Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Begriff der Drohung – Ernsthaftigkeit der Drohung

Begriff der Drohung – Ernsthaftigkeit der Drohung

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet T €200. T sagt O, dass ihn die stadtbekannte Schlägertruppe besuchen werde, sollte O seine Schulden nicht bald begleichen. In Wahrheit weiß T nicht, wie er an die Schlägertruppe herankommt. O nimmt die Aussage des T ernst und zahlt am nächsten Tag.

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Einordnung des Falls

Begriff der Drohung – Ernsthaftigkeit der Drohung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nötigungsmittel kann außer Gewalt auch eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ sein (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

Genau, so ist das!

DieDrohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung kann auch konludent erfolgen. Sie muss sich i.R.v. § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf ein empfindliches Übel beziehen. Ein Übel ist jeder Nachteil. Empfindlich ist das Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.
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2. Ist die Ankündigung des Besuchs der stadtbekannten Schlägertruppe grundsätzlich ein empfindliches Übel?

Ja, in der Tat!

Ein Übel ist jeder Nachteil. Empfindlich ist das Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.T hat angekündigt, dass die stadtbekannte Schlägertruppe O „besuchen” werde. Darin liegt die konkludente Ankündigung, dass diese Schlägertruppe O verprügeln werde. Die Ankündigung dieses Übels ist auch geeignet, einen besonnen Menschen zur Zahlung von geschuldeten €200 zu motivieren.

3. T hatte tatsächlich keine Möglichkeit, seine Ankündigung in die Tat umzusetzen. Ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB, dass der Täter die Drohung auch in die Tat umsetzen können muss?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt.Nicht nötig ist, dass der Täter das Angedrohte tatsächlich realisieren kann. Vielmehr genügt, dass die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erweckt und das Opfer die Realisierung zumindest für möglich hält. Denn auch dann ist die Drohung geeignet, den Willen des Opfers zu beugen.T hat O gesagt, die Schlägertruppe werde ihn „besuchen” kommen. Damit hat er vorgegeben, auf dieses Geschehen Einfluss zu haben. Die Ankündigung erweckte den Anschein der Ernstlichkeit. O glaubte der Ankündigung auch. T hat O gedroht. Eine Mindermeinung lehnt eine Drohung ab, wenn das Opfer diese nicht ernst nimmt. Das ist aber für § 240 StGB ohne praktische Bedeutung: Durchschaut das Opfer die leere Drohung und handelt trotzdem, fehlt es am nötigungsspezifischen Zusammenhang.
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