Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Scherzhafte Äußerung und § 16 Abs. 2 StGB
Scherzhafte Äußerung und § 16 Abs. 2 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O ist ein lebensfroher Mensch und bittet die T aus Spaß, ihn doch bei nächster Gelegenheit umzubringen. T versteht das Tötungsverlangen als ernst gemeint und tötet den O.
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Einordnung des Falls
Scherzhafte Äußerung und § 16 Abs. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat seine Tötung "ausdrücklich und ernstlich verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
29.10.2021, 10:20:44
Hey, und wie stellt man dies im Gutachten dar? Strafbarkeit des T I. Strafbarkeit gem. § 216 StGB 1. OTB (-) -> kein ernstliches verlangen II. Strafbarkeit gem. § 212 StGB 1. Tatbestand a) OTB (+) b) STB (+) -> T wusste und wollte das Opfer töten. Aber § 16 II StGB, welcher zwar nicht den
Vorsatzausschließt, sich dann in der Rechtsfolge auswirkt? II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafe: § 212 StGB verwirklicht, Bestrafung folgt aber nur aus § 216 StGB,s.o Macht man das so?
Lukas_Mengestu
1.11.2021, 19:06:19
Hallo Fuchs², da die rechtliche Einordnung des § 216 StGB umstritten ist (Rspr: selbstständiger Tatbestand; hL: unselbstständige Privilegierung), gibt es auch hier nicht die eine richtige Lösung. So könnte man beide Tatbestände auch zusammenprüfen (vgl. hierzu, Putzke, Probleme mit dem Erben, JURA 2017, 344) oder wie Du, nacheinander. Da man im Ergebnis, aber eine vollendete Strafbarkeit nach §§ 216 Abs. 1, 16 Abs.2 StGB erzielt, würde ich bei getrennter Prüfung zunächst mit § 212 Abs. 1 StGB anfangen, die Strafbarkeit hier unter Verweis auf § 16 Abs. 2 StGB verneinen und sodann § 216 Abs. 1 StGB prüfen. Denn insoweit wird vertreten, dass über § 16 Abs. 2 StGB auch das Vorliegen des Tatbestandes der Privilegierung fingiert wird (so zB Rengier, Strafrecht BT II, § 6 RdNr. 10; SchSch/Eser/Sternberg-Lieben, § 216 RdNrd. 14), sodass Du hier dann einfach durchprüfen kannst (wobei dann in der Kette der Strafnormen § 16 Abs. 2 StGB direkt genannt werden muss). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Helena
23.2.2022, 10:35:55
Also ist es so, dass für eine Strafminderung wegen Irrtum nach §16 II es nicht darauf ankommt, Ob der Irrtum vermeidbar war? Weil insbesondere im vorliegenden Fall scheint das Vertrauen des T auf die Ernsthaftigkeit des O sehr unbegründet.
Lukas_Mengestu
25.2.2022, 15:44:25
Hallo Helena, ist die Vermeidbarkeit des Irrtums nicht zu prüfen. Zugegeben, das Beispiel ist bewusst zugespitzt formuliert. In der Praxis müsste natürlich im Rahmen der Beweisaufnahme im Einzelnen geklärt werden, was der Täter sich vorgestellt hat. Dabei wird in der Regel an objektive Umstände angeknüpft. Ergibt sich aus diesen aber tatsächlich, dass der Täter davon ausging, der andere wolle getötet werden, so kommt es nicht auf die Vermeidbarkeit an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team