Produkthaftung bei „Ausreißern“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O kauft bei Verkäufer V einen neuen E-Scooter des Herstellers H. Bei der ersten Fahrt bricht die Achse am Vorderrad. O stürzt und bricht sich den kleinen Finger. Ursache für den Achsenbruch sind kleine Risse im Material, die aber bei keinem anderen Scooter dieser Serie des H aufgetreten sind. Einen solchen "Ausreißer" konnte H auch trotz Anwendung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Befundsicherung nicht verhindern.
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Einordnung des Falls
Produkthaftung bei „Ausreißern“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Ausreißern liegt nach dem ProdHaftG schon kein Produktfehler (§ 3 ProdHaftG) vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. H kann sich damit entlasten, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen des Produkts nicht erkennbar war (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.