Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
3. Juli 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (15.531 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erteilt dem Blindenführer B einen heftigen Schlag, weswegen B benommen stehen bleibt. Die anwesende sehbehinderte O kann sich ohne ihren Helfer B nicht fortbewegen.
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Einordnung des Falls
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den B geschlagen hat, hat sie Gewalt gegen B angewandt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. Wegen dieser Schläge musste B die Gewalt dulden. Reicht dies für die Annahme eines Nötigungserfolgs (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. O konnte ohne Bs Hilfe nicht weitergehen. Ist damit ein Nötigungserfolg bei O eingetreten (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
4. Besteht zwischen den Schlägen und dem Nötigungserfolg ein nötigungsspezifischer Zusammenhang?
Ja!
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