommen stehen bleibt. Die anwesende sehbehinderte O kann sich ohne ihren Helfer B nicht fortbewegen.

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Einordnung des Falls

Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den B geschlagen hat, hat sie Gewalt gegen B angewandt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Begriff der Gewalt ist umstritten. Der klassische Gewaltbegriff ist die anerkannte Grundlage aller Definitionsversuche. Er setzt voraus, dass die Täterin (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.Die Schläge sind eine körperliche Kraftentfaltung, die Zwang auf den Körper des B bewirken.Bei einem so unproblematischen Fall kannst Du die Prüfung des Gewaltmerkmals knapp halten.
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2. Wegen dieser Schläge musste B die Gewalt dulden. Reicht dies für die Annahme eines Nötigungserfolgs (§ 240 Abs. 1 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 240 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, durch das Nötigungsmittel herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Aus der Struktur der Norm ergibt sich, dass der Erfolg mehr sein muss als die bloße Hinnahme der Gewalt.B musste die Gewalt hinnehmen. Darüber hinaus hat er nicht gehandelt, etwas geduldet oder unterlassen. Bei B ist kein Nötigungserfolg eingetreten.

3. O konnte ohne Bs Hilfe nicht weitergehen. Ist damit ein Nötigungserfolg bei O eingetreten (§ 240 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Der Nötigungserfolg liegt in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen.O hat es unterlassen, weiterzugehen. Ein Nötigungserfolg ist eingetreten.

4. Besteht zwischen den Schlägen und dem Nötigungserfolg ein nötigungsspezifischer Zusammenhang?

Ja!

Der Nötigungserfolg müsste durch die Gewalt verursacht worden sein. Es kommen die allgemeinen Regeln der Kausalität und objektiven Zurechnung zur Anwendung.Indem T den Blindenführer geschlagen hat, hat sie herbeigeführt, dass O sich nicht mehr weiter fortbewegen kann. O unterlag damit selbst einem physischen Zwang. O musste wegen der Gewalt der T stehen bleiben.Für eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB, müsste T natürlich auch vorsätzlich hinsichtlich des Hervorrufens des Nötigungserfolgs gehandelt haben.
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