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Arbeitsgerichtsprozess
Rechtswegszuständigkeit Arbeitsgerichte – „Et-Et-Fälle“
Rechtswegszuständigkeit Arbeitsgerichte – „Et-Et-Fälle“
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dozent Lukas (L) arbeitet auf Honorarbasis für die “Forever learning GmbH” (F). Als ihn seine Chefin Nora außerordentlich kündigt, beantragt L vor dem Arbeitsgericht festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) weiterbesteht. F erwidert, es hätte nur ein Dienstverhältnis bestanden (§ 611 BGB).
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Einordnung des Falls
Rechtswegszuständigkeit Arbeitsgerichte – „Et-Et-Fälle“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung richtet sich sowohl beim Arbeits- als auch beim Dienstverhältnis primär nach § 626 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn L für F als Arbeitnehmer tätig war (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG).
Ja, in der Tat!
3. Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch eröffnet, wenn zwischen L und F ein Dienstverhältnis bestand (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG)?
Nein!
4. Trifft das Arbeitsgericht eine Amtsermittlungspflicht bezüglich der Frage, ob L Arbeitnehmer ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Wird Ls Klage als unzulässig abgewiesen, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er als Arbeitnehmer tätig war?
Nein, das trifft nicht zu!
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